§ 3 Stmk. LB 1991 (weggefallen)

Steiermärkisches Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Berufsausbildung hat eine umfassende berufliche Bildung und die für die Ausübung einer Facharbeitertätigkeit in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, darunter auch der Umwelt- und Landschaftspflege, zu vermitteln.
  2. (2)Absatz 2Die Berufsausbildung umfasst die Ausbildung
    1. 1.Ziffer einsin der Landwirtschaft,
    2. 2.Ziffer 2im ländlichen Betriebs- und Haushaltsmanagement,
    3. 3.Ziffer 3im Gartenbau,
    4. 4.Ziffer 4im Feldgemüsebau,
    5. 5.Ziffer 5im Obstbau und in der Obstverwertung,
    6. 6.Ziffer 6im Weinbau und in der Kellerwirtschaft,
    7. 7.Ziffer 7in der Molkerei und Käsereiwirtschaft,
    8. 8.Ziffer 8in der Pferdewirtschaft,
    9. 9.Ziffer 9in der Fischereiwirtschaft,
    10. 10.Ziffer 10in der Geflügelwirtschaft,
    11. 11.Ziffer 11in der Bienenwirtschaft,
    12. 12.Ziffer 12in der Forstwirtschaft,
    13. 13.Ziffer 13in der Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,
    14. 14.Ziffer 14in der landwirtschaftlichen Lagerhaltung,
    15. 15.Ziffer 15in der Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftlichen Bioenergiegewinnung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006§ 3 , LGBl. Nr. 73/2013, LGBl. Nr. 20/2015Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt NrStmk. 104 aus 2006,, Landesgesetzblatt NrLB 1991 seit 18.04.2024 weggefallen. 73 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2015,

Stand vor dem 18.04.2024

In Kraft vom 01.03.2015 bis 18.04.2024
  1. (1)Absatz einsDie Berufsausbildung hat eine umfassende berufliche Bildung und die für die Ausübung einer Facharbeitertätigkeit in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, darunter auch der Umwelt- und Landschaftspflege, zu vermitteln.
  2. (2)Absatz 2Die Berufsausbildung umfasst die Ausbildung
    1. 1.Ziffer einsin der Landwirtschaft,
    2. 2.Ziffer 2im ländlichen Betriebs- und Haushaltsmanagement,
    3. 3.Ziffer 3im Gartenbau,
    4. 4.Ziffer 4im Feldgemüsebau,
    5. 5.Ziffer 5im Obstbau und in der Obstverwertung,
    6. 6.Ziffer 6im Weinbau und in der Kellerwirtschaft,
    7. 7.Ziffer 7in der Molkerei und Käsereiwirtschaft,
    8. 8.Ziffer 8in der Pferdewirtschaft,
    9. 9.Ziffer 9in der Fischereiwirtschaft,
    10. 10.Ziffer 10in der Geflügelwirtschaft,
    11. 11.Ziffer 11in der Bienenwirtschaft,
    12. 12.Ziffer 12in der Forstwirtschaft,
    13. 13.Ziffer 13in der Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,
    14. 14.Ziffer 14in der landwirtschaftlichen Lagerhaltung,
    15. 15.Ziffer 15in der Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftlichen Bioenergiegewinnung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006§ 3 , LGBl. Nr. 73/2013, LGBl. Nr. 20/2015Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt NrStmk. 104 aus 2006,, Landesgesetzblatt NrLB 1991 seit 18.04.2024 weggefallen. 73 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2015,

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten