§ 4 Stmk. LB 1991 (weggefallen)

Steiermärkisches Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Berufsausbildung der in den im § 3 Abs. 2 genannten Lehrberufe gliedert sich in die AusbildungDie Berufsausbildung der in den im Paragraph 3, Absatz 2, genannten Lehrberufe gliedert sich in die Ausbildung
    1. 1.Ziffer einszum Facharbeiter, zur Facharbeiterin
    2. 2.Ziffer 2zum Meister, zur Meisterin.
  2. (2)Absatz 2Bei den folgenden Bestimmungen sind durch die Anführung der bloß männlichen Formen beide Geschlechter gemeint.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006§ 4 Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt NrStmk. 104 aus 2006,

LB 1991 seit 18.04.2024 weggefallen.

Stand vor dem 18.04.2024

In Kraft vom 29.08.2006 bis 18.04.2024
  1. (1)Absatz einsDie Berufsausbildung der in den im § 3 Abs. 2 genannten Lehrberufe gliedert sich in die AusbildungDie Berufsausbildung der in den im Paragraph 3, Absatz 2, genannten Lehrberufe gliedert sich in die Ausbildung
    1. 1.Ziffer einszum Facharbeiter, zur Facharbeiterin
    2. 2.Ziffer 2zum Meister, zur Meisterin.
  2. (2)Absatz 2Bei den folgenden Bestimmungen sind durch die Anführung der bloß männlichen Formen beide Geschlechter gemeint.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006§ 4 Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt NrStmk. 104 aus 2006,

LB 1991 seit 18.04.2024 weggefallen.

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