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(2) Die Lehrzeit dauert drei Jahre§ 5 Stmk. Sie kann bei Wiederholung einer Berufsschulklasse oder nicht bestandener Facharbeiterprüfung höchstens um ein Jahr verlängert werdenLB 1991 seit 18.04.2024 weggefallen. Sie kann bei vorzeitiger Ablegung der Facharbeiterprüfung gemäß § 7 verkürzt werden.
(3) Lehrberufe, die auf Grund dieses Gesetzes oder anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder eingerichtet sind, sind durch Verordnung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle verwandt zu stellen. Verwandte Lehrberufe sind solche, bei denen gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern.
(4) Die Verwandtstellung von Lehrberufen, welche das Ausmaß der Anrechnung eines Lehrjahres gemäß den Bestimmungen des Abs. 6 überschreiten sollen, sowie die Bestimmungen über etwaige erforderliche Ergänzungsprüfungen hat die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sowie des Berufsausbildungsbeirates der Wirtschaftskammer Steiermark durch Verordnung festzulegen.
(5) Ist keine Verwandtstellung von Lehrberufen erfolgt, entscheidet die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle im Einzelfall, unter welchen Voraussetzungen
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(6) Jedenfalls ist bei Personen, die landwirtschaftliche Lehrberufe erlernen und nachweisen, dass sie
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(7) Die Dauer des Besuches einer Land- und forstwirtschaftlichen Fachschule nach Beendigung der Schulpflicht ist auf die Lehrzeit in der Hauptfachrichtung zur Gänze einzurechnen.
(8) Lehrgänge gemäß § 3 des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes werden bei vollverwandten Berufen im Umfang der Dauer des Lehrganges, in anderen Fällen aliquot auf die Lehrzeit gemäß § 5 Abs. 2 angerechnet.
(9) Wird ein Lehrberuf im Zusammenhang mit einer anderen Ausbildung, deren gleichzeitige oder dazwischen erfolgende Absolvierung mit der Erreichung des Lehrzieles vereinbar ist, erlernt, kann auf Antrag, der in Verbindung mit der Anmeldung oder Abänderung des Lehrvertrages zu stehen hat, im Lehrvertrag eine gegenüber der für den Lehrberuf festgesetzten Dauer der Lehrzeit jeweils um bis zu 18 Monate längere Dauer des Lehrverhältnisses vereinbart werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 103/1999, LGBl. Nr. 104/2006, LGBl. Nr. 73/2013
(2) Die Lehrzeit dauert drei Jahre§ 5 Stmk. Sie kann bei Wiederholung einer Berufsschulklasse oder nicht bestandener Facharbeiterprüfung höchstens um ein Jahr verlängert werdenLB 1991 seit 18.04.2024 weggefallen. Sie kann bei vorzeitiger Ablegung der Facharbeiterprüfung gemäß § 7 verkürzt werden.
(3) Lehrberufe, die auf Grund dieses Gesetzes oder anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder eingerichtet sind, sind durch Verordnung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle verwandt zu stellen. Verwandte Lehrberufe sind solche, bei denen gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern.
(4) Die Verwandtstellung von Lehrberufen, welche das Ausmaß der Anrechnung eines Lehrjahres gemäß den Bestimmungen des Abs. 6 überschreiten sollen, sowie die Bestimmungen über etwaige erforderliche Ergänzungsprüfungen hat die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sowie des Berufsausbildungsbeirates der Wirtschaftskammer Steiermark durch Verordnung festzulegen.
(5) Ist keine Verwandtstellung von Lehrberufen erfolgt, entscheidet die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle im Einzelfall, unter welchen Voraussetzungen
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(6) Jedenfalls ist bei Personen, die landwirtschaftliche Lehrberufe erlernen und nachweisen, dass sie
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(7) Die Dauer des Besuches einer Land- und forstwirtschaftlichen Fachschule nach Beendigung der Schulpflicht ist auf die Lehrzeit in der Hauptfachrichtung zur Gänze einzurechnen.
(8) Lehrgänge gemäß § 3 des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes werden bei vollverwandten Berufen im Umfang der Dauer des Lehrganges, in anderen Fällen aliquot auf die Lehrzeit gemäß § 5 Abs. 2 angerechnet.
(9) Wird ein Lehrberuf im Zusammenhang mit einer anderen Ausbildung, deren gleichzeitige oder dazwischen erfolgende Absolvierung mit der Erreichung des Lehrzieles vereinbar ist, erlernt, kann auf Antrag, der in Verbindung mit der Anmeldung oder Abänderung des Lehrvertrages zu stehen hat, im Lehrvertrag eine gegenüber der für den Lehrberuf festgesetzten Dauer der Lehrzeit jeweils um bis zu 18 Monate längere Dauer des Lehrverhältnisses vereinbart werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 103/1999, LGBl. Nr. 104/2006, LGBl. Nr. 73/2013