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(2) In jedem Lehrjahr, in welchem der Lehrling keine einschlägige Berufsschule besucht, hat er einen Fachkurs zu besuchen§ 6 Stmk. Die Fachkurse dürfen eine Mindestdauer von 120 Unterrichtsstunden in jedem Lehrjahr nicht unterschreitenLB 1991 seit 18.04.2024 weggefallen.
(3) Ist die Durchführung eines Fachkurses in einem Ausbildungsgebiet nicht möglich, so hat der Lehrling einen von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ausgewählten fachlich verwandten Kurs zu besuchen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006
(2) In jedem Lehrjahr, in welchem der Lehrling keine einschlägige Berufsschule besucht, hat er einen Fachkurs zu besuchen§ 6 Stmk. Die Fachkurse dürfen eine Mindestdauer von 120 Unterrichtsstunden in jedem Lehrjahr nicht unterschreitenLB 1991 seit 18.04.2024 weggefallen.
(3) Ist die Durchführung eines Fachkurses in einem Ausbildungsgebiet nicht möglich, so hat der Lehrling einen von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ausgewählten fachlich verwandten Kurs zu besuchen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006