§ 7 Stmk. LB 1991 (weggefallen)

Steiermärkisches Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsNach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit und erfolgreichem Besuch der im § 6 vorgeschriebenen Berufsschule oder Fachkurse ist der Lehrling zur Facharbeiterprüfung zuzulassen. Über Antrag kann der Lehrling zur Facharbeiterprüfung auch innerhalb der letzten zehn Wochen der festgesetzten Lehrzeit, jedoch nach erfolgreichem Besuch der im § 6 vorgeschriebenen Berufsschule oder Fachkurse zugelassen werden.Nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit und erfolgreichem Besuch der im Paragraph 6, vorgeschriebenen Berufsschule oder Fachkurse ist der Lehrling zur Facharbeiterprüfung zuzulassen. Über Antrag kann der Lehrling zur Facharbeiterprüfung auch innerhalb der letzten zehn Wochen der festgesetzten Lehrzeit, jedoch nach erfolgreichem Besuch der im Paragraph 6, vorgeschriebenen Berufsschule oder Fachkurse zugelassen werden.
  2. (2)Absatz 2Prüfungswerber, die die Berufsschule erfolgreich abgeschlossen haben, können bereits ab Beginn ihres letzten Lehrjahres die Zulassung zur Facharbeiterprüfung beantragen und zur Facharbeiterprüfung antreten, wenn der Lehrberechtigte dem Antrag auf Zulassung zur vorzeitigen Ablegung der Facharbeiterprüfung zustimmt oder das Lehrverhältnis einvernehmlich gelöst wurde oder vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit geendet hat.
  3. (3)Absatz 3Die erfolgreiche Ablegung der FacharbeiterInnenprüfung berechtigt je nach Lehrberuf, in dem die Ausbildung erfolgt ist, zur Führung einer der folgenden Berufsbezeichnungen, wobei je nach Geschlecht der Ausdruck „Facharbeiterin“ oder „Facharbeiter“ anzuführen ist:
    1. 1.Ziffer einsFacharbeiterin/Facharbeiter Landwirtschaft,
    2. 2.Ziffer 2Facharbeiterin/Facharbeiter ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,
    3. 3.Ziffer 3Facharbeiterin/Facharbeiter Gartenbau,
    4. 4.Ziffer 4Facharbeiterin/Facharbeiter Feldgemüsebau,
    5. 5.Ziffer 5Facharbeiterin/Facharbeiter Obstbau und Obstverwertung,
    6. 6.Ziffer 6Facharbeiterin/Facharbeiter Weinbau und Kellerwirtschaft,
    7. 7.Ziffer 7Facharbeiterin/Facharbeiter Molkerei- und Käsereiwirtschaft,
    8. 8.Ziffer 8Facharbeiterin/Facharbeiter Pferdewirtschaft,
    9. 9.Ziffer 9Facharbeiterin/Facharbeiter Fischereiwirtschaft,
    10. 10.Ziffer 10Facharbeiterin/Facharbeiter Geflügelwirtschaft,
    11. 11.Ziffer 11Facharbeiterin/Facharbeiter Bienenwirtschaft,
    12. 12.Ziffer 12Facharbeiterin/Facharbeiter Forstwirtschaft,
    13. 13.Ziffer 13Facharbeiterin/Facharbeiter Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,
    14. 14.Ziffer 14Facharbeiterin/Facharbeiter landwirtschaftliche Lagerhaltung,
    15. 15.Ziffer 15Facharbeiterin/Facharbeiter Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 103/1999§ 7 , LGBl. Nr. 104/2006, LGBl. Nr. 20/2015Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt NrStmk. 103 aus 1999,, Landesgesetzblatt NrLB 1991 seit 18.04.2024 weggefallen. 104 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2015,

Stand vor dem 18.04.2024

In Kraft vom 01.03.2015 bis 18.04.2024
  1. (1)Absatz einsNach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit und erfolgreichem Besuch der im § 6 vorgeschriebenen Berufsschule oder Fachkurse ist der Lehrling zur Facharbeiterprüfung zuzulassen. Über Antrag kann der Lehrling zur Facharbeiterprüfung auch innerhalb der letzten zehn Wochen der festgesetzten Lehrzeit, jedoch nach erfolgreichem Besuch der im § 6 vorgeschriebenen Berufsschule oder Fachkurse zugelassen werden.Nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit und erfolgreichem Besuch der im Paragraph 6, vorgeschriebenen Berufsschule oder Fachkurse ist der Lehrling zur Facharbeiterprüfung zuzulassen. Über Antrag kann der Lehrling zur Facharbeiterprüfung auch innerhalb der letzten zehn Wochen der festgesetzten Lehrzeit, jedoch nach erfolgreichem Besuch der im Paragraph 6, vorgeschriebenen Berufsschule oder Fachkurse zugelassen werden.
  2. (2)Absatz 2Prüfungswerber, die die Berufsschule erfolgreich abgeschlossen haben, können bereits ab Beginn ihres letzten Lehrjahres die Zulassung zur Facharbeiterprüfung beantragen und zur Facharbeiterprüfung antreten, wenn der Lehrberechtigte dem Antrag auf Zulassung zur vorzeitigen Ablegung der Facharbeiterprüfung zustimmt oder das Lehrverhältnis einvernehmlich gelöst wurde oder vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit geendet hat.
  3. (3)Absatz 3Die erfolgreiche Ablegung der FacharbeiterInnenprüfung berechtigt je nach Lehrberuf, in dem die Ausbildung erfolgt ist, zur Führung einer der folgenden Berufsbezeichnungen, wobei je nach Geschlecht der Ausdruck „Facharbeiterin“ oder „Facharbeiter“ anzuführen ist:
    1. 1.Ziffer einsFacharbeiterin/Facharbeiter Landwirtschaft,
    2. 2.Ziffer 2Facharbeiterin/Facharbeiter ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,
    3. 3.Ziffer 3Facharbeiterin/Facharbeiter Gartenbau,
    4. 4.Ziffer 4Facharbeiterin/Facharbeiter Feldgemüsebau,
    5. 5.Ziffer 5Facharbeiterin/Facharbeiter Obstbau und Obstverwertung,
    6. 6.Ziffer 6Facharbeiterin/Facharbeiter Weinbau und Kellerwirtschaft,
    7. 7.Ziffer 7Facharbeiterin/Facharbeiter Molkerei- und Käsereiwirtschaft,
    8. 8.Ziffer 8Facharbeiterin/Facharbeiter Pferdewirtschaft,
    9. 9.Ziffer 9Facharbeiterin/Facharbeiter Fischereiwirtschaft,
    10. 10.Ziffer 10Facharbeiterin/Facharbeiter Geflügelwirtschaft,
    11. 11.Ziffer 11Facharbeiterin/Facharbeiter Bienenwirtschaft,
    12. 12.Ziffer 12Facharbeiterin/Facharbeiter Forstwirtschaft,
    13. 13.Ziffer 13Facharbeiterin/Facharbeiter Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,
    14. 14.Ziffer 14Facharbeiterin/Facharbeiter landwirtschaftliche Lagerhaltung,
    15. 15.Ziffer 15Facharbeiterin/Facharbeiter Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 103/1999§ 7 , LGBl. Nr. 104/2006, LGBl. Nr. 20/2015Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt NrStmk. 103 aus 1999,, Landesgesetzblatt NrLB 1991 seit 18.04.2024 weggefallen. 104 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2015,

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