§ 7a Stmk. LB 1991 (weggefallen)

Steiermärkisches Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.04.2024 bis 31.12.9999
(1) In der Prüfungsordnung kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Lehrberufen Teilprüfungen zur FacharbeiterInnenprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den in § 7 Abs. 1 § 7a oder 2 genannten Zeitpunkten zulässig sind.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass die Ausbildung in diesem Teil des Berufsbildes sowohl im Rahmen der Ausbildung im Lehrbetrieb bzwStmk. der Ausbildungseinrichtung als auch im Rahmen des Berufsschulunterrichts bzwLB 1991 seit 18.04.2024 weggefallen. eines Fachkurses erfolgreich abgeschlossen wurde.

(3) Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der FacharbeiterInnenprüfung nach § 7 nicht mehr zu prüfen. Durch Teilprüfungen in allen Teilen des Berufsbildes gilt die FacharbeiterInnenprüfung nach § 7 als abgelegt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006, LGBl. Nr. 61/2009

Stand vor dem 18.04.2024

In Kraft vom 01.08.2009 bis 18.04.2024
(1) In der Prüfungsordnung kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Lehrberufen Teilprüfungen zur FacharbeiterInnenprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den in § 7 Abs. 1 § 7a oder 2 genannten Zeitpunkten zulässig sind.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass die Ausbildung in diesem Teil des Berufsbildes sowohl im Rahmen der Ausbildung im Lehrbetrieb bzwStmk. der Ausbildungseinrichtung als auch im Rahmen des Berufsschulunterrichts bzwLB 1991 seit 18.04.2024 weggefallen. eines Fachkurses erfolgreich abgeschlossen wurde.

(3) Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der FacharbeiterInnenprüfung nach § 7 nicht mehr zu prüfen. Durch Teilprüfungen in allen Teilen des Berufsbildes gilt die FacharbeiterInnenprüfung nach § 7 als abgelegt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006, LGBl. Nr. 61/2009

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