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(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass die Ausbildung in diesem Teil des Berufsbildes sowohl im Rahmen der Ausbildung im Lehrbetrieb bzwStmk. der Ausbildungseinrichtung als auch im Rahmen des Berufsschulunterrichts bzwLB 1991 seit 18.04.2024 weggefallen. eines Fachkurses erfolgreich abgeschlossen wurde.
(3) Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der FacharbeiterInnenprüfung nach § 7 nicht mehr zu prüfen. Durch Teilprüfungen in allen Teilen des Berufsbildes gilt die FacharbeiterInnenprüfung nach § 7 als abgelegt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006, LGBl. Nr. 61/2009
(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass die Ausbildung in diesem Teil des Berufsbildes sowohl im Rahmen der Ausbildung im Lehrbetrieb bzwStmk. der Ausbildungseinrichtung als auch im Rahmen des Berufsschulunterrichts bzwLB 1991 seit 18.04.2024 weggefallen. eines Fachkurses erfolgreich abgeschlossen wurde.
(3) Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der FacharbeiterInnenprüfung nach § 7 nicht mehr zu prüfen. Durch Teilprüfungen in allen Teilen des Berufsbildes gilt die FacharbeiterInnenprüfung nach § 7 als abgelegt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006, LGBl. Nr. 61/2009