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(2) In dieser Verordnung sind festzulegen:
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(3) Für die Dauer eines Ausbildungsversuches sind die seinen Gegenstand bildenden Tätigkeiten einem Lehrberuf nach § 3 Abs. 2 § 7b gleichzuhalten.
(4) Die Lehrberechtigte/Der Lehrberechtigte oder die Ausbildungseinrichtung hat
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(5) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat der Landesregierung für die Dauer des Ausbildungsversuches jährlich einen Bericht über die beim Ausbildungsversuch und bei den Abschlussprüfungen gemachten Erfahrungen vorzulegenStmk. Dieser Bericht ist von der Landesregierung dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermittelnLB 1991 seit 18.04.2024 weggefallen. Ein Abschlussbericht ist spätestens sechs Monate nach Abschluss des Ausbildungsversuches der Landesregierung vorzulegen, welche diesen Bericht dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln hat.
(6) Werden die den Gegenstand eines Ausbildungsversuches bildenden Tätigkeiten nach Abschluss des Ausbildungsversuches als Lehrberuf in die Lehrberufsliste nach § 3 Abs. 2 aufgenommen, gilt die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung als FacharbeiterInnenprüfung gemäß § 7.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006, LGBl. Nr. 61/2009, LGBl. Nr. 73/2013
(2) In dieser Verordnung sind festzulegen:
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(3) Für die Dauer eines Ausbildungsversuches sind die seinen Gegenstand bildenden Tätigkeiten einem Lehrberuf nach § 3 Abs. 2 § 7b gleichzuhalten.
(4) Die Lehrberechtigte/Der Lehrberechtigte oder die Ausbildungseinrichtung hat
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(5) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat der Landesregierung für die Dauer des Ausbildungsversuches jährlich einen Bericht über die beim Ausbildungsversuch und bei den Abschlussprüfungen gemachten Erfahrungen vorzulegenStmk. Dieser Bericht ist von der Landesregierung dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermittelnLB 1991 seit 18.04.2024 weggefallen. Ein Abschlussbericht ist spätestens sechs Monate nach Abschluss des Ausbildungsversuches der Landesregierung vorzulegen, welche diesen Bericht dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln hat.
(6) Werden die den Gegenstand eines Ausbildungsversuches bildenden Tätigkeiten nach Abschluss des Ausbildungsversuches als Lehrberuf in die Lehrberufsliste nach § 3 Abs. 2 aufgenommen, gilt die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung als FacharbeiterInnenprüfung gemäß § 7.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006, LGBl. Nr. 61/2009, LGBl. Nr. 73/2013