§ 7b Stmk. LB 1991 (weggefallen)

Steiermärkisches Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWenn es im Interesse der Verbesserung der Ausbildung von Lehrlingen gelegen ist, kann die Steiermärkische Landesregierung zur Erprobung, ob bestimmte berufliche Tätigkeiten geeignet sind, den Gegenstand eines neuen Lehrberufes in der Dauer von drei Jahren auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft zu bilden, nach Anhörung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle und der Land- und forstwirtschaftlichen Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch Verordnung die Durchführung eines Ausbildungsversuches vorsehen.
  2. (2)Absatz 2In dieser Verordnung sind festzulegen:
    1. 1.Ziffer einsdie betreffenden beruflichen Tätigkeiten;
    2. 2.Ziffer 2die Dauer des Ausbildungsversuches;
    3. 3.Ziffer 3die Ausbildungsvorschriften;
    4. 4.Ziffer 4die Gegenstände der Abschlussprüfung;
    5. 5.Ziffer 5Vorschriften über das Abschlusszeugnis;
    6. 6.Ziffer 6Bestimmungen über die Anrechnung einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung auf Lehrberufe nach § 3 Abs. 2;Bestimmungen über die Anrechnung einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung auf Lehrberufe nach Paragraph 3, Absatz 2 ;,
    7. 7.Ziffer 7Bestimmungen über die Anrechnung von in einem Ausbildungsversuch zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit in einem Lehrberuf nach § 3 Abs. 2;Bestimmungen über die Anrechnung von in einem Ausbildungsversuch zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit in einem Lehrberuf nach Paragraph 3, Absatz 2 ;,
    8. 8.Ziffer 8Bestimmungen über die Anrechnung von in einem Lehrberuf nach § 3 Abs. 2 oder in einem Lehrberuf außerhalb der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit im Rahmen des Ausbildungsversuches undBestimmungen über die Anrechnung von in einem Lehrberuf nach Paragraph 3, Absatz 2, oder in einem Lehrberuf außerhalb der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit im Rahmen des Ausbildungsversuches und
    9. 9.Ziffer 9die Anrechnung der Ausbildung durch Besuch einer Schule nach § 8.die Anrechnung der Ausbildung durch Besuch einer Schule nach Paragraph 8,
  3. (3)Absatz 3Für die Dauer eines Ausbildungsversuches sind die seinen Gegenstand bildenden Tätigkeiten einem Lehrberuf nach § 3 Abs. 2 gleichzuhalten.Für die Dauer eines Ausbildungsversuches sind die seinen Gegenstand bildenden Tätigkeiten einem Lehrberuf nach Paragraph 3, Absatz 2, gleichzuhalten.
  4. (4)Absatz 4Die Lehrberechtigte/Der Lehrberechtigte oder die Ausbildungseinrichtung hat
    1. 1.Ziffer einsder Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auf Verlangen Auskunft über die nähere Gestaltung und die Ergebnisse der Maßnahmen zu erteilen, die im Rahmen des betreffenden Ausbildungsversuches durchgeführt wurden,
    2. 2.Ziffer 2die Beobachtung dieser Maßnahmen durch die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zuzulassen,
    3. 3.Ziffer 3einen jährlichen Bericht über den Ausbildungsversuch der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle vorzulegen.
  5. (5)Absatz 5Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat der Landesregierung für die Dauer des Ausbildungsversuches jährlich einen Bericht über die beim Ausbildungsversuch und bei den Abschlussprüfungen gemachten Erfahrungen vorzulegen. Dieser Bericht ist von der Landesregierung dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Ein Abschlussbericht ist spätestens sechs Monate nach Abschluss des Ausbildungsversuches der Landesregierung vorzulegen, welche diesen Bericht dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln hat.
  6. (6)Absatz 6Werden die den Gegenstand eines Ausbildungsversuches bildenden Tätigkeiten nach Abschluss des Ausbildungsversuches als Lehrberuf in die Lehrberufsliste nach § 3 Abs. 2 aufgenommen, gilt die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung als FacharbeiterInnenprüfung gemäß § 7.Werden die den Gegenstand eines Ausbildungsversuches bildenden Tätigkeiten nach Abschluss des Ausbildungsversuches als Lehrberuf in die Lehrberufsliste nach Paragraph 3, Absatz 2, aufgenommen, gilt die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung als FacharbeiterInnenprüfung gemäß Paragraph 7,

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006§ 7b , LGBl. Nr. 61/2009, LGBl. Nr. 73/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt NrStmk. 104 aus 2006,, Landesgesetzblatt NrLB 1991 seit 18.04.2024 weggefallen. 61 aus 2009,, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2013,

Stand vor dem 18.04.2024

In Kraft vom 01.09.2013 bis 18.04.2024
  1. (1)Absatz einsWenn es im Interesse der Verbesserung der Ausbildung von Lehrlingen gelegen ist, kann die Steiermärkische Landesregierung zur Erprobung, ob bestimmte berufliche Tätigkeiten geeignet sind, den Gegenstand eines neuen Lehrberufes in der Dauer von drei Jahren auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft zu bilden, nach Anhörung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle und der Land- und forstwirtschaftlichen Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch Verordnung die Durchführung eines Ausbildungsversuches vorsehen.
  2. (2)Absatz 2In dieser Verordnung sind festzulegen:
    1. 1.Ziffer einsdie betreffenden beruflichen Tätigkeiten;
    2. 2.Ziffer 2die Dauer des Ausbildungsversuches;
    3. 3.Ziffer 3die Ausbildungsvorschriften;
    4. 4.Ziffer 4die Gegenstände der Abschlussprüfung;
    5. 5.Ziffer 5Vorschriften über das Abschlusszeugnis;
    6. 6.Ziffer 6Bestimmungen über die Anrechnung einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung auf Lehrberufe nach § 3 Abs. 2;Bestimmungen über die Anrechnung einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung auf Lehrberufe nach Paragraph 3, Absatz 2 ;,
    7. 7.Ziffer 7Bestimmungen über die Anrechnung von in einem Ausbildungsversuch zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit in einem Lehrberuf nach § 3 Abs. 2;Bestimmungen über die Anrechnung von in einem Ausbildungsversuch zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit in einem Lehrberuf nach Paragraph 3, Absatz 2 ;,
    8. 8.Ziffer 8Bestimmungen über die Anrechnung von in einem Lehrberuf nach § 3 Abs. 2 oder in einem Lehrberuf außerhalb der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit im Rahmen des Ausbildungsversuches undBestimmungen über die Anrechnung von in einem Lehrberuf nach Paragraph 3, Absatz 2, oder in einem Lehrberuf außerhalb der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit im Rahmen des Ausbildungsversuches und
    9. 9.Ziffer 9die Anrechnung der Ausbildung durch Besuch einer Schule nach § 8.die Anrechnung der Ausbildung durch Besuch einer Schule nach Paragraph 8,
  3. (3)Absatz 3Für die Dauer eines Ausbildungsversuches sind die seinen Gegenstand bildenden Tätigkeiten einem Lehrberuf nach § 3 Abs. 2 gleichzuhalten.Für die Dauer eines Ausbildungsversuches sind die seinen Gegenstand bildenden Tätigkeiten einem Lehrberuf nach Paragraph 3, Absatz 2, gleichzuhalten.
  4. (4)Absatz 4Die Lehrberechtigte/Der Lehrberechtigte oder die Ausbildungseinrichtung hat
    1. 1.Ziffer einsder Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auf Verlangen Auskunft über die nähere Gestaltung und die Ergebnisse der Maßnahmen zu erteilen, die im Rahmen des betreffenden Ausbildungsversuches durchgeführt wurden,
    2. 2.Ziffer 2die Beobachtung dieser Maßnahmen durch die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zuzulassen,
    3. 3.Ziffer 3einen jährlichen Bericht über den Ausbildungsversuch der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle vorzulegen.
  5. (5)Absatz 5Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat der Landesregierung für die Dauer des Ausbildungsversuches jährlich einen Bericht über die beim Ausbildungsversuch und bei den Abschlussprüfungen gemachten Erfahrungen vorzulegen. Dieser Bericht ist von der Landesregierung dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Ein Abschlussbericht ist spätestens sechs Monate nach Abschluss des Ausbildungsversuches der Landesregierung vorzulegen, welche diesen Bericht dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln hat.
  6. (6)Absatz 6Werden die den Gegenstand eines Ausbildungsversuches bildenden Tätigkeiten nach Abschluss des Ausbildungsversuches als Lehrberuf in die Lehrberufsliste nach § 3 Abs. 2 aufgenommen, gilt die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung als FacharbeiterInnenprüfung gemäß § 7.Werden die den Gegenstand eines Ausbildungsversuches bildenden Tätigkeiten nach Abschluss des Ausbildungsversuches als Lehrberuf in die Lehrberufsliste nach Paragraph 3, Absatz 2, aufgenommen, gilt die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung als FacharbeiterInnenprüfung gemäß Paragraph 7,

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006§ 7b , LGBl. Nr. 61/2009, LGBl. Nr. 73/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt NrStmk. 104 aus 2006,, Landesgesetzblatt NrLB 1991 seit 18.04.2024 weggefallen. 61 aus 2009,, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2013,

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