§ 9 Stmk. LB 1991 (weggefallen)

Steiermärkisches Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.04.2024 bis 31.12.9999
Ausbildungswerbern, die nicht in einem Arbeitsverhältnis in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt sind, kann von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auf Antrag eine über einen längeren als den gemäß § 5 Abs. 2 § 9 festgelegten Zeitraum verteilte Ausbildung gestattet werdenStmk.

Anm LB 1991 seit 18.04.2024 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006

Stand vor dem 18.04.2024

In Kraft vom 29.08.2006 bis 18.04.2024
Ausbildungswerbern, die nicht in einem Arbeitsverhältnis in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt sind, kann von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auf Antrag eine über einen längeren als den gemäß § 5 Abs. 2 § 9 festgelegten Zeitraum verteilte Ausbildung gestattet werdenStmk.

Anm LB 1991 seit 18.04.2024 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006

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