§ 9 Stmk. LB 1991 (weggefallen)

Steiermärkisches Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.04.2024 bis 31.12.9999
Ausbildungswerbern, die nicht in einem Arbeitsverhältnis in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt sind, kann von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auf Antrag eine über einen längeren als den gemäß § 5 Abs. 2 § 9 festgelegten Zeitraum verteilte Ausbildung gestattet werden.Ausbildungswerbern, die nicht in einem Arbeitsverhältnis in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt sind, kann von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auf Antrag eine über einen längeren als den gemäß Paragraph 5, Absatz 2, festgelegten Zeitraum verteilte Ausbildung gestattet werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt NrStmk. 104 aus 2006,

LB 1991 seit 18.04.2024 weggefallen.

Stand vor dem 18.04.2024

In Kraft vom 29.08.2006 bis 18.04.2024
Ausbildungswerbern, die nicht in einem Arbeitsverhältnis in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt sind, kann von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auf Antrag eine über einen längeren als den gemäß § 5 Abs. 2 § 9 festgelegten Zeitraum verteilte Ausbildung gestattet werden.Ausbildungswerbern, die nicht in einem Arbeitsverhältnis in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt sind, kann von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auf Antrag eine über einen längeren als den gemäß Paragraph 5, Absatz 2, festgelegten Zeitraum verteilte Ausbildung gestattet werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt NrStmk. 104 aus 2006,

LB 1991 seit 18.04.2024 weggefallen.

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