§ 10 Stmk. LB 1991 (weggefallen)

Steiermärkisches Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.04.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Dauer einer Lehrausbildung im Anschluß an eine Lehre in der Land- und Forstwirtschaft oder an eine die Lehre und Facharbeiterprüfung ersetzende gleichwertige Ausbildung (Anschlußlehre) beträgt mindestens 1 Jahr und darf 2 Jahre nicht übersteigen§ 10 Stmk. Für das Ausmaß der Anrechnung ist § 5 Abs. 3 sinngemäß anzuwendenLB 1991 seit 18.04.2024 weggefallen.

(2) Die Landesregierung kann den Lehrling bei der Anschlußlehre, wenn er bereits eine gleichwertige schulische Bildung genossen hat, von der Berufsschulpflicht teilweise befreien. Das Ausmaß der Anrechnung richtet sich nach den §§ 5 und 6.

Stand vor dem 18.04.2024

In Kraft vom 09.09.1991 bis 18.04.2024
(1) Die Dauer einer Lehrausbildung im Anschluß an eine Lehre in der Land- und Forstwirtschaft oder an eine die Lehre und Facharbeiterprüfung ersetzende gleichwertige Ausbildung (Anschlußlehre) beträgt mindestens 1 Jahr und darf 2 Jahre nicht übersteigen§ 10 Stmk. Für das Ausmaß der Anrechnung ist § 5 Abs. 3 sinngemäß anzuwendenLB 1991 seit 18.04.2024 weggefallen.

(2) Die Landesregierung kann den Lehrling bei der Anschlußlehre, wenn er bereits eine gleichwertige schulische Bildung genossen hat, von der Berufsschulpflicht teilweise befreien. Das Ausmaß der Anrechnung richtet sich nach den §§ 5 und 6.

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