§ 11 Stmk. LB 1991 (weggefallen)

Steiermärkisches Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.04.2024 bis 31.12.9999
(1) Dem Facharbeiter sind besondere Fähigkeiten auf einem der Fachgebiete des Abs§ 11 Stmk. 3 im Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Facharbeiterprüfung zu bescheinigen, wenn er eine Zusatzprüfung über das betreffende Fachgebiet erfolgreich abgelegt hatLB 1991 seit 18.04.2024 weggefallen. Die Zusatzprüfung kann unmittelbar im Anschluß an die Facharbeiterprüfung oder zu einem späteren Zeitpunkt abgelegt werden.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Zusatzprüfung ist:

a)

die Vorlage einer Bescheinigung des Lehrherrn oder Dienstgebers über eine mindestens einjährige besondere Verwendung in dem betreffenden Fachgebiet und

b)

der Nachweis über den Besuch eines mindestens zweiwöchigen einschlägigen Fachkurses bzw. einer einschlägigen Spezialausbildung im Rahmen eines Fachschulbesuches.

(3) Besondere Fähigkeiten können insbesondere bescheinigt werden auf den Fachgebieten: Rinderzucht und Rinderhaltung einschließlich Almwirtschaft, Grünlandwirtschaft, Saatzucht,Melken, Pflanzenschutz und Schädlingsbekämpfung, Kompostierung, Buschenschank, Biologischer Landbau, Schweinehaltung, Schafhaltung, Landmaschinenwesen, Bäuerliche Gästebeherbergung, Zierpflanzenbau, Baumschulwesen, Gemüsebau, Sägewirtschaft in forsteigenen Sägen.

Stand vor dem 18.04.2024

In Kraft vom 09.09.1991 bis 18.04.2024
(1) Dem Facharbeiter sind besondere Fähigkeiten auf einem der Fachgebiete des Abs§ 11 Stmk. 3 im Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Facharbeiterprüfung zu bescheinigen, wenn er eine Zusatzprüfung über das betreffende Fachgebiet erfolgreich abgelegt hatLB 1991 seit 18.04.2024 weggefallen. Die Zusatzprüfung kann unmittelbar im Anschluß an die Facharbeiterprüfung oder zu einem späteren Zeitpunkt abgelegt werden.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Zusatzprüfung ist:

a)

die Vorlage einer Bescheinigung des Lehrherrn oder Dienstgebers über eine mindestens einjährige besondere Verwendung in dem betreffenden Fachgebiet und

b)

der Nachweis über den Besuch eines mindestens zweiwöchigen einschlägigen Fachkurses bzw. einer einschlägigen Spezialausbildung im Rahmen eines Fachschulbesuches.

(3) Besondere Fähigkeiten können insbesondere bescheinigt werden auf den Fachgebieten: Rinderzucht und Rinderhaltung einschließlich Almwirtschaft, Grünlandwirtschaft, Saatzucht,Melken, Pflanzenschutz und Schädlingsbekämpfung, Kompostierung, Buschenschank, Biologischer Landbau, Schweinehaltung, Schafhaltung, Landmaschinenwesen, Bäuerliche Gästebeherbergung, Zierpflanzenbau, Baumschulwesen, Gemüsebau, Sägewirtschaft in forsteigenen Sägen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten