§ 11a Stmk. LB 1991 (weggefallen)

Steiermärkisches Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann am Beginn oder im Laufe des Lehrverhältnisses im Lehrvertrag eine gegenüber § 5 Abs. 2 dieses Gesetzes sowie gegenüber § 180 Abs. 1 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001 längere Lehrzeit vereinbart werden.Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann am Beginn oder im Laufe des Lehrverhältnisses im Lehrvertrag eine gegenüber Paragraph 5, Absatz 2, dieses Gesetzes sowie gegenüber Paragraph 180, Absatz eins, der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001 längere Lehrzeit vereinbart werden.
  2. (2)Absatz 2Die Lehrzeit kann um höchstens ein Jahr, in Ausnahmefällen um bis zu zwei Jahre verlängert werden, sofern dies für die Erreichung der FacharbeiterInnenprüfung notwendig ist.
  3. (3)Absatz 3Lehrlinge, die mit verlängerter Lehrzeit ausgebildet werden, sind hinsichtlich der Berufsschulpflicht anderen Lehrlingen gleichgestellt.
  4. (4)Absatz 4Die integrative Berufsausbildung gemäß Abs. 1 soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.Die integrative Berufsausbildung gemäß Absatz eins, soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006§ 11a Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt NrStmk. 104 aus 2006,

LB 1991 seit 18.04.2024 weggefallen.

Stand vor dem 18.04.2024

In Kraft vom 29.08.2006 bis 18.04.2024
  1. (1)Absatz einsZur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann am Beginn oder im Laufe des Lehrverhältnisses im Lehrvertrag eine gegenüber § 5 Abs. 2 dieses Gesetzes sowie gegenüber § 180 Abs. 1 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001 längere Lehrzeit vereinbart werden.Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann am Beginn oder im Laufe des Lehrverhältnisses im Lehrvertrag eine gegenüber Paragraph 5, Absatz 2, dieses Gesetzes sowie gegenüber Paragraph 180, Absatz eins, der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001 längere Lehrzeit vereinbart werden.
  2. (2)Absatz 2Die Lehrzeit kann um höchstens ein Jahr, in Ausnahmefällen um bis zu zwei Jahre verlängert werden, sofern dies für die Erreichung der FacharbeiterInnenprüfung notwendig ist.
  3. (3)Absatz 3Lehrlinge, die mit verlängerter Lehrzeit ausgebildet werden, sind hinsichtlich der Berufsschulpflicht anderen Lehrlingen gleichgestellt.
  4. (4)Absatz 4Die integrative Berufsausbildung gemäß Abs. 1 soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.Die integrative Berufsausbildung gemäß Absatz eins, soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006§ 11a Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt NrStmk. 104 aus 2006,

LB 1991 seit 18.04.2024 weggefallen.

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