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(2) In der Vereinbarung sind jedenfalls die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse und die Dauer der Ausbildung festzulegen.
(3) Die Dauer dieser Ausbildung kann zwischen einem Jahr und drei Jahren betragen.
(4) Für Personen, die in einer Teilqualifikation ausgebildet werden, besteht nach Maßgabe der Festlegungen nach § 11d die Pflicht bzw. das Recht zum Besuch der Berufsschule.
(5) Die integrative Berufsausbildung gemäß Abs. 1 soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006
(2) In der Vereinbarung sind jedenfalls die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse und die Dauer der Ausbildung festzulegen.
(3) Die Dauer dieser Ausbildung kann zwischen einem Jahr und drei Jahren betragen.
(4) Für Personen, die in einer Teilqualifikation ausgebildet werden, besteht nach Maßgabe der Festlegungen nach § 11d die Pflicht bzw. das Recht zum Besuch der Berufsschule.
(5) Die integrative Berufsausbildung gemäß Abs. 1 soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006