§ 11c Stmk. LB 1991 (weggefallen)

Steiermärkisches Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.04.2024 bis 31.12.9999
Für die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung kommen Personen in Betracht, die das Arbeitsmarktservice nicht in ein Lehrverhältnis nach § 5 § 11c dieses Gesetzes oder nach § 1 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) vermitteln konnte und auf die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:

1.

Personen, die am Ende der Pflichtschule sonderpädagogischen Förderbedarf hatten und zumindest teilweise nach dem Lehrplan einer Sonderschule unterrichtet wurden, oder

2.

Personen ohne Hauptschulabschluss bzw. mit negativem Hauptschulabschluss oder

3.

Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes bzw. des Steiermärkischen Behindertengesetzes oder

4.

Personen, von denen im Rahmen einer Berufsorientierungsmaßnahme oder auf Grund einer nicht erfolgreichen Vermittlung in ein Lehrverhältnis nach § 5 dieses Gesetzes oder nach § 1 BAG angenommen werden muss, dass für sie aus ausschließlich in der Person gelegenen Gründen in absehbarer Zeit keine solche Lehrstelle gefunden werden kann.

AnmStmk.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006

LB 1991 seit 18.04.2024 weggefallen.

Stand vor dem 18.04.2024

In Kraft vom 29.08.2006 bis 18.04.2024
Für die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung kommen Personen in Betracht, die das Arbeitsmarktservice nicht in ein Lehrverhältnis nach § 5 § 11c dieses Gesetzes oder nach § 1 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) vermitteln konnte und auf die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:

1.

Personen, die am Ende der Pflichtschule sonderpädagogischen Förderbedarf hatten und zumindest teilweise nach dem Lehrplan einer Sonderschule unterrichtet wurden, oder

2.

Personen ohne Hauptschulabschluss bzw. mit negativem Hauptschulabschluss oder

3.

Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes bzw. des Steiermärkischen Behindertengesetzes oder

4.

Personen, von denen im Rahmen einer Berufsorientierungsmaßnahme oder auf Grund einer nicht erfolgreichen Vermittlung in ein Lehrverhältnis nach § 5 dieses Gesetzes oder nach § 1 BAG angenommen werden muss, dass für sie aus ausschließlich in der Person gelegenen Gründen in absehbarer Zeit keine solche Lehrstelle gefunden werden kann.

AnmStmk.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006

LB 1991 seit 18.04.2024 weggefallen.

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