§ 11d Stmk. LB 1991 (weggefallen)

Steiermärkisches Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Festlegung der Ausbildungsinhalte, des Ausbildungszieles und der Zeitdauer der integrativen Berufsausbildung hat durch die Vertragsparteien gemeinsam mit der Berufsausbildungsassistenz unter Einbeziehung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, der Schulbehörde und des Schulerhalters vor Beginn der Ausbildung zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Dabei sind auch pädagogische Begleitmaßnahmen bzw. die Form der Einbindung in den Berufsschulunterricht unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnisse festzulegen.
  3. (3)Absatz 3Bei Personen gemäß § 11c Z 3 kann bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe sowohl in Lehrverträgen gemäß § 11a als auch in Ausbildungsverträgen gemäß § 11b eine Reduktion der regulären täglichen und wöchentlichen Normalarbeitszeit vereinbart werden.Bei Personen gemäß Paragraph 11 c, Ziffer 3, kann bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe sowohl in Lehrverträgen gemäß Paragraph 11 a, als auch in Ausbildungsverträgen gemäß Paragraph 11 b, eine Reduktion der regulären täglichen und wöchentlichen Normalarbeitszeit vereinbart werden.
  4. (4)Absatz 4Lehrverhältnisse gemäß § 11a müssen jedenfalls im Ausmaß der Reduktion der Normalarbeitszeit verlängert werden. Die Gesamtdauer der verlängerten Lehrzeit darf die gemäß § 11a Abs. 2 zulässige Dauer nicht übersteigen.Lehrverhältnisse gemäß Paragraph 11 a, müssen jedenfalls im Ausmaß der Reduktion der Normalarbeitszeit verlängert werden. Die Gesamtdauer der verlängerten Lehrzeit darf die gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, zulässige Dauer nicht übersteigen.
  5. (5)Absatz 5Bei Ausbildungsverhältnissen gemäß § 11b ist eine Reduktion um bis zur Hälfte der Normalarbeitszeit zulässig, wobei sich die Mindestdauer der Ausbildungszeit von einem Jahr gemäß § 11b Abs. 3 im Ausmaß der Reduktion der Normalarbeitszeit verlängert. Die Gesamtdauer der Ausbildungszeit darf drei Jahre nicht übersteigen.Bei Ausbildungsverhältnissen gemäß Paragraph 11 b, ist eine Reduktion um bis zur Hälfte der Normalarbeitszeit zulässig, wobei sich die Mindestdauer der Ausbildungszeit von einem Jahr gemäß Paragraph 11 b, Absatz 3, im Ausmaß der Reduktion der Normalarbeitszeit verlängert. Die Gesamtdauer der Ausbildungszeit darf drei Jahre nicht übersteigen.
  6. (6)Absatz 6Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat vor Eintragung des Lehrvertrages bzw. des Ausbildungsvertrages ärztliche Gutachten oder sonstige ärztliche Unterlagen zu berücksichtigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006§ 11d , LGBl. Nr. 73/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt NrStmk. 104 aus 2006,, Landesgesetzblatt NrLB 1991 seit 18.04.2024 weggefallen. 73 aus 2013,

Stand vor dem 18.04.2024

In Kraft vom 01.09.2013 bis 18.04.2024
  1. (1)Absatz einsDie Festlegung der Ausbildungsinhalte, des Ausbildungszieles und der Zeitdauer der integrativen Berufsausbildung hat durch die Vertragsparteien gemeinsam mit der Berufsausbildungsassistenz unter Einbeziehung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, der Schulbehörde und des Schulerhalters vor Beginn der Ausbildung zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Dabei sind auch pädagogische Begleitmaßnahmen bzw. die Form der Einbindung in den Berufsschulunterricht unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnisse festzulegen.
  3. (3)Absatz 3Bei Personen gemäß § 11c Z 3 kann bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe sowohl in Lehrverträgen gemäß § 11a als auch in Ausbildungsverträgen gemäß § 11b eine Reduktion der regulären täglichen und wöchentlichen Normalarbeitszeit vereinbart werden.Bei Personen gemäß Paragraph 11 c, Ziffer 3, kann bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe sowohl in Lehrverträgen gemäß Paragraph 11 a, als auch in Ausbildungsverträgen gemäß Paragraph 11 b, eine Reduktion der regulären täglichen und wöchentlichen Normalarbeitszeit vereinbart werden.
  4. (4)Absatz 4Lehrverhältnisse gemäß § 11a müssen jedenfalls im Ausmaß der Reduktion der Normalarbeitszeit verlängert werden. Die Gesamtdauer der verlängerten Lehrzeit darf die gemäß § 11a Abs. 2 zulässige Dauer nicht übersteigen.Lehrverhältnisse gemäß Paragraph 11 a, müssen jedenfalls im Ausmaß der Reduktion der Normalarbeitszeit verlängert werden. Die Gesamtdauer der verlängerten Lehrzeit darf die gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, zulässige Dauer nicht übersteigen.
  5. (5)Absatz 5Bei Ausbildungsverhältnissen gemäß § 11b ist eine Reduktion um bis zur Hälfte der Normalarbeitszeit zulässig, wobei sich die Mindestdauer der Ausbildungszeit von einem Jahr gemäß § 11b Abs. 3 im Ausmaß der Reduktion der Normalarbeitszeit verlängert. Die Gesamtdauer der Ausbildungszeit darf drei Jahre nicht übersteigen.Bei Ausbildungsverhältnissen gemäß Paragraph 11 b, ist eine Reduktion um bis zur Hälfte der Normalarbeitszeit zulässig, wobei sich die Mindestdauer der Ausbildungszeit von einem Jahr gemäß Paragraph 11 b, Absatz 3, im Ausmaß der Reduktion der Normalarbeitszeit verlängert. Die Gesamtdauer der Ausbildungszeit darf drei Jahre nicht übersteigen.
  6. (6)Absatz 6Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat vor Eintragung des Lehrvertrages bzw. des Ausbildungsvertrages ärztliche Gutachten oder sonstige ärztliche Unterlagen zu berücksichtigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006§ 11d , LGBl. Nr. 73/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt NrStmk. 104 aus 2006,, Landesgesetzblatt NrLB 1991 seit 18.04.2024 weggefallen. 73 aus 2013,

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