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(2) Dabei sind auch pädagogische Begleitmaßnahmen bzw§ 11d Stmk. die Form der Einbindung in den Berufsschulunterricht unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnisse festzulegenLB 1991 seit 18.04.2024 weggefallen.
(3) Bei Personen gemäß § 11c Z 3 kann bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe sowohl in Lehrverträgen gemäß § 11a als auch in Ausbildungsverträgen gemäß § 11b eine Reduktion der regulären täglichen und wöchentlichen Normalarbeitszeit vereinbart werden.
(4) Lehrverhältnisse gemäß § 11a müssen jedenfalls im Ausmaß der Reduktion der Normalarbeitszeit verlängert werden. Die Gesamtdauer der verlängerten Lehrzeit darf die gemäß § 11a Abs. 2 zulässige Dauer nicht übersteigen.
(5) Bei Ausbildungsverhältnissen gemäß § 11b ist eine Reduktion um bis zur Hälfte der Normalarbeitszeit zulässig, wobei sich die Mindestdauer der Ausbildungszeit von einem Jahr gemäß § 11b Abs. 3 im Ausmaß der Reduktion der Normalarbeitszeit verlängert. Die Gesamtdauer der Ausbildungszeit darf drei Jahre nicht übersteigen.
(6) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat vor Eintragung des Lehrvertrages bzw. des Ausbildungsvertrages ärztliche Gutachten oder sonstige ärztliche Unterlagen zu berücksichtigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006, LGBl. Nr. 73/2013
(2) Dabei sind auch pädagogische Begleitmaßnahmen bzw§ 11d Stmk. die Form der Einbindung in den Berufsschulunterricht unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnisse festzulegenLB 1991 seit 18.04.2024 weggefallen.
(3) Bei Personen gemäß § 11c Z 3 kann bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe sowohl in Lehrverträgen gemäß § 11a als auch in Ausbildungsverträgen gemäß § 11b eine Reduktion der regulären täglichen und wöchentlichen Normalarbeitszeit vereinbart werden.
(4) Lehrverhältnisse gemäß § 11a müssen jedenfalls im Ausmaß der Reduktion der Normalarbeitszeit verlängert werden. Die Gesamtdauer der verlängerten Lehrzeit darf die gemäß § 11a Abs. 2 zulässige Dauer nicht übersteigen.
(5) Bei Ausbildungsverhältnissen gemäß § 11b ist eine Reduktion um bis zur Hälfte der Normalarbeitszeit zulässig, wobei sich die Mindestdauer der Ausbildungszeit von einem Jahr gemäß § 11b Abs. 3 im Ausmaß der Reduktion der Normalarbeitszeit verlängert. Die Gesamtdauer der Ausbildungszeit darf drei Jahre nicht übersteigen.
(6) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat vor Eintragung des Lehrvertrages bzw. des Ausbildungsvertrages ärztliche Gutachten oder sonstige ärztliche Unterlagen zu berücksichtigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006, LGBl. Nr. 73/2013