§ 11e Stmk. LB 1991 (weggefallen)

Steiermärkisches Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.04.2024 bis 31.12.9999
(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag nach § 11a § 11e oder einen Ausbildungsvertrag nach § 11b nur genehmigen, wenn

1.

die Voraussetzungen des § 11c vorliegen und

2.

eine verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice, des Bundessozialamtes, einer Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung einer Gebietskörperschaft über die Durchführung der Berufsausbildungsassistenz vorliegt.

(2) Bei einem Wechsel in eine andere Ausbildungsform gemäß § 11h entfällt die in § 11c vorgesehene Voraussetzung eines Vermittlungsversuches durch das ArbeitsmarkserviceStmk.

Anm LB 1991 seit 18.04.2024 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006, LGBl. Nr. 73/2013

Stand vor dem 18.04.2024

In Kraft vom 01.09.2013 bis 18.04.2024
(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag nach § 11a § 11e oder einen Ausbildungsvertrag nach § 11b nur genehmigen, wenn

1.

die Voraussetzungen des § 11c vorliegen und

2.

eine verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice, des Bundessozialamtes, einer Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung einer Gebietskörperschaft über die Durchführung der Berufsausbildungsassistenz vorliegt.

(2) Bei einem Wechsel in eine andere Ausbildungsform gemäß § 11h entfällt die in § 11c vorgesehene Voraussetzung eines Vermittlungsversuches durch das ArbeitsmarkserviceStmk.

Anm LB 1991 seit 18.04.2024 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006, LGBl. Nr. 73/2013

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