§ 11e Stmk. LB 1991 (weggefallen)

Steiermärkisches Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag nach § 11a oder einen Ausbildungsvertrag nach § 11b nur genehmigen, wennDie land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag nach Paragraph 11 a, oder einen Ausbildungsvertrag nach Paragraph 11 b, nur genehmigen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Voraussetzungen des § 11c vorliegen unddie Voraussetzungen des Paragraph 11 c, vorliegen und
    2. 2.Ziffer 2eine verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice, des Bundessozialamtes, einer Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung einer Gebietskörperschaft über die Durchführung der Berufsausbildungsassistenz vorliegt.
  2. (2)Absatz 2Bei einem Wechsel in eine andere Ausbildungsform gemäß § 11h entfällt die in § 11c vorgesehene Voraussetzung eines Vermittlungsversuches durch das Arbeitsmarkservice.Bei einem Wechsel in eine andere Ausbildungsform gemäß Paragraph 11 h, entfällt die in Paragraph 11 c, vorgesehene Voraussetzung eines Vermittlungsversuches durch das Arbeitsmarkservice.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006§ 11e , LGBl. Nr. 73/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt NrStmk. 104 aus 2006,, Landesgesetzblatt NrLB 1991 seit 18.04.2024 weggefallen. 73 aus 2013,

Stand vor dem 18.04.2024

In Kraft vom 01.09.2013 bis 18.04.2024
  1. (1)Absatz einsDie land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag nach § 11a oder einen Ausbildungsvertrag nach § 11b nur genehmigen, wennDie land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag nach Paragraph 11 a, oder einen Ausbildungsvertrag nach Paragraph 11 b, nur genehmigen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Voraussetzungen des § 11c vorliegen unddie Voraussetzungen des Paragraph 11 c, vorliegen und
    2. 2.Ziffer 2eine verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice, des Bundessozialamtes, einer Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung einer Gebietskörperschaft über die Durchführung der Berufsausbildungsassistenz vorliegt.
  2. (2)Absatz 2Bei einem Wechsel in eine andere Ausbildungsform gemäß § 11h entfällt die in § 11c vorgesehene Voraussetzung eines Vermittlungsversuches durch das Arbeitsmarkservice.Bei einem Wechsel in eine andere Ausbildungsform gemäß Paragraph 11 h, entfällt die in Paragraph 11 c, vorgesehene Voraussetzung eines Vermittlungsversuches durch das Arbeitsmarkservice.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006§ 11e , LGBl. Nr. 73/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt NrStmk. 104 aus 2006,, Landesgesetzblatt NrLB 1991 seit 18.04.2024 weggefallen. 73 aus 2013,

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten