§ 11f Stmk. LB 1991 (weggefallen)

Steiermärkisches Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.04.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung gemäß §§ 11a § 11f und 11b ist durch eine Berufsausbildungsassistenz zu begleiten und zu unterstützenStmk. Diese hat durch Einrichtungen auf dem Gebiet der sozialpädagogischen Betreuung und Begleitung zu erfolgen, die vom Arbeitsmarktservice, vom Bundessozialamt oder einer Gebietskörperschaft mit der Durchführung der Berufsausbildungsassistenz betraut wurdenLB 1991 seit 18.04.2024 weggefallen.

(2) Die Berufsausbildungsassistenz hat im Zuge ihrer Unterstützungstätigkeit sozialpädagogische, psychologische und didaktische Probleme von Personen, die ihr im Rahmen der integrativen Berufsausbildung anvertraut sind, mit Vertretern von Lehrbetrieben, Ausbildungseinrichtungen und Berufsschulen zu erörtern, um zur Lösung dieser Probleme beizutragen.

(3) Die Berufsausbildungsassistenz hat an der Festlegung der Ausbildungsinhalte der integrativen Berufsausbildung (§ 11d) mitzuwirken.

(4) Die Berufsausbildungsassistenz hat an Abschlussprüfungen gemäß § 11g mitzuwirken.

(5) Die Berufsausbildungsassistenz hat bei einem Ausbildungswechsel das Einvernehmen mit den an der integrativen Berufsausbildung Beteiligten herzustellen und diesbezüglich besondere Beratungen durchzuführen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006, LGBl. Nr. 61/2009

Stand vor dem 18.04.2024

In Kraft vom 01.08.2009 bis 18.04.2024
(1) Die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung gemäß §§ 11a § 11f und 11b ist durch eine Berufsausbildungsassistenz zu begleiten und zu unterstützenStmk. Diese hat durch Einrichtungen auf dem Gebiet der sozialpädagogischen Betreuung und Begleitung zu erfolgen, die vom Arbeitsmarktservice, vom Bundessozialamt oder einer Gebietskörperschaft mit der Durchführung der Berufsausbildungsassistenz betraut wurdenLB 1991 seit 18.04.2024 weggefallen.

(2) Die Berufsausbildungsassistenz hat im Zuge ihrer Unterstützungstätigkeit sozialpädagogische, psychologische und didaktische Probleme von Personen, die ihr im Rahmen der integrativen Berufsausbildung anvertraut sind, mit Vertretern von Lehrbetrieben, Ausbildungseinrichtungen und Berufsschulen zu erörtern, um zur Lösung dieser Probleme beizutragen.

(3) Die Berufsausbildungsassistenz hat an der Festlegung der Ausbildungsinhalte der integrativen Berufsausbildung (§ 11d) mitzuwirken.

(4) Die Berufsausbildungsassistenz hat an Abschlussprüfungen gemäß § 11g mitzuwirken.

(5) Die Berufsausbildungsassistenz hat bei einem Ausbildungswechsel das Einvernehmen mit den an der integrativen Berufsausbildung Beteiligten herzustellen und diesbezüglich besondere Beratungen durchzuführen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006, LGBl. Nr. 61/2009

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