§ 12 Stmk. LB 1991 (weggefallen)

Steiermärkisches Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.04.2024 bis 31.12.9999
(1) Nach einer mindestens dreijährigen Verwendung als Facharbeiterin/Facharbeiter, dem erfolgreichen Besuch eines MeisterInnenvorbereitungslehrganges von mindestens 360 Stunden und der Vollendung des 20§ 12 Stmk. Lebensjahres ist die Facharbeiterin/der Facharbeiter zur MeisterInnenprüfung zuzulassenLB 1991 seit 18.04.2024 weggefallen.

(2) Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat Prüfungswerberinnen/Prüfungswerber zur MeisterInnenprüfung zuzulassen, wenn sie

1.

das 24. Lebensjahr vollendet haben,

2.

mindestens drei Jahre einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geführt haben und

3.

einen MeisterInnenvorbereitungslehrgang von mindestens 360 Stunden besucht haben.

(3) Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat Personen, die ein Studium an einer einschlägigen Universität oder Fachhochschule abgeschlossen haben und Absolventinnen/Absolventen höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten zur MeisterInnenprüfung zuzulassen, wenn die Ausbildungsbereiche an diesen Universitäten, Fachhochschulen oder höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten den einzelnen betroffenen Lehrberufen entsprechen. Bei der Zulassung sind Umfang und Ausmaß der anzurechnenden Fachbereiche einschließlich der schriftlichen Arbeiten durch die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle im Einzelfall bescheidmäßig festzulegen.

(4) Eine MeisterInnenprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle in der Prüfungsordnung vorgesehenen Teilprüfungen sowie die Abschlussprüfung positiv beurteilt wurden. Die MeisterInnenarbeit ist vor einer Prüfungskommission zu präsentieren.

(5) Die erfolgreiche Ablegung der MeisterInnenprüfung berechtigt je nach Ausbildungsgebiet zur Führung einer der folgenden Berufsbezeichnungen, wobei je nach Geschlecht der Ausdruck „Meisterin“ oder „Meister“ anzuführen ist:

1.

Meisterin/Meister Landwirtschaft,

2.

Meisterin/Meister ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,

3.

Meisterin/Meister Gartenbau,

4.

Meisterin/Meister Feldgemüsebau,

5.

Meisterin/Meister Obstbau und Obstverwertung,

6.

Meisterin/Meister Weinbau und Kellerwirtschaft,

7.

Meisterin/Meister Molkerei- und Käsereiwirtschaft,

8.

Meisterin/Meister Pferdewirtschaft,

9.

Meisterin/Meister Fischereiwirtschaft,

10.

Meisterin/Meister Geflügelwirtschaft,

11.

Meisterin/Meister Bienenwirtschaft,

12.

Meisterin/Meister Forstwirtschaft,

13.

Meisterin/Meister Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,

14.

Meisterin/Meister landwirtschaftliche Lagerhaltung,

15.

Meisterin/Meister Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung.

(6) Hat die Facharbeiterin/der Facharbeiter besondere Fähigkeiten im Sinne des § 11 erworben und kann sie/er neben allgemeinen Kenntnissen in ihrem/seinem Ausbildungsberuf besondere Kenntnisse in diesem Fachgebiet nachweisen, so erwirbt sie/er die Bezeichnung Meisterin/Meister mit der Bezeichnung des betreffenden Fachgebietes. Die in Abs. 5 gewählten Berufsbezeichnungen sind zu verwenden.

(7) In der Prüfungsordnung kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Ausbildungsberufen Teilprüfungen zur MeisterInnenprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den in Abs. 1 genannten Zeitpunkten zulässig sind. Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass die/der Facharbeiterin/Facharbeiter und die/der Nachsichtswerberin/Nachsichtswerber gemäß § 13 Abs. 3 in diesem Teilbereich den MeisterInnenvorbereitungslehrgang erfolgreich abgeschlossen hat. Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der MeisterInnenprüfung nicht mehr zu prüfen.

(8) Für bestimmte Ausbildungsberufe können in der Ausbildungsordnung auch zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Kenntnisse und Fertigkeiten festgelegt werden. Ein Ausbildungsschwerpunkt hat sich immer auf einen Teilbereich der im Ausbildungsplan festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse des betreffenden Ausbildungsbereiches (Lehrberufes) zu beziehen. Die Aufnahme der Bezeichnung des Schwerpunktes in die MeisterInnenprüfungszeugnisse ist nur zulässig, wenn dies in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist. MeisterInnenprüfungszeugnisse haben die in Abs. 5 angeführten Berufsbezeichnungen mit dem Zusatz des betreffenden Schwerpunktes anzuführen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 103/1999, LGBl. Nr. 104/2006, LGBl. Nr. 73/2013, LGBl. Nr. 20/2015

Stand vor dem 18.04.2024

In Kraft vom 01.03.2015 bis 18.04.2024
(1) Nach einer mindestens dreijährigen Verwendung als Facharbeiterin/Facharbeiter, dem erfolgreichen Besuch eines MeisterInnenvorbereitungslehrganges von mindestens 360 Stunden und der Vollendung des 20§ 12 Stmk. Lebensjahres ist die Facharbeiterin/der Facharbeiter zur MeisterInnenprüfung zuzulassenLB 1991 seit 18.04.2024 weggefallen.

(2) Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat Prüfungswerberinnen/Prüfungswerber zur MeisterInnenprüfung zuzulassen, wenn sie

1.

das 24. Lebensjahr vollendet haben,

2.

mindestens drei Jahre einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geführt haben und

3.

einen MeisterInnenvorbereitungslehrgang von mindestens 360 Stunden besucht haben.

(3) Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat Personen, die ein Studium an einer einschlägigen Universität oder Fachhochschule abgeschlossen haben und Absolventinnen/Absolventen höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten zur MeisterInnenprüfung zuzulassen, wenn die Ausbildungsbereiche an diesen Universitäten, Fachhochschulen oder höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten den einzelnen betroffenen Lehrberufen entsprechen. Bei der Zulassung sind Umfang und Ausmaß der anzurechnenden Fachbereiche einschließlich der schriftlichen Arbeiten durch die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle im Einzelfall bescheidmäßig festzulegen.

(4) Eine MeisterInnenprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle in der Prüfungsordnung vorgesehenen Teilprüfungen sowie die Abschlussprüfung positiv beurteilt wurden. Die MeisterInnenarbeit ist vor einer Prüfungskommission zu präsentieren.

(5) Die erfolgreiche Ablegung der MeisterInnenprüfung berechtigt je nach Ausbildungsgebiet zur Führung einer der folgenden Berufsbezeichnungen, wobei je nach Geschlecht der Ausdruck „Meisterin“ oder „Meister“ anzuführen ist:

1.

Meisterin/Meister Landwirtschaft,

2.

Meisterin/Meister ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,

3.

Meisterin/Meister Gartenbau,

4.

Meisterin/Meister Feldgemüsebau,

5.

Meisterin/Meister Obstbau und Obstverwertung,

6.

Meisterin/Meister Weinbau und Kellerwirtschaft,

7.

Meisterin/Meister Molkerei- und Käsereiwirtschaft,

8.

Meisterin/Meister Pferdewirtschaft,

9.

Meisterin/Meister Fischereiwirtschaft,

10.

Meisterin/Meister Geflügelwirtschaft,

11.

Meisterin/Meister Bienenwirtschaft,

12.

Meisterin/Meister Forstwirtschaft,

13.

Meisterin/Meister Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,

14.

Meisterin/Meister landwirtschaftliche Lagerhaltung,

15.

Meisterin/Meister Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung.

(6) Hat die Facharbeiterin/der Facharbeiter besondere Fähigkeiten im Sinne des § 11 erworben und kann sie/er neben allgemeinen Kenntnissen in ihrem/seinem Ausbildungsberuf besondere Kenntnisse in diesem Fachgebiet nachweisen, so erwirbt sie/er die Bezeichnung Meisterin/Meister mit der Bezeichnung des betreffenden Fachgebietes. Die in Abs. 5 gewählten Berufsbezeichnungen sind zu verwenden.

(7) In der Prüfungsordnung kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Ausbildungsberufen Teilprüfungen zur MeisterInnenprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den in Abs. 1 genannten Zeitpunkten zulässig sind. Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass die/der Facharbeiterin/Facharbeiter und die/der Nachsichtswerberin/Nachsichtswerber gemäß § 13 Abs. 3 in diesem Teilbereich den MeisterInnenvorbereitungslehrgang erfolgreich abgeschlossen hat. Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der MeisterInnenprüfung nicht mehr zu prüfen.

(8) Für bestimmte Ausbildungsberufe können in der Ausbildungsordnung auch zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Kenntnisse und Fertigkeiten festgelegt werden. Ein Ausbildungsschwerpunkt hat sich immer auf einen Teilbereich der im Ausbildungsplan festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse des betreffenden Ausbildungsbereiches (Lehrberufes) zu beziehen. Die Aufnahme der Bezeichnung des Schwerpunktes in die MeisterInnenprüfungszeugnisse ist nur zulässig, wenn dies in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist. MeisterInnenprüfungszeugnisse haben die in Abs. 5 angeführten Berufsbezeichnungen mit dem Zusatz des betreffenden Schwerpunktes anzuführen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 103/1999, LGBl. Nr. 104/2006, LGBl. Nr. 73/2013, LGBl. Nr. 20/2015

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