§ 13 Stmk. LB 1991 (weggefallen)

Steiermärkisches Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.04.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung kann nach Anhörung der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei Vorliegen einer hinreichenden tatsächlichen Befähigung die für die Zulassung zu einer in diesem Gesetz vorgesehenen Prüfung geforderten Voraussetzungen nachsehen.

(2) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag eine Prüfungswerberin/einen Prüfungswerber (Nachsichtswerberin/Nachsichtswerber) zur FacharbeiterInnenprüfung zuzulassen, wenn diese/dieser das 20§ 13 Stmk. Lebensjahr vollendet hat und glaubhaft macht, dass sie/er auf andere Weise die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben hatLB 1991 seit 18.04.2024 weggefallen. Dazu ist eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit in einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft sowie der erfolgreiche Besuch eines Vorbereitungslehrganges von mindestens 200 Unterrichtsstunden nachzuweisen.

(3) Der Nachsichtswerber für die Meisterprüfung muß eine mindestens siebenjährige praktische Tätigkeit in einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft und den erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungslehrganges für die Meisterprüfung nachweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 103/1999, LGBl. Nr. 104/2006, LGBl. Nr. 73/2013, LGBl. Nr. 20/2015

Stand vor dem 18.04.2024

In Kraft vom 01.03.2015 bis 18.04.2024
(1) Die Landesregierung kann nach Anhörung der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei Vorliegen einer hinreichenden tatsächlichen Befähigung die für die Zulassung zu einer in diesem Gesetz vorgesehenen Prüfung geforderten Voraussetzungen nachsehen.

(2) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag eine Prüfungswerberin/einen Prüfungswerber (Nachsichtswerberin/Nachsichtswerber) zur FacharbeiterInnenprüfung zuzulassen, wenn diese/dieser das 20§ 13 Stmk. Lebensjahr vollendet hat und glaubhaft macht, dass sie/er auf andere Weise die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben hatLB 1991 seit 18.04.2024 weggefallen. Dazu ist eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit in einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft sowie der erfolgreiche Besuch eines Vorbereitungslehrganges von mindestens 200 Unterrichtsstunden nachzuweisen.

(3) Der Nachsichtswerber für die Meisterprüfung muß eine mindestens siebenjährige praktische Tätigkeit in einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft und den erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungslehrganges für die Meisterprüfung nachweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 103/1999, LGBl. Nr. 104/2006, LGBl. Nr. 73/2013, LGBl. Nr. 20/2015

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