§ 14 Stmk. LB 1991

Steiermärkisches Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ist berufen:

1.

zur Ausarbeitung von Lehrbedingungen und Festsetzung der Lehrlingsentschädigung gemäß § 179 Abs. 6 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001, sofern nicht eine kollektivvertragliche Regelung besteht;

2.

zur Einrichtung von Fach- und Vorbereitungskursen zu den in diesem Gesetz genannten Ausbildungsmaßnahmen;

3.

zur Zulassung zu und Abhaltung von Prüfungen;

4.

zur Feststellung der Verlängerung der Lehrzeit auf Grund einer nicht bestandenen Prüfung oder Wiederholung einer Berufsschulklasse;

5.

zur Anerkennung der Lehrberechtigten, Ausbilder und Lehrbetriebe und zum Widerruf dieser Anerkennung;

6.

zur Führung der Lehrlingsstammrollen;

7.

zur Genehmigung der Lehrverträge, zur Eintragung der Lehrlinge in die Lehrlingsstammrolle, zur Zustimmung zur Auflösung eines Lehrverhältnisses und zum Lehrstellenwechsel;

8.

zur Anrechnung vorhergehender Beschäftigungs- und Schulzeiten auf die Lehrzeit.

9.

zur Erlassung der Behaltepflicht oder Bewilligung zur Kündigung vor Ablauf der Behaltepflicht gemäß § 179 Abs. 8 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001;

10.

die Mitwirkung an der integrativen Berufsausbildung nach Abschnitt 3a;

11.

die Bewilligung der Berufsausbildung in Ausbildungseinrichtungen sowie deren Entziehung.

(2) Zur Durchführung dieser Aufgaben ist bei der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark eine „Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle“ einzurichten. Diese führt ihre Geschäfte unter der Leitung eines Ausschusses, der paritätisch aus Vertretern der Dienstgeber und Dienstnehmer zusammengesetzt ist. Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat über jedes abgelaufene Jahr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten, der dem Landtag zur Kenntnis vorzulegen ist.

(3) Der Ausschuß besteht aus einem von der Landesregierung auf die Dauer von 5 Jahren bestellten Vorsitzenden und einem Stellvertreter sowie aus je 3 Vertretern mit je einem Ersatzmitglied der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und Dienstnehmer: letztere werden von ihren gesetzlichen beruflichen Vertretungen auf die Dauer von 5 Jahren in den Ausschuß entsendet. Der Vorsitzende muß aus dem Kreis der Arbeitgeber, der Stellvertreter aus dem Kreis der Arbeitnehmer kommen. Dem Ausschuß gehören weiters ein Vertreter der land- und forstwirtschaftlichen Schulbehörde, ein Vertreter der Land- und Forstwirtschaftsinspektion sowie ein Vertreter der für die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung an. Die Mitgliedschaft zum Ausschuß ist ein Ehrenamt.

(4) Der Ausschuß beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit; der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluß erhoben, der er beitritt.

(5) Der Ausschuß beschließt eine Geschäftsordnung, die die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung enthält. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung.

(6) Die Landesregierung ist gegenüber der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.

(7) Verordnungen der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bedürfen der Zustimmung der Landesregierung. Die Verordnungen sind unter Hinweis auf die erfolgte Zustimmung jedenfalls in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ kundzumachen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 691993, LGBl. Nr. 69/1993LGBl. Nr. 103/1999, LGBl. Nr. 103/1999LGBl. Nr. 104/2006, LGBl. Nr. 104/2006LGBl. Nr. 61/2009, LGBl. Nr. 61/2009LGBl. Nr. 73/2013, LGBl. Nr. 73/2013LGBl. Nr. 84/2022

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2022
(1) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ist berufen:

1.

zur Ausarbeitung von Lehrbedingungen und Festsetzung der Lehrlingsentschädigung gemäß § 179 Abs. 6 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001, sofern nicht eine kollektivvertragliche Regelung besteht;

2.

zur Einrichtung von Fach- und Vorbereitungskursen zu den in diesem Gesetz genannten Ausbildungsmaßnahmen;

3.

zur Zulassung zu und Abhaltung von Prüfungen;

4.

zur Feststellung der Verlängerung der Lehrzeit auf Grund einer nicht bestandenen Prüfung oder Wiederholung einer Berufsschulklasse;

5.

zur Anerkennung der Lehrberechtigten, Ausbilder und Lehrbetriebe und zum Widerruf dieser Anerkennung;

6.

zur Führung der Lehrlingsstammrollen;

7.

zur Genehmigung der Lehrverträge, zur Eintragung der Lehrlinge in die Lehrlingsstammrolle, zur Zustimmung zur Auflösung eines Lehrverhältnisses und zum Lehrstellenwechsel;

8.

zur Anrechnung vorhergehender Beschäftigungs- und Schulzeiten auf die Lehrzeit.

9.

zur Erlassung der Behaltepflicht oder Bewilligung zur Kündigung vor Ablauf der Behaltepflicht gemäß § 179 Abs. 8 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001;

10.

die Mitwirkung an der integrativen Berufsausbildung nach Abschnitt 3a;

11.

die Bewilligung der Berufsausbildung in Ausbildungseinrichtungen sowie deren Entziehung.

(2) Zur Durchführung dieser Aufgaben ist bei der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark eine „Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle“ einzurichten. Diese führt ihre Geschäfte unter der Leitung eines Ausschusses, der paritätisch aus Vertretern der Dienstgeber und Dienstnehmer zusammengesetzt ist. Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat über jedes abgelaufene Jahr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten, der dem Landtag zur Kenntnis vorzulegen ist.

(3) Der Ausschuß besteht aus einem von der Landesregierung auf die Dauer von 5 Jahren bestellten Vorsitzenden und einem Stellvertreter sowie aus je 3 Vertretern mit je einem Ersatzmitglied der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und Dienstnehmer: letztere werden von ihren gesetzlichen beruflichen Vertretungen auf die Dauer von 5 Jahren in den Ausschuß entsendet. Der Vorsitzende muß aus dem Kreis der Arbeitgeber, der Stellvertreter aus dem Kreis der Arbeitnehmer kommen. Dem Ausschuß gehören weiters ein Vertreter der land- und forstwirtschaftlichen Schulbehörde, ein Vertreter der Land- und Forstwirtschaftsinspektion sowie ein Vertreter der für die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung an. Die Mitgliedschaft zum Ausschuß ist ein Ehrenamt.

(4) Der Ausschuß beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit; der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluß erhoben, der er beitritt.

(5) Der Ausschuß beschließt eine Geschäftsordnung, die die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung enthält. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung.

(6) Die Landesregierung ist gegenüber der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.

(7) Verordnungen der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bedürfen der Zustimmung der Landesregierung. Die Verordnungen sind unter Hinweis auf die erfolgte Zustimmung jedenfalls in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ kundzumachen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 691993, LGBl. Nr. 69/1993LGBl. Nr. 103/1999, LGBl. Nr. 103/1999LGBl. Nr. 104/2006, LGBl. Nr. 104/2006LGBl. Nr. 61/2009, LGBl. Nr. 61/2009LGBl. Nr. 73/2013, LGBl. Nr. 73/2013LGBl. Nr. 84/2022

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