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(2) Ist die Eigentümerin/der Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes eine juristische Person oder wird der Betrieb nicht durch die Eigentümerin/den Eigentümer geleitet oder erfüllt die Eigentümerin/der Eigentümer nicht die Voraussetzungen dieses Paragrafen, so kann eine Anerkennung als Lehrberechtigte/Lehrberechtigter nur dann erfolgen, wenn im Betrieb eine geeignete Arbeitnehmerin/ein geeigneter Arbeitnehmer oder eine sonstige geeignete im Betrieb tätige Person gemäß Abs§ 15 Stmk. 3 mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt istLB 1991 seit 18.04.2024 weggefallen. Die weiteren Absätze gelten sinngemäß.
(3) Als Lehrberechtigte/Lehrberechtigte bzw. Ausbilderin/Ausbilder zur Lehrlingsausbildung fachlich geeignet ist,
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(4) Zur Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung sind folgende Verhältniszahlen
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(5) Wenn die für den Lehrberuf wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zwar überwiegend, aber nicht in vollem Umfang selbst vermittelt werden können, so ist die Ausbildung von Lehrlingen dann zulässig, wenn eine ergänzende Ausbildung durch Ausbildungsmaßnahmen in einem anderen geeigneten Betrieb oder einer anderen geeigneten Ausbildungseinrichtung erfolgt. Eine solche ergänzende Ausbildung ist nur dann zulässig, wenn im Lehrbetrieb die für den Lehrberuf wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse überwiegend selbst vermittelt werden können.
(6) Die ergänzende Ausbildung ist von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bezogen auf die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß dem Berufsbild sowie bezogen auf das Lehrjahr im Anerkennungsbescheid festzulegen. Eine die ergänzende Ausbildung gemäß Abs. 5 betreffende Vereinbarung ist Bestandteil des Lehrvertrages. Diese ist entweder im Lehrvertrag zu treffen oder dem Lehrvertrag als Anhang anzuschließen und bei Anmeldung des Lehrvertrages zur Eintragung vorzulegen.
(7) Wurde festgestellt, dass die Ausbildung von Lehrlingen nur dann zulässig ist, wenn eine ergänzende Ausbildung gemäß Abs. 5 erfolgt, und wird ein Lehrvertrag bei der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle angemeldet, der keine solche ergänzende Ausbildung vorsieht, so hat diese festzustellen, ob und inwieweit diese ergänzende Ausbildung noch erforderlich ist, wenn der Lehrvertrag nicht innerhalb angemessener Frist ergänzt wurde.
(8) Ob eine schwerpunktmäßige Ausbildung im Sinne des § 17 Abs. 1a in einem Betrieb erfolgen kann, ist von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Anerkennung als Lehrberechtigte/Lehrberechtigter und als Lehrbetrieb festzulegen und in die Lehrverträge aufzunehmen.
(9) Eine Anerkennung als Lehrberechtigte/Lehrberechtigter oder als Lehrbetrieb ist zu widerrufen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen der vorherigen Absätze nicht mehr gegeben sind. Anstelle des Widerrufs einer nach Abs. 5 erfolgten Lehrbetriebsanerkennung kann bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eine neue Auflage zur ergänzenden Ausbildung vorgeschrieben werden. Wenn sich sonstige entscheidungsrelevante Umstände im Sinne des Abs. 8 geändert haben, ist die Lehrbetriebsanerkennung gegebenenfalls auch einzuschränken.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006, LGBl. Nr. 73/2013, LGBl. Nr. 20/2015
(2) Ist die Eigentümerin/der Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes eine juristische Person oder wird der Betrieb nicht durch die Eigentümerin/den Eigentümer geleitet oder erfüllt die Eigentümerin/der Eigentümer nicht die Voraussetzungen dieses Paragrafen, so kann eine Anerkennung als Lehrberechtigte/Lehrberechtigter nur dann erfolgen, wenn im Betrieb eine geeignete Arbeitnehmerin/ein geeigneter Arbeitnehmer oder eine sonstige geeignete im Betrieb tätige Person gemäß Abs§ 15 Stmk. 3 mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt istLB 1991 seit 18.04.2024 weggefallen. Die weiteren Absätze gelten sinngemäß.
(3) Als Lehrberechtigte/Lehrberechtigte bzw. Ausbilderin/Ausbilder zur Lehrlingsausbildung fachlich geeignet ist,
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(5) Wenn die für den Lehrberuf wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zwar überwiegend, aber nicht in vollem Umfang selbst vermittelt werden können, so ist die Ausbildung von Lehrlingen dann zulässig, wenn eine ergänzende Ausbildung durch Ausbildungsmaßnahmen in einem anderen geeigneten Betrieb oder einer anderen geeigneten Ausbildungseinrichtung erfolgt. Eine solche ergänzende Ausbildung ist nur dann zulässig, wenn im Lehrbetrieb die für den Lehrberuf wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse überwiegend selbst vermittelt werden können.
(6) Die ergänzende Ausbildung ist von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bezogen auf die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß dem Berufsbild sowie bezogen auf das Lehrjahr im Anerkennungsbescheid festzulegen. Eine die ergänzende Ausbildung gemäß Abs. 5 betreffende Vereinbarung ist Bestandteil des Lehrvertrages. Diese ist entweder im Lehrvertrag zu treffen oder dem Lehrvertrag als Anhang anzuschließen und bei Anmeldung des Lehrvertrages zur Eintragung vorzulegen.
(7) Wurde festgestellt, dass die Ausbildung von Lehrlingen nur dann zulässig ist, wenn eine ergänzende Ausbildung gemäß Abs. 5 erfolgt, und wird ein Lehrvertrag bei der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle angemeldet, der keine solche ergänzende Ausbildung vorsieht, so hat diese festzustellen, ob und inwieweit diese ergänzende Ausbildung noch erforderlich ist, wenn der Lehrvertrag nicht innerhalb angemessener Frist ergänzt wurde.
(8) Ob eine schwerpunktmäßige Ausbildung im Sinne des § 17 Abs. 1a in einem Betrieb erfolgen kann, ist von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Anerkennung als Lehrberechtigte/Lehrberechtigter und als Lehrbetrieb festzulegen und in die Lehrverträge aufzunehmen.
(9) Eine Anerkennung als Lehrberechtigte/Lehrberechtigter oder als Lehrbetrieb ist zu widerrufen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen der vorherigen Absätze nicht mehr gegeben sind. Anstelle des Widerrufs einer nach Abs. 5 erfolgten Lehrbetriebsanerkennung kann bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eine neue Auflage zur ergänzenden Ausbildung vorgeschrieben werden. Wenn sich sonstige entscheidungsrelevante Umstände im Sinne des Abs. 8 geändert haben, ist die Lehrbetriebsanerkennung gegebenenfalls auch einzuschränken.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006, LGBl. Nr. 73/2013, LGBl. Nr. 20/2015