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(1a) Eine Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn
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(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn
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(3) Die Bewilligung ist für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen.
(4) Um die Bewilligung hat die/der InhaberIn der Ausbildungseinrichtung anzusuchen. Die für die Prüfung des Vorliegens der im Abs. 2 Z 1 bis 4 geforderten Voraussetzungen sind durch Ausbildungsnachweise, Betriebskonzepte und Finanzierungspläne oder sonstige geeignete Unterlagen nachzuweisen.
(5) Liegen eine oder mehrere der im Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr vor, so hat die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle der/dem Inhaberin/Inhaber der Bewilligung unter Setzung einer angemessenen, höchstens sechsmonatigen Frist die Behebung der Mängel aufzutragen. Werden die Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben, hat die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Bewilligung zu entziehen.
(6) Die integrative Berufsausbildung (Abschnitt 3a) in Ausbildungseinrichtungen ist durch die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle gesondert zu bewilligen. Für die Bewilligung gelten die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 sowie des Abs. 2 mit der Maßgabe, dass bei der Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen auch auf die Vermittlung der entsprechenden Teilqualifikation gemäß § 11a bis § 11i Bedacht zu nehmen ist.
(7) Auf die Ausbildung in Ausbildungseinrichtungen ist Abschnitt 6 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001 mit Ausnahme des § 179 Abs. 6 bis 8 und des § 187a anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006, LGBl. Nr. 61/2009, LGBl. Nr. 20/2015
(1a) Eine Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn
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(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn
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(3) Die Bewilligung ist für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen.
(4) Um die Bewilligung hat die/der InhaberIn der Ausbildungseinrichtung anzusuchen. Die für die Prüfung des Vorliegens der im Abs. 2 Z 1 bis 4 geforderten Voraussetzungen sind durch Ausbildungsnachweise, Betriebskonzepte und Finanzierungspläne oder sonstige geeignete Unterlagen nachzuweisen.
(5) Liegen eine oder mehrere der im Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr vor, so hat die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle der/dem Inhaberin/Inhaber der Bewilligung unter Setzung einer angemessenen, höchstens sechsmonatigen Frist die Behebung der Mängel aufzutragen. Werden die Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben, hat die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Bewilligung zu entziehen.
(6) Die integrative Berufsausbildung (Abschnitt 3a) in Ausbildungseinrichtungen ist durch die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle gesondert zu bewilligen. Für die Bewilligung gelten die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 sowie des Abs. 2 mit der Maßgabe, dass bei der Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen auch auf die Vermittlung der entsprechenden Teilqualifikation gemäß § 11a bis § 11i Bedacht zu nehmen ist.
(7) Auf die Ausbildung in Ausbildungseinrichtungen ist Abschnitt 6 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001 mit Ausnahme des § 179 Abs. 6 bis 8 und des § 187a anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006, LGBl. Nr. 61/2009, LGBl. Nr. 20/2015