§ 15a Stmk. LB 1991 (weggefallen)

Steiermärkisches Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.04.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Berufsausbildung in Ausbildungseinrichtungen, die nicht in Form eines Lehrbetriebes geführt werden, ist durch die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle nach Anhörung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs§ 15a Stmk. 2 zu bewilligenLB 1991 seit 18.04.2024 weggefallen. Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion von der Bewilligung zu informieren.

(1a) Eine Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn

1.

das Arbeitsmarktservice entsprechend den Richtlinien des Verwaltungsrates für die überbetriebliche Lehrausbildung, die den Ausführungsbestimmungen zu Abs. 2 vergleichbare Qualitätsstandards enthalten, eine Ausbildungseinrichtung mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt, oder

2.

im Auftrag des Arbeitsmarktservices einzelne Personen zusätzlich in einer Ausbildungseinrichtung in einem bestimmten Lehrberuf ausgebildet werden, auch wenn dadurch die in der Bewilligung nach § 15a Abs. 1 allenfalls festgesetzte oder ursprünglich nach Z 1 vertraglich vereinbarte Anzahl der Ausbildungsplätze für diesen Lehrberuf überschritten wird.

(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn

1.

die Organisation und Ausstattung der Ausbildungseinrichtung die Vermittlung aller für das Erlernen des betreffenden Lehrberufs nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse ermöglicht;

2.

eine/ein Ausbilderin/Ausbilder im Sinne des § 2 Abs. 3 mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist;

3.

die Gestaltung der Ausbildung dem Berufsbild des betreffenden Lehrberufes und das Ausbildungsziel den in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung dieses Lehrberufes gestellten Anforderungen entspricht und die Ausbildung mit der Ablegung der Lehrabschlussprüfung abgeschlossen wird;

4.

glaubhaft gemacht wird, dass die Führung der Ausbildungseinrichtung für mehrere Jahre sichergestellt und der Bestand nicht durch wirtschaftlichen Gewinn gewährleistet ist und

5.

für die Land- und Forstwirtschaft und LehrstellenbewerberInnen ein Bedarf nach einer selbständigen Ausbildungseinrichtung besteht und die Ausbildung von LehrstellenbewerberInnen im betreffenden Lehrberuf in betrieblichen Lehrverhältnissen nicht gewährleistet ist.

5.

für die Land- und Forstwirtschaft und LehrstellenbewerberInnen ein Bedarf nach einer Ausbildungseinrichtung besteht und die Ausbildung von LehrstellenbewerberInnen im betreffenden Lehrberuf in betrieblichen Lehrverhältnissen nicht gewährleistet ist.

(3) Die Bewilligung ist für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen.

(4) Um die Bewilligung hat die/der InhaberIn der Ausbildungseinrichtung anzusuchen. Die für die Prüfung des Vorliegens der im Abs. 2 Z 1 bis 4 geforderten Voraussetzungen sind durch Ausbildungsnachweise, Betriebskonzepte und Finanzierungspläne oder sonstige geeignete Unterlagen nachzuweisen.

(5) Liegen eine oder mehrere der im Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr vor, so hat die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle der/dem Inhaberin/Inhaber der Bewilligung unter Setzung einer angemessenen, höchstens sechsmonatigen Frist die Behebung der Mängel aufzutragen. Werden die Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben, hat die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Bewilligung zu entziehen.

(6) Die integrative Berufsausbildung (Abschnitt 3a) in Ausbildungseinrichtungen ist durch die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle gesondert zu bewilligen. Für die Bewilligung gelten die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 sowie des Abs. 2 mit der Maßgabe, dass bei der Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen auch auf die Vermittlung der entsprechenden Teilqualifikation gemäß § 11a bis § 11i Bedacht zu nehmen ist.

(7) Auf die Ausbildung in Ausbildungseinrichtungen ist Abschnitt 6 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001 mit Ausnahme des § 179 Abs. 6 bis 8 und des § 187a anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006, LGBl. Nr. 61/2009, LGBl. Nr. 20/2015

Stand vor dem 18.04.2024

In Kraft vom 01.03.2015 bis 18.04.2024
(1) Die Berufsausbildung in Ausbildungseinrichtungen, die nicht in Form eines Lehrbetriebes geführt werden, ist durch die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle nach Anhörung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs§ 15a Stmk. 2 zu bewilligenLB 1991 seit 18.04.2024 weggefallen. Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion von der Bewilligung zu informieren.

(1a) Eine Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn

1.

das Arbeitsmarktservice entsprechend den Richtlinien des Verwaltungsrates für die überbetriebliche Lehrausbildung, die den Ausführungsbestimmungen zu Abs. 2 vergleichbare Qualitätsstandards enthalten, eine Ausbildungseinrichtung mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt, oder

2.

im Auftrag des Arbeitsmarktservices einzelne Personen zusätzlich in einer Ausbildungseinrichtung in einem bestimmten Lehrberuf ausgebildet werden, auch wenn dadurch die in der Bewilligung nach § 15a Abs. 1 allenfalls festgesetzte oder ursprünglich nach Z 1 vertraglich vereinbarte Anzahl der Ausbildungsplätze für diesen Lehrberuf überschritten wird.

(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn

1.

die Organisation und Ausstattung der Ausbildungseinrichtung die Vermittlung aller für das Erlernen des betreffenden Lehrberufs nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse ermöglicht;

2.

eine/ein Ausbilderin/Ausbilder im Sinne des § 2 Abs. 3 mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist;

3.

die Gestaltung der Ausbildung dem Berufsbild des betreffenden Lehrberufes und das Ausbildungsziel den in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung dieses Lehrberufes gestellten Anforderungen entspricht und die Ausbildung mit der Ablegung der Lehrabschlussprüfung abgeschlossen wird;

4.

glaubhaft gemacht wird, dass die Führung der Ausbildungseinrichtung für mehrere Jahre sichergestellt und der Bestand nicht durch wirtschaftlichen Gewinn gewährleistet ist und

5.

für die Land- und Forstwirtschaft und LehrstellenbewerberInnen ein Bedarf nach einer selbständigen Ausbildungseinrichtung besteht und die Ausbildung von LehrstellenbewerberInnen im betreffenden Lehrberuf in betrieblichen Lehrverhältnissen nicht gewährleistet ist.

5.

für die Land- und Forstwirtschaft und LehrstellenbewerberInnen ein Bedarf nach einer Ausbildungseinrichtung besteht und die Ausbildung von LehrstellenbewerberInnen im betreffenden Lehrberuf in betrieblichen Lehrverhältnissen nicht gewährleistet ist.

(3) Die Bewilligung ist für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen.

(4) Um die Bewilligung hat die/der InhaberIn der Ausbildungseinrichtung anzusuchen. Die für die Prüfung des Vorliegens der im Abs. 2 Z 1 bis 4 geforderten Voraussetzungen sind durch Ausbildungsnachweise, Betriebskonzepte und Finanzierungspläne oder sonstige geeignete Unterlagen nachzuweisen.

(5) Liegen eine oder mehrere der im Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr vor, so hat die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle der/dem Inhaberin/Inhaber der Bewilligung unter Setzung einer angemessenen, höchstens sechsmonatigen Frist die Behebung der Mängel aufzutragen. Werden die Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben, hat die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Bewilligung zu entziehen.

(6) Die integrative Berufsausbildung (Abschnitt 3a) in Ausbildungseinrichtungen ist durch die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle gesondert zu bewilligen. Für die Bewilligung gelten die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 sowie des Abs. 2 mit der Maßgabe, dass bei der Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen auch auf die Vermittlung der entsprechenden Teilqualifikation gemäß § 11a bis § 11i Bedacht zu nehmen ist.

(7) Auf die Ausbildung in Ausbildungseinrichtungen ist Abschnitt 6 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001 mit Ausnahme des § 179 Abs. 6 bis 8 und des § 187a anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006, LGBl. Nr. 61/2009, LGBl. Nr. 20/2015

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