§ 15b Stmk. LB 1991 (weggefallen)

Steiermärkisches Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsPersonen, die in Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden, haben für jeden Standort einen Vertrauensrat zu wählen. Der Vertrauensrat hat die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Auszubildenden wahrzunehmen. Er hat die Inhaberin/den Inhaber der Ausbildungseinrichtung auf allfällige Mängel aufmerksam zu machen und entsprechende Maßnahmen anzuregen und kann Vorschläge zu allen die Ausbildung betreffenden Fragen machen. Werden den Mitgliedern des Vertrauensrates persönliche Verhältnisse oder Angelegenheiten der von ihnen vertretenen Auszubildenden bekannt, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, so haben sie hierüber Verschwiegenheit zu bewahren.
  2. (2)Absatz 2Die Inhaberin/Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung hat dem Vertrauensrat für seine Aufgaben die erforderliche Zeit zu gewähren und die notwendigen Mittel- und Sacherfordernisse unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er ist verpflichtet,
    1. 1.Ziffer einsmit dem Vertrauensrat vierteljährlich, auf dessen Verlangen auch monatlich, gemeinsame Beratungen über laufende Angelegenheiten der Ausbildung zu führen,
    2. 2.Ziffer 2ihn über alle wichtigen Angelegenheiten zu informieren,
    3. 3.Ziffer 3ihm die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und
    4. 4.Ziffer 4ihn in die Planung der Ausbildung einzubeziehen.
    Die Mitglieder des Vertrauensrates dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und nicht benachteiligt werden.
  3. (3)Absatz 3Der Vertrauensrat besteht für jeden Standort der Ausbildungseinrichtung
    1. 1.Ziffer einsmit bis zu 30 Auszubildenden aus einem Mitglied, das aus dem Kreis der Auszubildenden kommen muss,
    2. 2.Ziffer 2mit 31 bis 50 Auszubildenden an einem Standort aus zwei Mitgliedern,
    3. 3.Ziffer 3mit 51 bis 100 Auszubildenden an einem Standort aus drei Mitgliedern.
    Für je weitere bis zu 100 Auszubildende an einem Standort erhöht sich die Zahl der Mitglieder um je ein weiteres Mitglied.
  4. (4)Absatz 4Die Tätigkeitsdauer der Mitglieder des Vertrauensrates beginnt mit dem Zeitpunkt ihrer Wahl und endet
    1. 1.Ziffer einsmit dem Zeitpunkt der Wahl einer Nachfolgerin/eines Nachfolgers oder
    2. 2.Ziffer 2des Ausscheidens aus der Ausbildungseinrichtung sowie
    3. 3.Ziffer 3bei Rücktritt von der Funktion.
    Im Fall des Ausscheidens oder bei Rücktritt von der Funktion übernimmt die auf Grund des Wahlergebnisses nächstgereihte Person die Funktion.
  5. (5)Absatz 5Die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates erfolgt jährlich in freier, gleicher und geheimer Wahl durch alle am Standort der Ausbildungseinrichtung zum Zeitpunkt der Wahl in einem Ausbildungsverhältnis befindlichen Personen im vierten Quartal jeden Jahres in einer Versammlung der Auszubildenden. Die Inhaberin/Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung ist verpflichtet, die für die Durchführung der Wahl erforderliche Infrastruktur zur Verfügung zu stellen. Die Wahl kann binnen eines Monats bei der Einigungskommission durch jede Wahlberechtigte/jeden Wahlberechtigten angefochten werden, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechts, insbesondere des freien, gleichen und geheimen Wahlrechts, verletzt werden und dadurch das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.
  6. (6)Absatz 6Die Landesregierung hat mittels Verordnung weitere Regelungen für die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Vertrauensrates sowie nähere Bestimmungen zur Einberufung der Wahl, zur Erstellung der Wahllisten, zur Leitung der Wahl, zu den erforderlichen Quoren für die Wahl sowie zum Wahlvorgang in einer Wahlordnung festzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2013§ 15b Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt NrStmk. 73 aus 2013,

LB 1991 seit 18.04.2024 weggefallen.

Stand vor dem 18.04.2024

In Kraft vom 01.09.2013 bis 18.04.2024
  1. (1)Absatz einsPersonen, die in Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden, haben für jeden Standort einen Vertrauensrat zu wählen. Der Vertrauensrat hat die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Auszubildenden wahrzunehmen. Er hat die Inhaberin/den Inhaber der Ausbildungseinrichtung auf allfällige Mängel aufmerksam zu machen und entsprechende Maßnahmen anzuregen und kann Vorschläge zu allen die Ausbildung betreffenden Fragen machen. Werden den Mitgliedern des Vertrauensrates persönliche Verhältnisse oder Angelegenheiten der von ihnen vertretenen Auszubildenden bekannt, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, so haben sie hierüber Verschwiegenheit zu bewahren.
  2. (2)Absatz 2Die Inhaberin/Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung hat dem Vertrauensrat für seine Aufgaben die erforderliche Zeit zu gewähren und die notwendigen Mittel- und Sacherfordernisse unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er ist verpflichtet,
    1. 1.Ziffer einsmit dem Vertrauensrat vierteljährlich, auf dessen Verlangen auch monatlich, gemeinsame Beratungen über laufende Angelegenheiten der Ausbildung zu führen,
    2. 2.Ziffer 2ihn über alle wichtigen Angelegenheiten zu informieren,
    3. 3.Ziffer 3ihm die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und
    4. 4.Ziffer 4ihn in die Planung der Ausbildung einzubeziehen.
    Die Mitglieder des Vertrauensrates dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und nicht benachteiligt werden.
  3. (3)Absatz 3Der Vertrauensrat besteht für jeden Standort der Ausbildungseinrichtung
    1. 1.Ziffer einsmit bis zu 30 Auszubildenden aus einem Mitglied, das aus dem Kreis der Auszubildenden kommen muss,
    2. 2.Ziffer 2mit 31 bis 50 Auszubildenden an einem Standort aus zwei Mitgliedern,
    3. 3.Ziffer 3mit 51 bis 100 Auszubildenden an einem Standort aus drei Mitgliedern.
    Für je weitere bis zu 100 Auszubildende an einem Standort erhöht sich die Zahl der Mitglieder um je ein weiteres Mitglied.
  4. (4)Absatz 4Die Tätigkeitsdauer der Mitglieder des Vertrauensrates beginnt mit dem Zeitpunkt ihrer Wahl und endet
    1. 1.Ziffer einsmit dem Zeitpunkt der Wahl einer Nachfolgerin/eines Nachfolgers oder
    2. 2.Ziffer 2des Ausscheidens aus der Ausbildungseinrichtung sowie
    3. 3.Ziffer 3bei Rücktritt von der Funktion.
    Im Fall des Ausscheidens oder bei Rücktritt von der Funktion übernimmt die auf Grund des Wahlergebnisses nächstgereihte Person die Funktion.
  5. (5)Absatz 5Die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates erfolgt jährlich in freier, gleicher und geheimer Wahl durch alle am Standort der Ausbildungseinrichtung zum Zeitpunkt der Wahl in einem Ausbildungsverhältnis befindlichen Personen im vierten Quartal jeden Jahres in einer Versammlung der Auszubildenden. Die Inhaberin/Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung ist verpflichtet, die für die Durchführung der Wahl erforderliche Infrastruktur zur Verfügung zu stellen. Die Wahl kann binnen eines Monats bei der Einigungskommission durch jede Wahlberechtigte/jeden Wahlberechtigten angefochten werden, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechts, insbesondere des freien, gleichen und geheimen Wahlrechts, verletzt werden und dadurch das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.
  6. (6)Absatz 6Die Landesregierung hat mittels Verordnung weitere Regelungen für die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Vertrauensrates sowie nähere Bestimmungen zur Einberufung der Wahl, zur Erstellung der Wahllisten, zur Leitung der Wahl, zu den erforderlichen Quoren für die Wahl sowie zum Wahlvorgang in einer Wahlordnung festzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2013§ 15b Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt NrStmk. 73 aus 2013,

LB 1991 seit 18.04.2024 weggefallen.

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