§ 18 Stmk. LB 1991 (weggefallen)

Steiermärkisches Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.04.2024 bis 31.12.9999
Unter Berücksichtigung der allgemeinen Bestimmungen des § 17 § 18 ist für jeden Zweig der Berufsausbildung gesondert eine Ausbildungsordnung zu erlassen, die insbesondere zu enthalten hat:

a)

Eignungsbedingungen für Lehrlinge (körperliche Anforderungen einschließlich Hinderungsgründe körperlicher Art, Mindestschulkenntnisse und besondere Berufsanforderungen);

b)

Lehrlingshöchstzahlen je Lehrbetrieb unter Bedachtnahme auf die Zahl der Ausbilder sowie auf die Größe und Art des Betriebes;

c)

Maßnahmen, die zur Vermehrung und Vertiefung des Fachwissens während der Ausbildungszeit geboten sind, insbesondere die Führung eines Lehrlingstagebuches oder Arbeitsheftes, die Führung bestimmter Aufzeichnungen, die Erarbeitung einer Haus- und Projektarbeit;

d)

Lehrplan und Dauer der Fach- und Vorbereitungskurse für die Facharbeiter- und Meisterstufe sowie zum Erwerb und Nachweis besonderer Fähigkeiten;

e)

Bestimmungen über die Zulassung zur Ablegung der Facharbeiter- und Meisterprüfung sowie der Zusatzprüfung zum Nachweis besonderer Fähigkeiten (§ 11 und § 12 Abs. 3).

Stmk. LB 1991 seit 18.04.2024 weggefallen.

Stand vor dem 18.04.2024

In Kraft vom 09.09.1991 bis 18.04.2024
Unter Berücksichtigung der allgemeinen Bestimmungen des § 17 § 18 ist für jeden Zweig der Berufsausbildung gesondert eine Ausbildungsordnung zu erlassen, die insbesondere zu enthalten hat:

a)

Eignungsbedingungen für Lehrlinge (körperliche Anforderungen einschließlich Hinderungsgründe körperlicher Art, Mindestschulkenntnisse und besondere Berufsanforderungen);

b)

Lehrlingshöchstzahlen je Lehrbetrieb unter Bedachtnahme auf die Zahl der Ausbilder sowie auf die Größe und Art des Betriebes;

c)

Maßnahmen, die zur Vermehrung und Vertiefung des Fachwissens während der Ausbildungszeit geboten sind, insbesondere die Führung eines Lehrlingstagebuches oder Arbeitsheftes, die Führung bestimmter Aufzeichnungen, die Erarbeitung einer Haus- und Projektarbeit;

d)

Lehrplan und Dauer der Fach- und Vorbereitungskurse für die Facharbeiter- und Meisterstufe sowie zum Erwerb und Nachweis besonderer Fähigkeiten;

e)

Bestimmungen über die Zulassung zur Ablegung der Facharbeiter- und Meisterprüfung sowie der Zusatzprüfung zum Nachweis besonderer Fähigkeiten (§ 11 und § 12 Abs. 3).

Stmk. LB 1991 seit 18.04.2024 weggefallen.

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