§ 22 Stmk. LB 1991 (weggefallen)

Steiermärkisches Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWer in einem anderen Bundesland auf Grund des zum Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 298/1990, ergangenen Ausführungsgesetzes eine Berufsbezeichnung erworben hat, ist berechtigt, in Steiermark die seinem Ausbildungszweig und seiner Ausbildungsstufe entsprechende, in diesem Gesetz vorgesehene Berufsbezeichnung zu führen. Er ist geprüfter Facharbeiter im Sinne dieses Gesetzes.Wer in einem anderen Bundesland auf Grund des zum Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,, ergangenen Ausführungsgesetzes eine Berufsbezeichnung erworben hat, ist berechtigt, in Steiermark die seinem Ausbildungszweig und seiner Ausbildungsstufe entsprechende, in diesem Gesetz vorgesehene Berufsbezeichnung zu führen. Er ist geprüfter Facharbeiter im Sinne dieses Gesetzes.
  2. (2)Absatz 2Die in einem anderen Bundesland auf Grund eines Ausführungsgesetzes gemäß Abs. 1 zurückgelegten Lehrzeiten sind im Sinne dieses Gesetzes anzuerkennen.Die in einem anderen Bundesland auf Grund eines Ausführungsgesetzes gemäß Absatz eins, zurückgelegten Lehrzeiten sind im Sinne dieses Gesetzes anzuerkennen.
  3. (3)Absatz 3Der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle obliegt die Entscheidung über die Anrechnung und Anerkennung von Kursen im Sinne des § 17 Abs. 2, die in einem anderen Bundesland oder im Ausland erfolgreich besucht worden sind. Eine solche Anrechnung und Anerkennung setzt voraus, daß der Kurs geeignet war, Kenntnisse zu vermitteln, die dem betreffenden Ausbildungsgang nach diesem Gesetz entsprechen.Der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle obliegt die Entscheidung über die Anrechnung und Anerkennung von Kursen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2,, die in einem anderen Bundesland oder im Ausland erfolgreich besucht worden sind. Eine solche Anrechnung und Anerkennung setzt voraus, daß der Kurs geeignet war, Kenntnisse zu vermitteln, die dem betreffenden Ausbildungsgang nach diesem Gesetz entsprechen.
  4. (4)Absatz 4Die Landesregierung kann eine in Drittstaaten im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung mit Erfolg abgelegte Prüfung anerkennen und die entsprechende Berufsbezeichnung zuerkennen, wenn der durchlaufende Ausbildungsgang im wesentlichen dem entsprechenden inländischen Ausbildungsgang gleichgesetzt werden kann. Trifft diese Voraussetzung nicht zu, so kann die Landesregierung die Anerkennung der Prüfung und die Zuerkennung der Berufsbezeichnung von der Ablegung einer Ergänzungsprüfung abhängig machen. Diese Ergänzungsprüfung hat jene Prüfungsgegenstände zu umfassen, die im Ausbildungsgang des Bewerbers nicht in einem diesem Gesetz entsprechenden Ausmaß berücksichtigt wurden.
  5. (5)Absatz 5Die Anerkennung von Ausbildungen mittels Qualifikationsnachweisen, die inhaltlich land- und forstwirtschaftliche FacharbeiterInnen- oder MeisterInnen-Ausbildungen betreffen, richtet sich, sofern die Ausbildungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz absolviert wurden, nach dem Steiermärkischen Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Zuständige Behörde ist die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. Grundlage für die Erlangung der erforderlichenfalls zu ergänzenden Qualifikationen sind die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes in Verbindung mit der jeweils geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung.
  6. (6)Absatz 6(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)
  7. (7)Absatz 7(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)
  8. (8)Absatz 8(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)
  9. (9)Absatz 9(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/1997§ 22 , LGBl. Nr. 104/2006, LGBl. Nr. 136/2016Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt NrStmk. 19 aus 1997,, Landesgesetzblatt NrLB 1991 seit 18.04.2024 weggefallen. 104 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 136 aus 2016,

Stand vor dem 18.04.2024

In Kraft vom 26.11.2016 bis 18.04.2024
  1. (1)Absatz einsWer in einem anderen Bundesland auf Grund des zum Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 298/1990, ergangenen Ausführungsgesetzes eine Berufsbezeichnung erworben hat, ist berechtigt, in Steiermark die seinem Ausbildungszweig und seiner Ausbildungsstufe entsprechende, in diesem Gesetz vorgesehene Berufsbezeichnung zu führen. Er ist geprüfter Facharbeiter im Sinne dieses Gesetzes.Wer in einem anderen Bundesland auf Grund des zum Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,, ergangenen Ausführungsgesetzes eine Berufsbezeichnung erworben hat, ist berechtigt, in Steiermark die seinem Ausbildungszweig und seiner Ausbildungsstufe entsprechende, in diesem Gesetz vorgesehene Berufsbezeichnung zu führen. Er ist geprüfter Facharbeiter im Sinne dieses Gesetzes.
  2. (2)Absatz 2Die in einem anderen Bundesland auf Grund eines Ausführungsgesetzes gemäß Abs. 1 zurückgelegten Lehrzeiten sind im Sinne dieses Gesetzes anzuerkennen.Die in einem anderen Bundesland auf Grund eines Ausführungsgesetzes gemäß Absatz eins, zurückgelegten Lehrzeiten sind im Sinne dieses Gesetzes anzuerkennen.
  3. (3)Absatz 3Der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle obliegt die Entscheidung über die Anrechnung und Anerkennung von Kursen im Sinne des § 17 Abs. 2, die in einem anderen Bundesland oder im Ausland erfolgreich besucht worden sind. Eine solche Anrechnung und Anerkennung setzt voraus, daß der Kurs geeignet war, Kenntnisse zu vermitteln, die dem betreffenden Ausbildungsgang nach diesem Gesetz entsprechen.Der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle obliegt die Entscheidung über die Anrechnung und Anerkennung von Kursen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2,, die in einem anderen Bundesland oder im Ausland erfolgreich besucht worden sind. Eine solche Anrechnung und Anerkennung setzt voraus, daß der Kurs geeignet war, Kenntnisse zu vermitteln, die dem betreffenden Ausbildungsgang nach diesem Gesetz entsprechen.
  4. (4)Absatz 4Die Landesregierung kann eine in Drittstaaten im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung mit Erfolg abgelegte Prüfung anerkennen und die entsprechende Berufsbezeichnung zuerkennen, wenn der durchlaufende Ausbildungsgang im wesentlichen dem entsprechenden inländischen Ausbildungsgang gleichgesetzt werden kann. Trifft diese Voraussetzung nicht zu, so kann die Landesregierung die Anerkennung der Prüfung und die Zuerkennung der Berufsbezeichnung von der Ablegung einer Ergänzungsprüfung abhängig machen. Diese Ergänzungsprüfung hat jene Prüfungsgegenstände zu umfassen, die im Ausbildungsgang des Bewerbers nicht in einem diesem Gesetz entsprechenden Ausmaß berücksichtigt wurden.
  5. (5)Absatz 5Die Anerkennung von Ausbildungen mittels Qualifikationsnachweisen, die inhaltlich land- und forstwirtschaftliche FacharbeiterInnen- oder MeisterInnen-Ausbildungen betreffen, richtet sich, sofern die Ausbildungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz absolviert wurden, nach dem Steiermärkischen Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Zuständige Behörde ist die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. Grundlage für die Erlangung der erforderlichenfalls zu ergänzenden Qualifikationen sind die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes in Verbindung mit der jeweils geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung.
  6. (6)Absatz 6(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)
  7. (7)Absatz 7(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)
  8. (8)Absatz 8(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)
  9. (9)Absatz 9(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/1997§ 22 , LGBl. Nr. 104/2006, LGBl. Nr. 136/2016Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt NrStmk. 19 aus 1997,, Landesgesetzblatt NrLB 1991 seit 18.04.2024 weggefallen. 104 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 136 aus 2016,

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