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(2) Die in einem anderen Bundesland auf Grund eines Ausführungsgesetzes gemäß Abs. 1 zurückgelegten Lehrzeiten sind im Sinne dieses Gesetzes anzuerkennen.
(3) Der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle obliegt die Entscheidung über die Anrechnung und Anerkennung von Kursen im Sinne des § 17 Abs. 2, die in einem anderen Bundesland oder im Ausland erfolgreich besucht worden sind. Eine solche Anrechnung und Anerkennung setzt voraus, daß der Kurs geeignet war, Kenntnisse zu vermitteln, die dem betreffenden Ausbildungsgang nach diesem Gesetz entsprechen.
(4) Die Landesregierung kann eine in Drittstaaten im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung mit Erfolg abgelegte Prüfung anerkennen und die entsprechende Berufsbezeichnung zuerkennen, wenn der durchlaufende Ausbildungsgang im wesentlichen dem entsprechenden inländischen Ausbildungsgang gleichgesetzt werden kann. Trifft diese Voraussetzung nicht zu, so kann die Landesregierung die Anerkennung der Prüfung und die Zuerkennung der Berufsbezeichnung von der Ablegung einer Ergänzungsprüfung abhängig machen. Diese Ergänzungsprüfung hat jene Prüfungsgegenstände zu umfassen, die im Ausbildungsgang des Bewerbers nicht in einem diesem Gesetz entsprechenden Ausmaß berücksichtigt wurden.
(5) Die Anerkennung von Ausbildungen mittels Qualifikationsnachweisen, die inhaltlich land- und forstwirtschaftliche FacharbeiterInnen- oder MeisterInnen-Ausbildungen betreffen, richtet sich, sofern die Ausbildungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz absolviert wurden, nach dem Steiermärkischen Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Zuständige Behörde ist die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. Grundlage für die Erlangung der erforderlichenfalls zu ergänzenden Qualifikationen sind die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes in Verbindung mit der jeweils geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung.
(6) (Anm.: entfallen)
(7) (Anm.: entfallen)
(8) (Anm.: entfallen)
(9) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/1997, LGBl. Nr. 104/2006, LGBl. Nr. 136/2016
(2) Die in einem anderen Bundesland auf Grund eines Ausführungsgesetzes gemäß Abs. 1 zurückgelegten Lehrzeiten sind im Sinne dieses Gesetzes anzuerkennen.
(3) Der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle obliegt die Entscheidung über die Anrechnung und Anerkennung von Kursen im Sinne des § 17 Abs. 2, die in einem anderen Bundesland oder im Ausland erfolgreich besucht worden sind. Eine solche Anrechnung und Anerkennung setzt voraus, daß der Kurs geeignet war, Kenntnisse zu vermitteln, die dem betreffenden Ausbildungsgang nach diesem Gesetz entsprechen.
(4) Die Landesregierung kann eine in Drittstaaten im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung mit Erfolg abgelegte Prüfung anerkennen und die entsprechende Berufsbezeichnung zuerkennen, wenn der durchlaufende Ausbildungsgang im wesentlichen dem entsprechenden inländischen Ausbildungsgang gleichgesetzt werden kann. Trifft diese Voraussetzung nicht zu, so kann die Landesregierung die Anerkennung der Prüfung und die Zuerkennung der Berufsbezeichnung von der Ablegung einer Ergänzungsprüfung abhängig machen. Diese Ergänzungsprüfung hat jene Prüfungsgegenstände zu umfassen, die im Ausbildungsgang des Bewerbers nicht in einem diesem Gesetz entsprechenden Ausmaß berücksichtigt wurden.
(5) Die Anerkennung von Ausbildungen mittels Qualifikationsnachweisen, die inhaltlich land- und forstwirtschaftliche FacharbeiterInnen- oder MeisterInnen-Ausbildungen betreffen, richtet sich, sofern die Ausbildungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz absolviert wurden, nach dem Steiermärkischen Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Zuständige Behörde ist die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. Grundlage für die Erlangung der erforderlichenfalls zu ergänzenden Qualifikationen sind die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes in Verbindung mit der jeweils geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung.
(6) (Anm.: entfallen)
(7) (Anm.: entfallen)
(8) (Anm.: entfallen)
(9) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/1997, LGBl. Nr. 104/2006, LGBl. Nr. 136/2016