§ 23a Stmk. LB 1991 (weggefallen)

Steiermärkisches Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.04.2024 bis 31.12.9999
(1) Alle Personen, die vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl§ 23a Stmk. NrLB 1991 seit 18.04.2024 weggefallen. 73 ab dem Schuljahr 2011/2012 die Berufsbezeichnung „Facharbeiterin/Facharbeiter der ländlichen Hauswirtschaft“ erworben haben, dürfen auch die Berufsbezeichnung „Facharbeiterin/Facharbeiter des ländlichen Betriebs- und Haushaltsmanagements“ führen.

(2) § 8 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 73/2013 gelten auch für alle Personen, die eine dreijährige land- und forstwirtschaftliche Fachschule ab dem Schuljahr 2011/2012 abgeschlossen haben.

(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 73/2013 anerkannten Lehrberechtigten und Lehrbetriebe bleiben weiter aufrecht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2013, LGBl. Nr. 89/2013

Stand vor dem 18.04.2024

In Kraft vom 01.09.2013 bis 18.04.2024
(1) Alle Personen, die vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl§ 23a Stmk. NrLB 1991 seit 18.04.2024 weggefallen. 73 ab dem Schuljahr 2011/2012 die Berufsbezeichnung „Facharbeiterin/Facharbeiter der ländlichen Hauswirtschaft“ erworben haben, dürfen auch die Berufsbezeichnung „Facharbeiterin/Facharbeiter des ländlichen Betriebs- und Haushaltsmanagements“ führen.

(2) § 8 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 73/2013 gelten auch für alle Personen, die eine dreijährige land- und forstwirtschaftliche Fachschule ab dem Schuljahr 2011/2012 abgeschlossen haben.

(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 73/2013 anerkannten Lehrberechtigten und Lehrbetriebe bleiben weiter aufrecht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2013, LGBl. Nr. 89/2013

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