Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) § 8 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 73/2013 gelten auch für alle Personen, die eine dreijährige land- und forstwirtschaftliche Fachschule ab dem Schuljahr 2011/2012 abgeschlossen haben.
(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 73/2013 anerkannten Lehrberechtigten und Lehrbetriebe bleiben weiter aufrecht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2013, LGBl. Nr. 89/2013
(2) § 8 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 73/2013 gelten auch für alle Personen, die eine dreijährige land- und forstwirtschaftliche Fachschule ab dem Schuljahr 2011/2012 abgeschlossen haben.
(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 73/2013 anerkannten Lehrberechtigten und Lehrbetriebe bleiben weiter aufrecht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2013, LGBl. Nr. 89/2013