§ 23a Stmk. LB 1991 (weggefallen)

Steiermärkisches Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.04.2024 bis 31.12.9999
Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 73/2013§ 23a Übergangsbestimmungen zur Novelle Landesgesetzblatt NrStmk. 73 aus 2013,
  1. (1)Absatz einsAlle Personen, die vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 73 ab dem Schuljahr 2011/2012 die Berufsbezeichnung „Facharbeiterin/Facharbeiter der ländlichen Hauswirtschaft“ erworben haben, dürfen auch die Berufsbezeichnung „Facharbeiterin/Facharbeiter des ländlichen Betriebs- und Haushaltsmanagements“ führen.
  2. (2)Absatz 2§ 8 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 73/2013 gelten auch für alle Personen, die eine dreijährige land- und forstwirtschaftliche Fachschule ab dem Schuljahr 2011/2012 abgeschlossen haben.Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 12, Absatz eins, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2013, gelten auch für alle Personen, die eine dreijährige land- und forstwirtschaftliche Fachschule ab dem Schuljahr 2011/2012 abgeschlossen haben.
  3. (3)Absatz 3Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 73/2013 anerkannten Lehrberechtigten und Lehrbetriebe bleiben weiter aufrecht.Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2013, anerkannten Lehrberechtigten und Lehrbetriebe bleiben weiter aufrecht.

AnmLB 1991 seit 18.04.2024 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2013, LGBl. Nr. 89/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2013,

Stand vor dem 18.04.2024

In Kraft vom 01.09.2013 bis 18.04.2024
Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 73/2013§ 23a Übergangsbestimmungen zur Novelle Landesgesetzblatt NrStmk. 73 aus 2013,
  1. (1)Absatz einsAlle Personen, die vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 73 ab dem Schuljahr 2011/2012 die Berufsbezeichnung „Facharbeiterin/Facharbeiter der ländlichen Hauswirtschaft“ erworben haben, dürfen auch die Berufsbezeichnung „Facharbeiterin/Facharbeiter des ländlichen Betriebs- und Haushaltsmanagements“ führen.
  2. (2)Absatz 2§ 8 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 73/2013 gelten auch für alle Personen, die eine dreijährige land- und forstwirtschaftliche Fachschule ab dem Schuljahr 2011/2012 abgeschlossen haben.Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 12, Absatz eins, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2013, gelten auch für alle Personen, die eine dreijährige land- und forstwirtschaftliche Fachschule ab dem Schuljahr 2011/2012 abgeschlossen haben.
  3. (3)Absatz 3Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 73/2013 anerkannten Lehrberechtigten und Lehrbetriebe bleiben weiter aufrecht.Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2013, anerkannten Lehrberechtigten und Lehrbetriebe bleiben weiter aufrecht.

AnmLB 1991 seit 18.04.2024 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2013, LGBl. Nr. 89/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2013,

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