§ 24 Stmk. LB 1991 (weggefallen)

Steiermärkisches Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit Beginn des Schuljahres 1991/92 gemäß § 10 Abs. 1 des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes 1976 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Steiermärkische Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1967, LGBl. Nr. 2/1968, in der geltenden Fassung des LGBl. Nr. 58/1977, außer Kraft.Dieses Gesetz tritt mit Beginn des Schuljahres 1991/92 gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes 1976 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Steiermärkische Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1967, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1968,, in der geltenden Fassung des Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 1977,, außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2Auf bestehende Lehr- und Arbeitsverhältnisse findet weiterhin das Steiermärkische Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1967, LGBl. Nr. 2/1968, in der Fassung des LGBl. Nr. 58/1977, Anwendung.Auf bestehende Lehr- und Arbeitsverhältnisse findet weiterhin das Steiermärkische Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1967, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1968,, in der Fassung des Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 1977,, Anwendung.
  3. (3)Absatz 3Die auf Grund des Steiermärkischen Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1967 erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bleiben bis zur Neuerlassung solcher Vorschriften auf der Grundlage des § 17 Abs. 1 dieses Gesetzes in Geltung.Die auf Grund des Steiermärkischen Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1967 erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bleiben bis zur Neuerlassung solcher Vorschriften auf der Grundlage des Paragraph 17, Absatz eins, dieses Gesetzes in Geltung.
§ 24 Stmk. LB 1991 seit 18.04.2024 weggefallen.

Stand vor dem 18.04.2024

In Kraft vom 09.09.1991 bis 18.04.2024
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit Beginn des Schuljahres 1991/92 gemäß § 10 Abs. 1 des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes 1976 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Steiermärkische Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1967, LGBl. Nr. 2/1968, in der geltenden Fassung des LGBl. Nr. 58/1977, außer Kraft.Dieses Gesetz tritt mit Beginn des Schuljahres 1991/92 gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes 1976 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Steiermärkische Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1967, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1968,, in der geltenden Fassung des Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 1977,, außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2Auf bestehende Lehr- und Arbeitsverhältnisse findet weiterhin das Steiermärkische Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1967, LGBl. Nr. 2/1968, in der Fassung des LGBl. Nr. 58/1977, Anwendung.Auf bestehende Lehr- und Arbeitsverhältnisse findet weiterhin das Steiermärkische Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1967, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1968,, in der Fassung des Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 1977,, Anwendung.
  3. (3)Absatz 3Die auf Grund des Steiermärkischen Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1967 erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bleiben bis zur Neuerlassung solcher Vorschriften auf der Grundlage des § 17 Abs. 1 dieses Gesetzes in Geltung.Die auf Grund des Steiermärkischen Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1967 erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bleiben bis zur Neuerlassung solcher Vorschriften auf der Grundlage des Paragraph 17, Absatz eins, dieses Gesetzes in Geltung.
§ 24 Stmk. LB 1991 seit 18.04.2024 weggefallen.

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