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(2) Auf bestehende Lehr- und Arbeitsverhältnisse findet weiterhin das Steiermärkische Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1967, LGBl. Nr. 2/1968, in der Fassung des LGBl. Nr. 58/1977, Anwendung.
(3) Die auf Grund des Steiermärkischen Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1967 erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bleiben bis zur Neuerlassung solcher Vorschriften auf der Grundlage des § 17 Abs. 1 dieses Gesetzes in Geltung.
(2) Auf bestehende Lehr- und Arbeitsverhältnisse findet weiterhin das Steiermärkische Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1967, LGBl. Nr. 2/1968, in der Fassung des LGBl. Nr. 58/1977, Anwendung.
(3) Die auf Grund des Steiermärkischen Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1967 erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bleiben bis zur Neuerlassung solcher Vorschriften auf der Grundlage des § 17 Abs. 1 dieses Gesetzes in Geltung.