§ 2 Stmk. KMG

Steiermärkisches Kundmachungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Im Landesgesetzblatt sind kundzumachen:

1.

Gesetzesbeschlüsse des Landtages;

2.

(Anm.: entfallen)

3.

Rechtsverordnungen des Landeshauptmannes und der Landesregierung, ausgenommen jene nach § 3 Abs. 1 Z 1;

4.

Staatsverträge des Landes gemäß Artikel 16 B-VG sowie alle solche Staatsverträge betreffenden Erklärungen (z. B. Beitrittserklärungen, Vorbehaltserklärungen, Kündigungen);

5.

Vereinbarungen des Landes gemäß Artikel 15a B-VG, die vom Landtag zu genehmigen sind, sowie alle solche Vereinbarungen betreffenden Erklärungen (z. B. Beitrittserklärungen, Vorbehaltserklärungen, Kündigungen);

6.

Wiederverlautbarungen von Gesetzen durch die Landesregierung;

7.

Aussprüche des Verfassungsgerichtshofes gemäß Artikel 138a, 139, 139a, 140 und 140a B-VG;

8.

Berichtigungen von Fehlern im Landesgesetzblatt gemäß § 10;

9.

sonstige Rechtsvorschriften, deren Kundmachung im Landesgesetzblatt in Landesgesetzen angeordnet ist.

(2) Im Landesgesetzblatt können kundgemacht werden, wenn ihre Bedeutung diese Kundmachungsart geboten erscheinen läßt:

1.

Vereinbarungen des Landes gemäß Artikel 15a B-VG, die nicht vom Landtag zu genehmigen sind, sowie alle solche Vereinbarungen betreffenden Erklärungen (z. B. Beitrittserklärungen, Vorbehaltserklärungen, Kündigungen);

2.

sonstige Verlautbarungen der Landesregierung und des Landeshauptmannes.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 135/2013, LGBl. 44/2015, LGBl. Nr. 84/2022

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 17.06.2015 bis 31.12.2022
(1) Im Landesgesetzblatt sind kundzumachen:

1.

Gesetzesbeschlüsse des Landtages;

2.

(Anm.: entfallen)

3.

Rechtsverordnungen des Landeshauptmannes und der Landesregierung, ausgenommen jene nach § 3 Abs. 1 Z 1;

4.

Staatsverträge des Landes gemäß Artikel 16 B-VG sowie alle solche Staatsverträge betreffenden Erklärungen (z. B. Beitrittserklärungen, Vorbehaltserklärungen, Kündigungen);

5.

Vereinbarungen des Landes gemäß Artikel 15a B-VG, die vom Landtag zu genehmigen sind, sowie alle solche Vereinbarungen betreffenden Erklärungen (z. B. Beitrittserklärungen, Vorbehaltserklärungen, Kündigungen);

6.

Wiederverlautbarungen von Gesetzen durch die Landesregierung;

7.

Aussprüche des Verfassungsgerichtshofes gemäß Artikel 138a, 139, 139a, 140 und 140a B-VG;

8.

Berichtigungen von Fehlern im Landesgesetzblatt gemäß § 10;

9.

sonstige Rechtsvorschriften, deren Kundmachung im Landesgesetzblatt in Landesgesetzen angeordnet ist.

(2) Im Landesgesetzblatt können kundgemacht werden, wenn ihre Bedeutung diese Kundmachungsart geboten erscheinen läßt:

1.

Vereinbarungen des Landes gemäß Artikel 15a B-VG, die nicht vom Landtag zu genehmigen sind, sowie alle solche Vereinbarungen betreffenden Erklärungen (z. B. Beitrittserklärungen, Vorbehaltserklärungen, Kündigungen);

2.

sonstige Verlautbarungen der Landesregierung und des Landeshauptmannes.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 135/2013, LGBl. 44/2015, LGBl. Nr. 84/2022

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