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(2) Wenn und solange die Bereitstellung oder Bereithaltung der im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend nicht möglich ist, hat deren Verlautbarung in anderer dem Art. 28 Abs. 5 L-VG entsprechender Weise zu erfolgen. Die so kundgemachten Rechtsvorschriften sind sobald wie möglich im Internet (Abs. 1) wiederzugeben. § 5 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 135/2013, LGBl. Nr. 84/2022
(2) Wenn und solange die Bereitstellung oder Bereithaltung der im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend nicht möglich ist, hat deren Verlautbarung in anderer dem Art. 28 Abs. 5 L-VG entsprechender Weise zu erfolgen. Die so kundgemachten Rechtsvorschriften sind sobald wie möglich im Internet (Abs. 1) wiederzugeben. § 5 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 135/2013, LGBl. Nr. 84/2022