§ 4a Stmk. KMG

Steiermärkisches Kundmachungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Kundmachung der im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Vorschriften hat elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zu erfolgen. Die im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften sind im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ zur Abfrage bereit zu halten. Jede Nummer des Landesgesetzblattes hat auf diese Adresse hinzuweisen.

(2) Wenn und solange die Bereitstellung oder Bereithaltung der im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend nicht möglich ist, hat deren Verlautbarung in anderer dem Art. 28 Abs. 5 L-VG entsprechender Weise zu erfolgen. Die so kundgemachten Rechtsvorschriften sind sobald wie möglich im Internet (Abs. 1) wiederzugeben. § 5 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 135/2013, LGBl. Nr. 84/2022

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2022
(1) Die Kundmachung der im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Vorschriften hat elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zu erfolgen. Die im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften sind im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ zur Abfrage bereit zu halten. Jede Nummer des Landesgesetzblattes hat auf diese Adresse hinzuweisen.

(2) Wenn und solange die Bereitstellung oder Bereithaltung der im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend nicht möglich ist, hat deren Verlautbarung in anderer dem Art. 28 Abs. 5 L-VG entsprechender Weise zu erfolgen. Die so kundgemachten Rechtsvorschriften sind sobald wie möglich im Internet (Abs. 1) wiederzugeben. § 5 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 135/2013, LGBl. Nr. 84/2022

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