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(2) Der Landeshauptmann hat dafür Sorge zu tragen, dass jede Person gegen angemessenes Entgelt Ausdrucke der Verlautbarungen sowie Ausdrucke oder Kopien von bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erschienenen Landesgesetzblättern erhalten kann.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 135/2013, LGBl. Nr. 84/2022
(2) Der Landeshauptmann hat dafür Sorge zu tragen, dass jede Person gegen angemessenes Entgelt Ausdrucke der Verlautbarungen sowie Ausdrucke oder Kopien von bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erschienenen Landesgesetzblättern erhalten kann.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 135/2013, LGBl. Nr. 84/2022