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(1) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse, in denen eine Kundmachung im Landesgesetzblatt oder der Grazer Zeitung nicht oder nicht rasch genug möglich ist, können die Landesbehörden und der Landeshauptmann Rechtsvorschriften oder Verlautbarungen in anderer geeigneter Weise (durch Rundfunk oder andere akustische Mittel, durch Veröffentlichung in Tageszeitungen, durch Plakatierung uAnm. dgl.) kundmachen.
(2) Gemäß Abs. 1 kundgemachte Rechtsvorschriften sind sobald als möglich auch im Landesgesetzblatt bzw.: in der Grazer Zeitung wiederzugeben. Aus dieser Wiedergabe muß hervorgehenFassung LGBl. Nr. 84/2022, LGBl. Nr. 84/2022
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(1) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse, in denen eine Kundmachung im Landesgesetzblatt oder der Grazer Zeitung nicht oder nicht rasch genug möglich ist, können die Landesbehörden und der Landeshauptmann Rechtsvorschriften oder Verlautbarungen in anderer geeigneter Weise (durch Rundfunk oder andere akustische Mittel, durch Veröffentlichung in Tageszeitungen, durch Plakatierung uAnm. dgl.) kundmachen.
(2) Gemäß Abs. 1 kundgemachte Rechtsvorschriften sind sobald als möglich auch im Landesgesetzblatt bzw.: in der Grazer Zeitung wiederzugeben. Aus dieser Wiedergabe muß hervorgehenFassung LGBl. Nr. 84/2022, LGBl. Nr. 84/2022
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