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(2) Durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme ist die Feststellung des authentischen Wortlautes gemäß § 21 a Abs. 3 L-VG kundzumachen.
(3) Bei Kundmachung durch Auflage hat die Auflage während der Amtsstunden bei jenen Dienststellen des Landes oder der Gemeinden zu erfolgen, die dem in Betracht kommenden Adressatenkreis eine leichte Kenntnisnahme möglich machen.
(4) Die Tatsache der Kundmachung durch Auflage ist in jenem Kundmachungsorgan (Landesgesetzblatt, Grazer Zeitung) zu verlautbaren, in dem die vollständige Rechtsvorschrift sonst kundgemacht werden müßte. Die Dienststellen, bei denen die Auflage erfolgt, sind dabei genau zu bezeichnen.
(5) Jedermann hat das Recht, gegen Ersatz der Herstellungskosten eine Vervielfältigung der durch Auflage zur allgemeinen Einsicht kundgemachten Teile der Rechtsvorschrift zu verlangen, sofern die Vervielfältigung mit einem vertretbaren technischen Aufwand möglich und urheberrechtlich zulässig ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/1999, LGBl. Nr. 135/2013, LGBl. Nr. 84/2022
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(2) Durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme ist die Feststellung des authentischen Wortlautes gemäß § 21 a Abs. 3 L-VG kundzumachen.
(3) Bei Kundmachung durch Auflage hat die Auflage während der Amtsstunden bei jenen Dienststellen des Landes oder der Gemeinden zu erfolgen, die dem in Betracht kommenden Adressatenkreis eine leichte Kenntnisnahme möglich machen.
(4) Die Tatsache der Kundmachung durch Auflage ist in jenem Kundmachungsorgan (Landesgesetzblatt, Grazer Zeitung) zu verlautbaren, in dem die vollständige Rechtsvorschrift sonst kundgemacht werden müßte. Die Dienststellen, bei denen die Auflage erfolgt, sind dabei genau zu bezeichnen.
(5) Jedermann hat das Recht, gegen Ersatz der Herstellungskosten eine Vervielfältigung der durch Auflage zur allgemeinen Einsicht kundgemachten Teile der Rechtsvorschrift zu verlangen, sofern die Vervielfältigung mit einem vertretbaren technischen Aufwand möglich und urheberrechtlich zulässig ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/1999, LGBl. Nr. 135/2013, LGBl. Nr. 84/2022