§ 8 Stmk. KMG

Steiermärkisches Kundmachungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Rechtsvorschriften treten mit dem in ihnen festgelegten Tag in Kraft.

(2) Wird kein bestimmter Tag festgelegt, tritt eine Rechtsvorschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Als Tag der Kundmachung gilt:

1.

beim Landesgesetzblatt der Tag, an dem das Landesgesetzblatt zur Abfrage freigegeben wird;

2.

bei der Grazer Zeitung der Tag, an dem das Stück, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird.

Dieser Tag ist vom zur Kundmachung ermächtigten Organ in den Text der Rechtsvorschrift einzusetzen oder dieser anzufügen.

(2a) Erscheint das Landesgesetzblatt im Fall des § 4a Abs. 2 in gedruckter Form, gilt als Tag der Kundmachung der Tag der Herausgabe.

(3) Der Tag der Freigabe bzw. der Herausgabe und der Versendung ist auf jedem Landesgesetzblatt bzw. jedem Stück der Grazer Zeitung anzugeben.

(4) Die wegen außerordentlichen Verhältnissen gemäß § 5 kundgemachten Rechtsvorschriften treten, sofern in ihnen oder in anderen Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, mit dem Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 135/2013, LGBl. Nr. 84/2022

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2022
(1) Rechtsvorschriften treten mit dem in ihnen festgelegten Tag in Kraft.

(2) Wird kein bestimmter Tag festgelegt, tritt eine Rechtsvorschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Als Tag der Kundmachung gilt:

1.

beim Landesgesetzblatt der Tag, an dem das Landesgesetzblatt zur Abfrage freigegeben wird;

2.

bei der Grazer Zeitung der Tag, an dem das Stück, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird.

Dieser Tag ist vom zur Kundmachung ermächtigten Organ in den Text der Rechtsvorschrift einzusetzen oder dieser anzufügen.

(2a) Erscheint das Landesgesetzblatt im Fall des § 4a Abs. 2 in gedruckter Form, gilt als Tag der Kundmachung der Tag der Herausgabe.

(3) Der Tag der Freigabe bzw. der Herausgabe und der Versendung ist auf jedem Landesgesetzblatt bzw. jedem Stück der Grazer Zeitung anzugeben.

(4) Die wegen außerordentlichen Verhältnissen gemäß § 5 kundgemachten Rechtsvorschriften treten, sofern in ihnen oder in anderen Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, mit dem Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 135/2013, LGBl. Nr. 84/2022

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