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(2) Wird kein bestimmter Tag festgelegt, tritt eine Rechtsvorschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Als Tag der Kundmachung gilt:
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(2a) Erscheint das Landesgesetzblatt im Fall des § 4a Abs. 2 in gedruckter Form, gilt als Tag der Kundmachung der Tag der Herausgabe.
(3) Der Tag der Freigabe bzw. der Herausgabe und der Versendung ist auf jedem Landesgesetzblatt bzw. jedem Stück der Grazer Zeitung anzugeben.
(4) Die wegen außerordentlichen Verhältnissen gemäß § 5 kundgemachten Rechtsvorschriften treten, sofern in ihnen oder in anderen Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, mit dem Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 135/2013, LGBl. Nr. 84/2022
(2) Wird kein bestimmter Tag festgelegt, tritt eine Rechtsvorschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Als Tag der Kundmachung gilt:
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(2a) Erscheint das Landesgesetzblatt im Fall des § 4a Abs. 2 in gedruckter Form, gilt als Tag der Kundmachung der Tag der Herausgabe.
(3) Der Tag der Freigabe bzw. der Herausgabe und der Versendung ist auf jedem Landesgesetzblatt bzw. jedem Stück der Grazer Zeitung anzugeben.
(4) Die wegen außerordentlichen Verhältnissen gemäß § 5 kundgemachten Rechtsvorschriften treten, sofern in ihnen oder in anderen Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, mit dem Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 135/2013, LGBl. Nr. 84/2022