§ 10 Stmk. KMG

Steiermärkisches Kundmachungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999

(1) Fehler im Landesgesetzblatt undAnm.: in der Grazer Zeitung, die auf einem technischen Gebrechen oder auf einem Versehen beruhen, können berichtigt werden, wenn die richtige Fassung zweifelsfrei feststellbar ist.LGBl. Nr. 84/2022

(2) Fehler im Landesgesetzblatt und jene Fehler in der Grazer Zeitung, die eine Verordnung betreffen, sind durch Kundmachung des Landeshauptmannes zu berichtigen. Andere Fehler in der Grazer Zeitung sind durch Kundmachung des Amtes der Landesregierung zu berichtigen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2022

(1) Fehler im Landesgesetzblatt undAnm.: in der Grazer Zeitung, die auf einem technischen Gebrechen oder auf einem Versehen beruhen, können berichtigt werden, wenn die richtige Fassung zweifelsfrei feststellbar ist.LGBl. Nr. 84/2022

(2) Fehler im Landesgesetzblatt und jene Fehler in der Grazer Zeitung, die eine Verordnung betreffen, sind durch Kundmachung des Landeshauptmannes zu berichtigen. Andere Fehler in der Grazer Zeitung sind durch Kundmachung des Amtes der Landesregierung zu berichtigen.

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