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Der Landeshauptmann ist verpflichtetDaten, alle Landesgesetze sowie die Verordnungennur der Landesregierung den BedienstetenInformation über das Recht des AmtesLandes Steiermark dienen, können im Internet ebenfalls unter der Steiermärkischen Landesregierung sowieInternetadresse „www.ris.bka.gv.at“ oder der Öffentlichkeit (Internet)Adresse „www.steiermark.at“ zur Abfrage bereitgehalten werden oder elektronische Zugangspunkte zu Internetadressen, die derartige Informationen bieten, enthalten. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser nicht authentischen Daten wird nicht gehaftet.
Anm.: in der jeweils geltenden Fassung EDV-mäßig im Volltext zur Verfügung zu stellen.LGBl. Nr. 135/2013
Der Landeshauptmann ist verpflichtetDaten, alle Landesgesetze sowie die Verordnungennur der Landesregierung den BedienstetenInformation über das Recht des AmtesLandes Steiermark dienen, können im Internet ebenfalls unter der Steiermärkischen Landesregierung sowieInternetadresse „www.ris.bka.gv.at“ oder der Öffentlichkeit (Internet)Adresse „www.steiermark.at“ zur Abfrage bereitgehalten werden oder elektronische Zugangspunkte zu Internetadressen, die derartige Informationen bieten, enthalten. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser nicht authentischen Daten wird nicht gehaftet.
Anm.: in der jeweils geltenden Fassung EDV-mäßig im Volltext zur Verfügung zu stellen.LGBl. Nr. 135/2013