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(2) Die Änderung des § 2 Abs. 1 Z 3, des § 3 Abs. 1 Z 1 und 2, des § 6 Abs. 1, des § 8 Abs. 2 und 3, des § 9 und des § 12 sowie die Einfügung der §§ 4a bis 4c und des § 8 Abs. 2a durch die Novelle LGBl. Nr. 135/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2015 tritt § 2 Abs. 1 Z 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 17. Juni 2015, außer Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/1999, LGBl. Nr. 135/2013, LGBl. 44/2015, LGBl. Nr. 84/2022
(2) Die Änderung des § 2 Abs. 1 Z 3, des § 3 Abs. 1 Z 1 und 2, des § 6 Abs. 1, des § 8 Abs. 2 und 3, des § 9 und des § 12 sowie die Einfügung der §§ 4a bis 4c und des § 8 Abs. 2a durch die Novelle LGBl. Nr. 135/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2015 tritt § 2 Abs. 1 Z 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 17. Juni 2015, außer Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/1999, LGBl. Nr. 135/2013, LGBl. 44/2015, LGBl. Nr. 84/2022