§ 13 StJG 2013 Berichtspflicht

Steiermärkisches Jugendgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999

Die Landesregierung hat dem Landtag alle zweidrei Jahre einen Bericht über ihre Tätigkeit und Aktivitäten für junge Menschen und mit jungen Menschen zu erstatten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2024,

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.10.2013 bis 30.09.2024

Die Landesregierung hat dem Landtag alle zweidrei Jahre einen Bericht über ihre Tätigkeit und Aktivitäten für junge Menschen und mit jungen Menschen zu erstatten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2024,

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