§ 14 StJG 2013

Steiermärkisches Jugendgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAufsichtspersonen sind nach Maßgabe der Möglichkeit und Zumutbarkeit verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die ihrer Aufsicht unterstehenden Kinder und Jugendlichen die Bestimmungen dieses Gesetzes einhalten. Erziehungsberechtigte haben bei der Übertragung der Aufsicht sorgfältig und verantwortungsbewusst vorzugehen.
  2. (2)Absatz 2Erwachsene dürfen Kindern und Jugendlichen die Übertretung dieses Gesetzes nicht ermöglichen oder erleichtern. Sie haben sich so zu verhalten, dass Kinder und Jugendliche in ihrer körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen, ethischen, charakterlichen und/oder sozialen Entwicklung nicht geschädigt werden.
  3. (3)Absatz 3Personen, hinsichtlich deren Betrieb oder Veranstaltung Kinder und Jugendliche Beschränkungen oder Verboten unterliegen, sind verpflichtet,
    1. 1.Ziffer einsdafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche diese Beschränkungen bzw. Verbote einhalten. Hierzu haben sie insbesondere nötigenfalls das Alter festzustellen und den Zutritt bzw. Aufenthalt zu den Betriebsräumlichkeiten bzw. Betriebsgrundstücken und Veranstaltungsorten zu untersagen; sie haben nachzuweisen, dass sie alles unternommen haben, um dieser Verpflichtung nachzukommen;
    2. 2.Ziffer 2auf die Beschränkungen und Verbote für Kinder und Jugendliche in deutlich lesbarer Schrift hinzuweisen wie folgt:
      1. a)Litera ain Betrieben an deutlich sichtbarer Stelle, bei Bordellen und bordellähnlichen Einrichtungen im Sinne des Prostitutionsgesetzes, LGBl. Nr. 16/1998, jedenfalls an allen Eingängen,in Betrieben an deutlich sichtbarer Stelle, bei Bordellen und bordellähnlichen Einrichtungen im Sinne des Prostitutionsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 1998,, jedenfalls an allen Eingängen,
      2. b)Litera bbei Veranstaltungen an allen Einlass- und Kartenverkaufsstellen und
      3. c)Litera cauf bzw. in unmittelbarer Nähe von Spielapparaten.
  4. „(4)Absatz 4Die Verpflichtung gemäß Abs. 3 besteht nicht für den Transport von Kindern und Jugendlichen in öffentlichen Verkehrsmitteln einschließlich Taxis.Die Verpflichtung gemäß Absatz 3, besteht nicht für den Transport von Kindern und Jugendlichen in öffentlichen Verkehrsmitteln einschließlich Taxis.

(1) Aufsichtspersonen sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die ihrer Aufsicht unterstehenden Kinder und Jugendlichen die Bestimmungen dieses Gesetzes einhalten. Erziehungsberechtigte haben bei der Übertragung der Aufsicht sorgfältig und verantwortungsbewusst vorzugehen.

(2) Erwachsene dürfen Kindern und Jugendlichen die Übertretung dieses Gesetzes nicht ermöglichen oder erleichtern. Sie haben sich so zu verhalten, dass Kinder und Jugendliche in ihrer körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen, ethischen, charakterlichen und/oder sozialen Entwicklung nicht geschädigt werden.

(3) Personen, hinsichtlich deren Betrieb oder Veranstaltung Kinder und Jugendliche Beschränkungen oder Verboten unterliegen, sind verpflichtet,

1.

dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche diese Beschränkungen bzw. Verbote einhalten. Hierzu haben sie insbesondere nötigenfalls das Alter festzustellen und den Zutritt bzw. Aufenthalt zu den Betriebsräumlichkeiten bzw. Betriebsgrundstücken und Veranstaltungsorten zu untersagen; sie haben nachzuweisen, dass sie alles unternommen haben, um dieser Verpflichtung nachzukommen;

2.

auf die Beschränkungen und Verbote für Kinder und Jugendliche in deutlich lesbarer Schrift hinzuweisen wie folgt:

a)

in Betrieben an deutlich sichtbarer Stelle, bei Bordellen und bordellähnlichen Einrichtungen im Sinne des Prostitutionsgesetzes, LGBl. Nr. 16/1998, jedenfalls an allen Eingängen,

b)

bei Veranstaltungen an allen Einlass- und Kartenverkaufsstellen und

c)

auf bzw. in unmittelbarer Nähe von Spielapparaten.

„(4) Die Verpflichtung gemäß Abs. 3 besteht nicht für den Transport von Kindern und Jugendlichen in öffentlichen Verkehrsmitteln einschließlich Taxis.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018, LGBl. Nr. 89/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2024,

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.01.2019 bis 30.09.2024
  1. (1)Absatz einsAufsichtspersonen sind nach Maßgabe der Möglichkeit und Zumutbarkeit verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die ihrer Aufsicht unterstehenden Kinder und Jugendlichen die Bestimmungen dieses Gesetzes einhalten. Erziehungsberechtigte haben bei der Übertragung der Aufsicht sorgfältig und verantwortungsbewusst vorzugehen.
  2. (2)Absatz 2Erwachsene dürfen Kindern und Jugendlichen die Übertretung dieses Gesetzes nicht ermöglichen oder erleichtern. Sie haben sich so zu verhalten, dass Kinder und Jugendliche in ihrer körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen, ethischen, charakterlichen und/oder sozialen Entwicklung nicht geschädigt werden.
  3. (3)Absatz 3Personen, hinsichtlich deren Betrieb oder Veranstaltung Kinder und Jugendliche Beschränkungen oder Verboten unterliegen, sind verpflichtet,
    1. 1.Ziffer einsdafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche diese Beschränkungen bzw. Verbote einhalten. Hierzu haben sie insbesondere nötigenfalls das Alter festzustellen und den Zutritt bzw. Aufenthalt zu den Betriebsräumlichkeiten bzw. Betriebsgrundstücken und Veranstaltungsorten zu untersagen; sie haben nachzuweisen, dass sie alles unternommen haben, um dieser Verpflichtung nachzukommen;
    2. 2.Ziffer 2auf die Beschränkungen und Verbote für Kinder und Jugendliche in deutlich lesbarer Schrift hinzuweisen wie folgt:
      1. a)Litera ain Betrieben an deutlich sichtbarer Stelle, bei Bordellen und bordellähnlichen Einrichtungen im Sinne des Prostitutionsgesetzes, LGBl. Nr. 16/1998, jedenfalls an allen Eingängen,in Betrieben an deutlich sichtbarer Stelle, bei Bordellen und bordellähnlichen Einrichtungen im Sinne des Prostitutionsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 1998,, jedenfalls an allen Eingängen,
      2. b)Litera bbei Veranstaltungen an allen Einlass- und Kartenverkaufsstellen und
      3. c)Litera cauf bzw. in unmittelbarer Nähe von Spielapparaten.
  4. „(4)Absatz 4Die Verpflichtung gemäß Abs. 3 besteht nicht für den Transport von Kindern und Jugendlichen in öffentlichen Verkehrsmitteln einschließlich Taxis.Die Verpflichtung gemäß Absatz 3, besteht nicht für den Transport von Kindern und Jugendlichen in öffentlichen Verkehrsmitteln einschließlich Taxis.

(1) Aufsichtspersonen sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die ihrer Aufsicht unterstehenden Kinder und Jugendlichen die Bestimmungen dieses Gesetzes einhalten. Erziehungsberechtigte haben bei der Übertragung der Aufsicht sorgfältig und verantwortungsbewusst vorzugehen.

(2) Erwachsene dürfen Kindern und Jugendlichen die Übertretung dieses Gesetzes nicht ermöglichen oder erleichtern. Sie haben sich so zu verhalten, dass Kinder und Jugendliche in ihrer körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen, ethischen, charakterlichen und/oder sozialen Entwicklung nicht geschädigt werden.

(3) Personen, hinsichtlich deren Betrieb oder Veranstaltung Kinder und Jugendliche Beschränkungen oder Verboten unterliegen, sind verpflichtet,

1.

dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche diese Beschränkungen bzw. Verbote einhalten. Hierzu haben sie insbesondere nötigenfalls das Alter festzustellen und den Zutritt bzw. Aufenthalt zu den Betriebsräumlichkeiten bzw. Betriebsgrundstücken und Veranstaltungsorten zu untersagen; sie haben nachzuweisen, dass sie alles unternommen haben, um dieser Verpflichtung nachzukommen;

2.

auf die Beschränkungen und Verbote für Kinder und Jugendliche in deutlich lesbarer Schrift hinzuweisen wie folgt:

a)

in Betrieben an deutlich sichtbarer Stelle, bei Bordellen und bordellähnlichen Einrichtungen im Sinne des Prostitutionsgesetzes, LGBl. Nr. 16/1998, jedenfalls an allen Eingängen,

b)

bei Veranstaltungen an allen Einlass- und Kartenverkaufsstellen und

c)

auf bzw. in unmittelbarer Nähe von Spielapparaten.

„(4) Die Verpflichtung gemäß Abs. 3 besteht nicht für den Transport von Kindern und Jugendlichen in öffentlichen Verkehrsmitteln einschließlich Taxis.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018, LGBl. Nr. 89/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2024,

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