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(1) Für den Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten (z. B. Plätzen, Straßen, Parks, Freiland, Verkehrsmittel usw.), in Betrieben (insbesondere Handelsbetrieben, Gastbetrieben, Buschenschenken) und Vereinslokalen sowie für den Besuch von öffentlichen und nicht öffentlichen Veranstaltungen gilt Abs. 2 als maximaler Zeitrahmen. Wie weit dieser Zeitrahmen ausgeschöpft werden darf, bestimmen ausschließlich die Erziehungsberechtigten.
(2) Der Aufenthalt ist erlaubt
1. | ohne Begleitung einer Aufsichtsperson | |||||||||
a) | bis zum vollendeten 14. Lebensjahr in der Zeit von 5 bis | |||||||||
b) | vom vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 16. Lebensjahr in der Zeit von 5 bis | |||||||||
c) | ab dem vollendeten 16. Lebensjahr unbegrenzt. | |||||||||
Diese Zeiten gelten einerseits nicht für jenen Bereich, der von der Wohnung der Aufsichtsperson aus beaufsichtigbar ist und auch tatsächlich beaufsichtigt wird sowie andererseits nicht für Jugendliche, wenn sie sich bereits vor 5 Uhr an allgemein zugänglichen Orten aufhalten müssen, um rechtzeitig zum Betriebs- oder Ausbildungsort zu gelangen (wie Bäckerlehrlinge und dergleichen).“ | ||||||||||
2. | in Begleitung einer Aufsichtsperson ohne zeitliche Begrenzung, sofern dies mit den Zielen des Jugendschutzes vereinbar und das Kindeswohl nicht gefährdet ist. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018
(1) Für den Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten (z. B. Plätzen, Straßen, Parks, Freiland, Verkehrsmittel usw.), in Betrieben (insbesondere Handelsbetrieben, Gastbetrieben, Buschenschenken) und Vereinslokalen sowie für den Besuch von öffentlichen und nicht öffentlichen Veranstaltungen gilt Abs. 2 als maximaler Zeitrahmen. Wie weit dieser Zeitrahmen ausgeschöpft werden darf, bestimmen ausschließlich die Erziehungsberechtigten.
(2) Der Aufenthalt ist erlaubt
1. | ohne Begleitung einer Aufsichtsperson | |||||||||
a) | bis zum vollendeten 14. Lebensjahr in der Zeit von 5 bis | |||||||||
b) | vom vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 16. Lebensjahr in der Zeit von 5 bis | |||||||||
c) | ab dem vollendeten 16. Lebensjahr unbegrenzt. | |||||||||
Diese Zeiten gelten einerseits nicht für jenen Bereich, der von der Wohnung der Aufsichtsperson aus beaufsichtigbar ist und auch tatsächlich beaufsichtigt wird sowie andererseits nicht für Jugendliche, wenn sie sich bereits vor 5 Uhr an allgemein zugänglichen Orten aufhalten müssen, um rechtzeitig zum Betriebs- oder Ausbildungsort zu gelangen (wie Bäckerlehrlinge und dergleichen).“ | ||||||||||
2. | in Begleitung einer Aufsichtsperson ohne zeitliche Begrenzung, sofern dies mit den Zielen des Jugendschutzes vereinbar und das Kindeswohl nicht gefährdet ist. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018