§ 20 StJG 2013

Steiermärkisches Jugendgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsMedien, Gegenstände und Dienstleistungen, die Kinder und Jugendliche gefährden können, dürfen diesen nicht angeboten, vorgeführt, weitergegeben oder zugänglich gemacht werden, insbesondere wenn sie
    1. 1.Ziffer einsdie Darstellung krimineller Handlungen von menschenverachtender Brutalität als Unterhaltung zeigen, der Verherrlichung von Gewalt dienen oder in sonstiger Weise Aggressionen und Gewalt fördern, z. B. Waffenimitate, bei denen eine Verwechslungsgefahr mit echten Waffen besteht, Softairwaffen (Softguns) und Paintball-Markierer;
    2. 2.Ziffer 2Menschen wegen ihrer Hautfarbe, Weltanschauung, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts, ihres religiösen Bekenntnisses, ihrer sexuellen Orientierung oder ihrer Behinderung diskriminieren;
    3. 3.Ziffer 3pornographische Handlungen oder eine die Menschenwürde missachtende Sexualität darstellen.
  2. (2)Absatz 2Über Antrag der Eigentümerin/des Eigentümers oder des sonst darüber Verfügungsberechtigten hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid festzustellen, ob es sich um Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen im Sinne des Abs. 1 handelt oder nicht. Solche Feststellungsbescheide können auch von Amts wegen erlassen werden.Über Antrag der Eigentümerin/des Eigentümers oder des sonst darüber Verfügungsberechtigten hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid festzustellen, ob es sich um Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen im Sinne des Absatz eins, handelt oder nicht. Solche Feststellungsbescheide können auch von Amts wegen erlassen werden.
  3. (3)Absatz 3Wer gewerbsmäßig Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen im Sinne des Abs. 1 anbietet, vorführt, weitergibt oder zugänglich macht, hat durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften, mündliche Hinweise u. dgl. dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche davon ausgeschlossen sind. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist berechtigt, im Einzelfall mit Bescheid jene Vorkehrungen vorzuschreiben, die zum Schutz von Kindern und Jugendlichen erforderlich sind.Wer gewerbsmäßig Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen im Sinne des Absatz eins, anbietet, vorführt, weitergibt oder zugänglich macht, hat durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften, mündliche Hinweise u. dgl. dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche davon ausgeschlossen sind. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist berechtigt, im Einzelfall mit Bescheid jene Vorkehrungen vorzuschreiben, die zum Schutz von Kindern und Jugendlichen erforderlich sind.
  4. (4)Absatz 4Kindern und Jugendlichen ist es verboten, jugendgefährdende Medien oder Gegenstände zu erwerben oder zu besitzen.

(1) Medien, Gegenstände und Dienstleistungen, die Kinder und Jugendliche gefährden können, dürfen diesen nicht angeboten, vorgeführt, weitergegeben oder zugänglich gemacht werden, insbesondere wenn sie

1.

die Darstellung krimineller Handlungen von menschenverachtender Brutalität als Unterhaltung zeigen oder der Verherrlichung von Gewalt dienen,

2.

Menschen wegen ihrer Hautfarbe, Weltanschauung, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts, ihres religiösen Bekenntnisses oder ihrer Behinderung diskriminieren

3.

pornographische Handlungen darstellen.

(2) Über AntragAnm.: in der Eigentümerin/des Eigentümers oder des sonst darüber Verfügungsberechtigten hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid festzustellenFassung LGBl. Nr. 89/2024Anmerkung, ob es sich um Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen im Sinne des Absin der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 1 handelt oder nicht. Solche Feststellungsbescheide können auch von Amts wegen erlassen werden.89 aus 2024,

(3) Wer gewerbsmäßig Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen im Sinne des Abs. 1 anbietet, vorführt, weitergibt oder zugänglich macht, hat durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften, mündliche Hinweise u. dgl. dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche davon ausgeschlossen sind. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist berechtigt, im Einzelfall mit Bescheid jene Vorkehrungen vorzuschreiben, die zum Schutz von Kindern und Jugendlichen erforderlich sind.

(4) Kindern und Jugendlichen ist es verboten, jugendgefährdende Medien oder Gegenstände zu erwerben oder zu besitzen.

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.10.2013 bis 30.09.2024
  1. (1)Absatz einsMedien, Gegenstände und Dienstleistungen, die Kinder und Jugendliche gefährden können, dürfen diesen nicht angeboten, vorgeführt, weitergegeben oder zugänglich gemacht werden, insbesondere wenn sie
    1. 1.Ziffer einsdie Darstellung krimineller Handlungen von menschenverachtender Brutalität als Unterhaltung zeigen, der Verherrlichung von Gewalt dienen oder in sonstiger Weise Aggressionen und Gewalt fördern, z. B. Waffenimitate, bei denen eine Verwechslungsgefahr mit echten Waffen besteht, Softairwaffen (Softguns) und Paintball-Markierer;
    2. 2.Ziffer 2Menschen wegen ihrer Hautfarbe, Weltanschauung, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts, ihres religiösen Bekenntnisses, ihrer sexuellen Orientierung oder ihrer Behinderung diskriminieren;
    3. 3.Ziffer 3pornographische Handlungen oder eine die Menschenwürde missachtende Sexualität darstellen.
  2. (2)Absatz 2Über Antrag der Eigentümerin/des Eigentümers oder des sonst darüber Verfügungsberechtigten hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid festzustellen, ob es sich um Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen im Sinne des Abs. 1 handelt oder nicht. Solche Feststellungsbescheide können auch von Amts wegen erlassen werden.Über Antrag der Eigentümerin/des Eigentümers oder des sonst darüber Verfügungsberechtigten hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid festzustellen, ob es sich um Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen im Sinne des Absatz eins, handelt oder nicht. Solche Feststellungsbescheide können auch von Amts wegen erlassen werden.
  3. (3)Absatz 3Wer gewerbsmäßig Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen im Sinne des Abs. 1 anbietet, vorführt, weitergibt oder zugänglich macht, hat durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften, mündliche Hinweise u. dgl. dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche davon ausgeschlossen sind. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist berechtigt, im Einzelfall mit Bescheid jene Vorkehrungen vorzuschreiben, die zum Schutz von Kindern und Jugendlichen erforderlich sind.Wer gewerbsmäßig Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen im Sinne des Absatz eins, anbietet, vorführt, weitergibt oder zugänglich macht, hat durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften, mündliche Hinweise u. dgl. dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche davon ausgeschlossen sind. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist berechtigt, im Einzelfall mit Bescheid jene Vorkehrungen vorzuschreiben, die zum Schutz von Kindern und Jugendlichen erforderlich sind.
  4. (4)Absatz 4Kindern und Jugendlichen ist es verboten, jugendgefährdende Medien oder Gegenstände zu erwerben oder zu besitzen.

(1) Medien, Gegenstände und Dienstleistungen, die Kinder und Jugendliche gefährden können, dürfen diesen nicht angeboten, vorgeführt, weitergegeben oder zugänglich gemacht werden, insbesondere wenn sie

1.

die Darstellung krimineller Handlungen von menschenverachtender Brutalität als Unterhaltung zeigen oder der Verherrlichung von Gewalt dienen,

2.

Menschen wegen ihrer Hautfarbe, Weltanschauung, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts, ihres religiösen Bekenntnisses oder ihrer Behinderung diskriminieren

3.

pornographische Handlungen darstellen.

(2) Über AntragAnm.: in der Eigentümerin/des Eigentümers oder des sonst darüber Verfügungsberechtigten hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid festzustellenFassung LGBl. Nr. 89/2024Anmerkung, ob es sich um Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen im Sinne des Absin der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 1 handelt oder nicht. Solche Feststellungsbescheide können auch von Amts wegen erlassen werden.89 aus 2024,

(3) Wer gewerbsmäßig Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen im Sinne des Abs. 1 anbietet, vorführt, weitergibt oder zugänglich macht, hat durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften, mündliche Hinweise u. dgl. dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche davon ausgeschlossen sind. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist berechtigt, im Einzelfall mit Bescheid jene Vorkehrungen vorzuschreiben, die zum Schutz von Kindern und Jugendlichen erforderlich sind.

(4) Kindern und Jugendlichen ist es verboten, jugendgefährdende Medien oder Gegenstände zu erwerben oder zu besitzen.

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