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(1) Medien, Gegenstände und Dienstleistungen, die Kinder und Jugendliche gefährden können, dürfen diesen nicht angeboten, vorgeführt, weitergegeben oder zugänglich gemacht werden, insbesondere wenn sie
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(2) Über AntragAnm.: in der Eigentümerin/des Eigentümers oder des sonst darüber Verfügungsberechtigten hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid festzustellenFassung LGBl. Nr. 89/2024Anmerkung, ob es sich um Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen im Sinne des Absin der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 1 handelt oder nicht. Solche Feststellungsbescheide können auch von Amts wegen erlassen werden.89 aus 2024,
(4) Kindern und Jugendlichen ist es verboten, jugendgefährdende Medien oder Gegenstände zu erwerben oder zu besitzen.
(1) Medien, Gegenstände und Dienstleistungen, die Kinder und Jugendliche gefährden können, dürfen diesen nicht angeboten, vorgeführt, weitergegeben oder zugänglich gemacht werden, insbesondere wenn sie
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(2) Über AntragAnm.: in der Eigentümerin/des Eigentümers oder des sonst darüber Verfügungsberechtigten hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid festzustellenFassung LGBl. Nr. 89/2024Anmerkung, ob es sich um Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen im Sinne des Absin der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 1 handelt oder nicht. Solche Feststellungsbescheide können auch von Amts wegen erlassen werden.89 aus 2024,
(4) Kindern und Jugendlichen ist es verboten, jugendgefährdende Medien oder Gegenstände zu erwerben oder zu besitzen.