§ 27 StJG 2013 Strafbestimmungen für Jugendliche

Steiermärkisches Jugendgesetz

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Fassung gültig ab 01.01.2025

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. 1.Ziffer einsdie in Bescheiden getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;
    2. 2.Ziffer 2Gebote oder Verbote einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht einhält.
  2. (2)Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer
    1. 1.Ziffer einsentgegen § 15 Abs. 2 die dort vorgegebenen Zeiten überschreitet;entgegen Paragraph 15, Absatz 2, die dort vorgegebenen Zeiten überschreitet;
    2. 2.Ziffer 2entgegen § 16 die dort festgelegten Verbote oder Einschränkungen nicht einhält;entgegen Paragraph 16, die dort festgelegten Verbote oder Einschränkungen nicht einhält;
    3. 3.Ziffer 3entgegen § 17 vor dem vollendeten 15. Lebensjahr Spielapparate oder vor dem vollendeten 18. Lebensjahr Glücksspielautomaten benützt oder an Glücksspielen teilnimmt;entgegen Paragraph 17, vor dem vollendeten 15. Lebensjahr Spielapparate oder vor dem vollendeten 18. Lebensjahr Glücksspielautomaten benützt oder an Glücksspielen teilnimmt;
    4. 4.Ziffer 4entgegen § 18 Abs. 1 vor dem vollendeten 16. Lebensjahr alkoholische Getränke erwirbt, besitzt oder konsumiert;entgegen Paragraph 18, Absatz eins, vor dem vollendeten 16. Lebensjahr alkoholische Getränke erwirbt, besitzt oder konsumiert;
    5. 5.Ziffer 5entgegen § 18 Abs. 2 vor dem vollendeten 18. Lebensjahr Tabak- und verwandte Erzeugnisse, sonstige Nikotinerzeugnisse sowie zu deren Verwendung bestimmte Geräte zur Konsumation, Getränke mit gebranntem Alkohol sowie spirituosenhältige Mischgetränke erwirbt, besitzt oder konsumiert bzw. sonstige alkoholische Getränke in einem Ausmaß konsumiert, dass dadurch eine wesentliche psychische oder physische Beeinträchtigung vorliegt;entgegen Paragraph 18, Absatz 2, vor dem vollendeten 18. Lebensjahr Tabak- und verwandte Erzeugnisse, sonstige Nikotinerzeugnisse sowie zu deren Verwendung bestimmte Geräte zur Konsumation, Getränke mit gebranntem Alkohol sowie spirituosenhältige Mischgetränke erwirbt, besitzt oder konsumiert bzw. sonstige alkoholische Getränke in einem Ausmaß konsumiert, dass dadurch eine wesentliche psychische oder physische Beeinträchtigung vorliegt;
    6. 6.Ziffer 6entgegen § 18 Abs. 3 vor dem vollendeten 18. Lebensjahr andere als in § 18 Abs. 1 und 2 genannte Drogen und ähnliche Stoffe erwirbt, besitzt oder konsumiert;entgegen Paragraph 18, Absatz 3, vor dem vollendeten 18. Lebensjahr andere als in Paragraph 18, Absatz eins und 2 genannte Drogen und ähnliche Stoffe erwirbt, besitzt oder konsumiert;
    7. 7.Ziffer 7entgegen § 18 Abs. 4 alkoholische Getränke, Tabak- und verwandte Erzeugnisse, sonstige Nikotinerzeugnisse sowie zu deren Verwendung bestimmte Geräte zur Konsumation, Drogen und ähnliche Stoffe an Kinder und Jugendliche abgibt, denen der Erwerb, Besitz und Konsum nicht gestattet ist;entgegen Paragraph 18, Absatz 4, alkoholische Getränke, Tabak- und verwandte Erzeugnisse, sonstige Nikotinerzeugnisse sowie zu deren Verwendung bestimmte Geräte zur Konsumation, Drogen und ähnliche Stoffe an Kinder und Jugendliche abgibt, denen der Erwerb, Besitz und Konsum nicht gestattet ist;
    8. 8.Ziffer 8entgegen § 19 Abs. 1 vor dem vollendeten 16. Lebensjahr Kraftfahrzeuge zum Mitnehmen anhält oder in sonstiger Weise unbekannte Lenkerinnen und Lenker zur Mitnahme auffordert;entgegen Paragraph 19, Absatz eins, vor dem vollendeten 16. Lebensjahr Kraftfahrzeuge zum Mitnehmen anhält oder in sonstiger Weise unbekannte Lenkerinnen und Lenker zur Mitnahme auffordert;
    9. 9.Ziffer 9entgegen § 20 Abs. 4 jugendgefährdende Medien oder Gegenstände erwirbt oder besitzt;entgegen Paragraph 20, Absatz 4, jugendgefährdende Medien oder Gegenstände erwirbt oder besitzt;
    10. 10.Ziffer 10entgegen § 21 sein Alter nicht gegenüber Personen, die die Einhaltung des Jugendschutzes zu überwachen haben, entsprechend nachweist;entgegen Paragraph 21, sein Alter nicht gegenüber Personen, die die Einhaltung des Jugendschutzes zu überwachen haben, entsprechend nachweist;
    11. 11.Ziffer 11entgegen § 25 Abs. 1 den Zutritt zu Betriebs-, Veranstaltungs- und Vereinsräumen sowie den dazugehörigen Liegenschaften nicht gewährt oder die verlangten Auskünfte verweigert;entgegen Paragraph 25, Absatz eins, den Zutritt zu Betriebs-, Veranstaltungs- und Vereinsräumen sowie den dazugehörigen Liegenschaften nicht gewährt oder die verlangten Auskünfte verweigert;
    12. 12.Ziffer 12entgegen § 25 Abs. 5 die Überprüfung des Alkoholgehaltes mittels Vortestgerät oder Alkomaten verweigert;entgegen Paragraph 25, Absatz 5, die Überprüfung des Alkoholgehaltes mittels Vortestgerät oder Alkomaten verweigert;
    13. 13.Ziffer 13entgegen § 25 Abs. 6 der Aufforderung zur Begleitung zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Alkomat befindet, nicht Folge leistet..entgegen Paragraph 25, Absatz 6, der Aufforderung zur Begleitung zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Alkomat befindet, nicht Folge leistet..
  3. (3)Absatz 3Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 und 2 sind unbeschadet des Abs. 4 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 300 zu bestrafen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe darf nicht verhängt werden.Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins und 2 sind unbeschadet des Absatz 4, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 300 zu bestrafen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe darf nicht verhängt werden.
  4. (4)Absatz 4Als Strafe oder als Teil der Strafe kann die Bezirksverwaltungsbehörde die Teilnahme an Beratungsgesprächen, zu welchen auch Erziehungsberechtigte geladen werden können, Gruppenarbeiten oder einer Schulung zum Thema Jugendschutz bis zu einer Gesamtdauer von acht Stunden auftragen, wenn dies aus präventiven Gründen notwendig erscheint. Für den Fall, dass die/der Jugendliche die Schulung ohne Entschuldigungsgrund nicht im gesamten Ausmaß absolviert, kann die Behörde eine neuerliche Schulung auftragen. Sollte es zweckmäßiger sein, kann der/dem Jugendlichen auch aufgetragen werden, eine soziale Leistung zu erbringen, insbesondere durch Mithilfe im Jugend-, Gesundheits- und Behindertenbereich, in der Altenpflege oder in Tierschutzeinrichtungen. Das Ausmaß der zu erbringenden sozialen Leistung darf insgesamt 36 Stunden und täglich sechs Stunden nicht übersteigen. Ein Nachweis über die Erfüllung des Auftrags ist auf Verlangen der Behörde von der/dem Jugendlichen zu erbringen.
  5. (4a)Absatz 4 aBei einer erstmaligen Verwaltungsübertretung nach Abs. 2 Z 4, 5, 6, 7, 12 und 13 ist als Strafe oder als Teil der Strafe eine Schulung zum Thema Jugendschutz gemäß Abs. 4 aufzutragen, sofern nicht schwerwiegende Gründe dagegen sprechen.Bei einer erstmaligen Verwaltungsübertretung nach Absatz 2, Ziffer 4,, 5, 6, 7, 12 und 13 ist als Strafe oder als Teil der Strafe eine Schulung zum Thema Jugendschutz gemäß Absatz 4, aufzutragen, sofern nicht schwerwiegende Gründe dagegen sprechen.
  6. (5)Absatz 5Jugendlichen, die infolge des Erbringens sozialer Leistungen gemäß Abs. 4 eine Krankheit oder einen Unfall erleiden, hat das Land, sofern sie keine Ansprüche auf gleichartige oder ähnliche Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften gelten machen können, zu gewähren:Jugendlichen, die infolge des Erbringens sozialer Leistungen gemäß Absatz 4, eine Krankheit oder einen Unfall erleiden, hat das Land, sofern sie keine Ansprüche auf gleichartige oder ähnliche Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften gelten machen können, zu gewähren:
    1. 1.Ziffer einsdie nach den Umständen des Falles gemäß § 3 Steiermärkisches Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, vorgesehenen Leistungen, wobei die im § 39 Behindertengesetz vorgesehenen Verpflichtungen zur Leistung von Beiträgen entfallen, oderdie nach den Umständen des Falles gemäß Paragraph 3, Steiermärkisches Behindertengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2004,, vorgesehenen Leistungen, wobei die im Paragraph 39, Behindertengesetz vorgesehenen Verpflichtungen zur Leistung von Beiträgen entfallen, oder
    2. 2.Ziffer 2die nach den Umständen des Falles im Steiermärkischen Pflege- und Betreuungsgesetz, LGBl. Nr. 90/2024, vorgesehenen Leistungen, wobei eine allfällig vorgesehene Verpflichtung zur Leistung von Kostenersätzen entfällt, oderdie nach den Umständen des Falles im Steiermärkischen Pflege- und Betreuungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2024,, vorgesehenen Leistungen, wobei eine allfällig vorgesehene Verpflichtung zur Leistung von Kostenersätzen entfällt, oder
    3. 3.Ziffer 3bei Zutreffen der sachlichen Voraussetzungen gemäß §§ 203 bis 209 Allgemeines Sozialversicherungsrecht (ASVG), die entsprechenden Leistungen, wobei als Bemessungsgrundlage die Hälfte der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1 in Verbindung mit § 108 ASVG), anzunehmen ist.bei Zutreffen der sachlichen Voraussetzungen gemäß Paragraphen 203 bis 209 Allgemeines Sozialversicherungsrecht (ASVG), die entsprechenden Leistungen, wobei als Bemessungsgrundlage die Hälfte der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 108, ASVG), anzunehmen ist.
  7. (6)Absatz 6Nähere Bestimmungen zu Ablauf und Inhalt der Schulung und der Gruppenarbeit können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden.

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

die in Bescheiden getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;

2.

Gebote oder Verbote einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht einhält.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer

1.

entgegen § 15 Abs. 2 die dort vorgegebenen Zeiten überschreitet;

2.

entgegen § 16 die dort festgelegten Verbote oder Einschränkungen nicht einhält;

3.

entgegen § 17 vor dem vollendeten 15. Lebensjahr Spielapparate oder vor dem vollendeten 18. Lebensjahr Glücksspielautomaten benützt oder an Glücksspielen teilnimmt;

4.

entgegen § 18 Abs. 1 vor dem vollendeten 16. Lebensjahr alkoholische Getränke erwirbt, besitzt oder konsumiert;

5.

entgegen § 18 Abs. 2 vor dem vollendeten 18. Lebensjahr Tabak- und verwandte Erzeugnisse, Getränke mit gebranntem Alkohol sowie spirituosenhältige Mischgetränke erwirbt, besitzt oder konsumiert bzw. sonstige alkoholische Getränke in einem Ausmaß konsumiert, dass dadurch eine wesentliche psychische oder physische Beeinträchtigung vorliegt;

6.

entgegen § 18 Abs. 3 vor dem vollendeten 18. Lebensjahr andere als in § 18 Abs. 1 und 2 genannte Drogen und ähnliche Stoffe erwirbt, besitzt oder konsumiert;

7.

entgegen § 18 Abs. 4 alkoholische Getränke, Tabak- und verwandte Erzeugnisse, Drogen und ähnliche Stoffe an Personen abgibt, denen der Erwerb, Besitz und Konsum nicht gestattet ist;

8.

entgegen § 19 Abs. 1 vor dem vollendeten 16. Lebensjahr Kraftfahrzeuge zum Mitnehmen anhält oder in sonstiger Weise unbekannte Lenkerinnen und Lenker zur Mitnahme auffordert;

9.

entgegen § 20 Abs. 4 jugendgefährdende Medien oder Gegenstände erwirbt oder besitzt;

10.

entgegen § 21 sein Alter nicht gegenüber Personen, die die Einhaltung des Jugendschutzes zu überwachen haben, entsprechend nachweist;

11.

entgegen § 25 Abs. 1 den Zutritt zu Betriebs-, Veranstaltungs- und Vereinsräumen sowie den dazugehörigen Liegenschaften nicht gewährt oder die verlangten Auskünfte verweigert;

12.

entgegen § 25 Abs. 5 die Überprüfung des Alkoholgehaltes mittels Vortestgerät oder Alkomaten verweigert;

13.

entgegen § 25 Abs. 6 der Aufforderung zur Begleitung zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Alkomat befindet, nicht Folge leistet..

(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 und 2 sind unbeschadet des Abs. 4 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 300 zu bestrafen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe darf nicht verhängt werden.

(4) Als Strafe oder als Teil der Strafe kann die Bezirksverwaltungsbehörde die Teilnahme an Beratungsgesprächen, zu welchen auch Erziehungsberechtigte geladen werden können, Gruppenarbeiten oder einer Schulung zum Thema Jugendschutz bis zu einer Gesamtdauer von acht Stunden auftragen, wenn dies aus präventiven Gründen notwendig erscheint. Für den Fall, dass die/der Jugendliche die Schulung ohne Entschuldigungsgrund nicht im gesamten Ausmaß absolviert, kann die Behörde eine neuerliche Schulung auftragen. Sollte es zweckmäßiger sein, kann der/dem Jugendlichen auch aufgetragen werden, eine soziale Leistung zu erbringen, insbesondere durch Mithilfe im Jugend-, Gesundheits- und Behindertenbereich, in der Altenpflege oder in Tierschutzeinrichtungen. Das Ausmaß der zu erbringenden sozialen Leistung darf insgesamt 36 Stunden und täglich sechs Stunden nicht übersteigen. Ein Nachweis über die Erfüllung des Auftrags ist auf Verlangen der Behörde von der/dem Jugendlichen zu erbringen.

(4a) Bei einer erstmaligen Verwaltungsübertretung nach Abs. 2 Z 4, 5, 6, 7, 12 und 13 ist als Strafe oder als Teil der Strafe eine Schulung zum Thema Jugendschutz gemäß Abs. 4 aufzutragen, sofern nicht schwerwiegende Gründe dagegen sprechen.

(5) Jugendlichen, die infolge des Erbringens sozialer Leistungen gemäß Abs. 4 eine Krankheit oder einen Unfall erleiden, hat das Land, sofern sie keine Ansprüche auf gleichartige oder ähnliche Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften gelten machen können, zu gewähren:

1.

die nach den Umständen des Falles gemäß § 3 Steiermärkisches Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, vorgesehenen Leistungen, wobei die im § 39 Behindertengesetz vorgesehenen Verpflichtungen zur Leistung von Beiträgen entfallen, oder

2.

die nach den Umständen des Falles gemäß § 1 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz (SHG), LGBl. Nr. 29/1998, vorgesehenen Leistungen, wobei die in den §§ 28 ff SHG vorgesehene Verpflichtung zur Leistung von Kostenersätzen entfällt, oder

3.

bei Zutreffen der sachlichen Voraussetzungen gemäß §§ 203 bis 209 Allgemeines Sozialversicherungsrecht (ASVG), die entsprechenden Leistungen, wobei als Bemessungsgrundlage die Hälfte der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1 in Verbindung mit § 108 ASVG), anzunehmen ist.

(6) Nähere Bestimmungen zu Ablauf und Inhalt der Schulung und der Gruppenarbeit können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018, LGBl. Nr. 89/2024, LGBl. Nr. 90/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2024,, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2024,

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.01.2019 bis 30.09.2024
  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. 1.Ziffer einsdie in Bescheiden getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;
    2. 2.Ziffer 2Gebote oder Verbote einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht einhält.
  2. (2)Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer
    1. 1.Ziffer einsentgegen § 15 Abs. 2 die dort vorgegebenen Zeiten überschreitet;entgegen Paragraph 15, Absatz 2, die dort vorgegebenen Zeiten überschreitet;
    2. 2.Ziffer 2entgegen § 16 die dort festgelegten Verbote oder Einschränkungen nicht einhält;entgegen Paragraph 16, die dort festgelegten Verbote oder Einschränkungen nicht einhält;
    3. 3.Ziffer 3entgegen § 17 vor dem vollendeten 15. Lebensjahr Spielapparate oder vor dem vollendeten 18. Lebensjahr Glücksspielautomaten benützt oder an Glücksspielen teilnimmt;entgegen Paragraph 17, vor dem vollendeten 15. Lebensjahr Spielapparate oder vor dem vollendeten 18. Lebensjahr Glücksspielautomaten benützt oder an Glücksspielen teilnimmt;
    4. 4.Ziffer 4entgegen § 18 Abs. 1 vor dem vollendeten 16. Lebensjahr alkoholische Getränke erwirbt, besitzt oder konsumiert;entgegen Paragraph 18, Absatz eins, vor dem vollendeten 16. Lebensjahr alkoholische Getränke erwirbt, besitzt oder konsumiert;
    5. 5.Ziffer 5entgegen § 18 Abs. 2 vor dem vollendeten 18. Lebensjahr Tabak- und verwandte Erzeugnisse, sonstige Nikotinerzeugnisse sowie zu deren Verwendung bestimmte Geräte zur Konsumation, Getränke mit gebranntem Alkohol sowie spirituosenhältige Mischgetränke erwirbt, besitzt oder konsumiert bzw. sonstige alkoholische Getränke in einem Ausmaß konsumiert, dass dadurch eine wesentliche psychische oder physische Beeinträchtigung vorliegt;entgegen Paragraph 18, Absatz 2, vor dem vollendeten 18. Lebensjahr Tabak- und verwandte Erzeugnisse, sonstige Nikotinerzeugnisse sowie zu deren Verwendung bestimmte Geräte zur Konsumation, Getränke mit gebranntem Alkohol sowie spirituosenhältige Mischgetränke erwirbt, besitzt oder konsumiert bzw. sonstige alkoholische Getränke in einem Ausmaß konsumiert, dass dadurch eine wesentliche psychische oder physische Beeinträchtigung vorliegt;
    6. 6.Ziffer 6entgegen § 18 Abs. 3 vor dem vollendeten 18. Lebensjahr andere als in § 18 Abs. 1 und 2 genannte Drogen und ähnliche Stoffe erwirbt, besitzt oder konsumiert;entgegen Paragraph 18, Absatz 3, vor dem vollendeten 18. Lebensjahr andere als in Paragraph 18, Absatz eins und 2 genannte Drogen und ähnliche Stoffe erwirbt, besitzt oder konsumiert;
    7. 7.Ziffer 7entgegen § 18 Abs. 4 alkoholische Getränke, Tabak- und verwandte Erzeugnisse, sonstige Nikotinerzeugnisse sowie zu deren Verwendung bestimmte Geräte zur Konsumation, Drogen und ähnliche Stoffe an Kinder und Jugendliche abgibt, denen der Erwerb, Besitz und Konsum nicht gestattet ist;entgegen Paragraph 18, Absatz 4, alkoholische Getränke, Tabak- und verwandte Erzeugnisse, sonstige Nikotinerzeugnisse sowie zu deren Verwendung bestimmte Geräte zur Konsumation, Drogen und ähnliche Stoffe an Kinder und Jugendliche abgibt, denen der Erwerb, Besitz und Konsum nicht gestattet ist;
    8. 8.Ziffer 8entgegen § 19 Abs. 1 vor dem vollendeten 16. Lebensjahr Kraftfahrzeuge zum Mitnehmen anhält oder in sonstiger Weise unbekannte Lenkerinnen und Lenker zur Mitnahme auffordert;entgegen Paragraph 19, Absatz eins, vor dem vollendeten 16. Lebensjahr Kraftfahrzeuge zum Mitnehmen anhält oder in sonstiger Weise unbekannte Lenkerinnen und Lenker zur Mitnahme auffordert;
    9. 9.Ziffer 9entgegen § 20 Abs. 4 jugendgefährdende Medien oder Gegenstände erwirbt oder besitzt;entgegen Paragraph 20, Absatz 4, jugendgefährdende Medien oder Gegenstände erwirbt oder besitzt;
    10. 10.Ziffer 10entgegen § 21 sein Alter nicht gegenüber Personen, die die Einhaltung des Jugendschutzes zu überwachen haben, entsprechend nachweist;entgegen Paragraph 21, sein Alter nicht gegenüber Personen, die die Einhaltung des Jugendschutzes zu überwachen haben, entsprechend nachweist;
    11. 11.Ziffer 11entgegen § 25 Abs. 1 den Zutritt zu Betriebs-, Veranstaltungs- und Vereinsräumen sowie den dazugehörigen Liegenschaften nicht gewährt oder die verlangten Auskünfte verweigert;entgegen Paragraph 25, Absatz eins, den Zutritt zu Betriebs-, Veranstaltungs- und Vereinsräumen sowie den dazugehörigen Liegenschaften nicht gewährt oder die verlangten Auskünfte verweigert;
    12. 12.Ziffer 12entgegen § 25 Abs. 5 die Überprüfung des Alkoholgehaltes mittels Vortestgerät oder Alkomaten verweigert;entgegen Paragraph 25, Absatz 5, die Überprüfung des Alkoholgehaltes mittels Vortestgerät oder Alkomaten verweigert;
    13. 13.Ziffer 13entgegen § 25 Abs. 6 der Aufforderung zur Begleitung zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Alkomat befindet, nicht Folge leistet..entgegen Paragraph 25, Absatz 6, der Aufforderung zur Begleitung zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Alkomat befindet, nicht Folge leistet..
  3. (3)Absatz 3Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 und 2 sind unbeschadet des Abs. 4 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 300 zu bestrafen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe darf nicht verhängt werden.Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins und 2 sind unbeschadet des Absatz 4, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 300 zu bestrafen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe darf nicht verhängt werden.
  4. (4)Absatz 4Als Strafe oder als Teil der Strafe kann die Bezirksverwaltungsbehörde die Teilnahme an Beratungsgesprächen, zu welchen auch Erziehungsberechtigte geladen werden können, Gruppenarbeiten oder einer Schulung zum Thema Jugendschutz bis zu einer Gesamtdauer von acht Stunden auftragen, wenn dies aus präventiven Gründen notwendig erscheint. Für den Fall, dass die/der Jugendliche die Schulung ohne Entschuldigungsgrund nicht im gesamten Ausmaß absolviert, kann die Behörde eine neuerliche Schulung auftragen. Sollte es zweckmäßiger sein, kann der/dem Jugendlichen auch aufgetragen werden, eine soziale Leistung zu erbringen, insbesondere durch Mithilfe im Jugend-, Gesundheits- und Behindertenbereich, in der Altenpflege oder in Tierschutzeinrichtungen. Das Ausmaß der zu erbringenden sozialen Leistung darf insgesamt 36 Stunden und täglich sechs Stunden nicht übersteigen. Ein Nachweis über die Erfüllung des Auftrags ist auf Verlangen der Behörde von der/dem Jugendlichen zu erbringen.
  5. (4a)Absatz 4 aBei einer erstmaligen Verwaltungsübertretung nach Abs. 2 Z 4, 5, 6, 7, 12 und 13 ist als Strafe oder als Teil der Strafe eine Schulung zum Thema Jugendschutz gemäß Abs. 4 aufzutragen, sofern nicht schwerwiegende Gründe dagegen sprechen.Bei einer erstmaligen Verwaltungsübertretung nach Absatz 2, Ziffer 4,, 5, 6, 7, 12 und 13 ist als Strafe oder als Teil der Strafe eine Schulung zum Thema Jugendschutz gemäß Absatz 4, aufzutragen, sofern nicht schwerwiegende Gründe dagegen sprechen.
  6. (5)Absatz 5Jugendlichen, die infolge des Erbringens sozialer Leistungen gemäß Abs. 4 eine Krankheit oder einen Unfall erleiden, hat das Land, sofern sie keine Ansprüche auf gleichartige oder ähnliche Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften gelten machen können, zu gewähren:Jugendlichen, die infolge des Erbringens sozialer Leistungen gemäß Absatz 4, eine Krankheit oder einen Unfall erleiden, hat das Land, sofern sie keine Ansprüche auf gleichartige oder ähnliche Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften gelten machen können, zu gewähren:
    1. 1.Ziffer einsdie nach den Umständen des Falles gemäß § 3 Steiermärkisches Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, vorgesehenen Leistungen, wobei die im § 39 Behindertengesetz vorgesehenen Verpflichtungen zur Leistung von Beiträgen entfallen, oderdie nach den Umständen des Falles gemäß Paragraph 3, Steiermärkisches Behindertengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2004,, vorgesehenen Leistungen, wobei die im Paragraph 39, Behindertengesetz vorgesehenen Verpflichtungen zur Leistung von Beiträgen entfallen, oder
    2. 2.Ziffer 2die nach den Umständen des Falles im Steiermärkischen Pflege- und Betreuungsgesetz, LGBl. Nr. 90/2024, vorgesehenen Leistungen, wobei eine allfällig vorgesehene Verpflichtung zur Leistung von Kostenersätzen entfällt, oderdie nach den Umständen des Falles im Steiermärkischen Pflege- und Betreuungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2024,, vorgesehenen Leistungen, wobei eine allfällig vorgesehene Verpflichtung zur Leistung von Kostenersätzen entfällt, oder
    3. 3.Ziffer 3bei Zutreffen der sachlichen Voraussetzungen gemäß §§ 203 bis 209 Allgemeines Sozialversicherungsrecht (ASVG), die entsprechenden Leistungen, wobei als Bemessungsgrundlage die Hälfte der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1 in Verbindung mit § 108 ASVG), anzunehmen ist.bei Zutreffen der sachlichen Voraussetzungen gemäß Paragraphen 203 bis 209 Allgemeines Sozialversicherungsrecht (ASVG), die entsprechenden Leistungen, wobei als Bemessungsgrundlage die Hälfte der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 108, ASVG), anzunehmen ist.
  7. (6)Absatz 6Nähere Bestimmungen zu Ablauf und Inhalt der Schulung und der Gruppenarbeit können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden.

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

die in Bescheiden getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;

2.

Gebote oder Verbote einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht einhält.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer

1.

entgegen § 15 Abs. 2 die dort vorgegebenen Zeiten überschreitet;

2.

entgegen § 16 die dort festgelegten Verbote oder Einschränkungen nicht einhält;

3.

entgegen § 17 vor dem vollendeten 15. Lebensjahr Spielapparate oder vor dem vollendeten 18. Lebensjahr Glücksspielautomaten benützt oder an Glücksspielen teilnimmt;

4.

entgegen § 18 Abs. 1 vor dem vollendeten 16. Lebensjahr alkoholische Getränke erwirbt, besitzt oder konsumiert;

5.

entgegen § 18 Abs. 2 vor dem vollendeten 18. Lebensjahr Tabak- und verwandte Erzeugnisse, Getränke mit gebranntem Alkohol sowie spirituosenhältige Mischgetränke erwirbt, besitzt oder konsumiert bzw. sonstige alkoholische Getränke in einem Ausmaß konsumiert, dass dadurch eine wesentliche psychische oder physische Beeinträchtigung vorliegt;

6.

entgegen § 18 Abs. 3 vor dem vollendeten 18. Lebensjahr andere als in § 18 Abs. 1 und 2 genannte Drogen und ähnliche Stoffe erwirbt, besitzt oder konsumiert;

7.

entgegen § 18 Abs. 4 alkoholische Getränke, Tabak- und verwandte Erzeugnisse, Drogen und ähnliche Stoffe an Personen abgibt, denen der Erwerb, Besitz und Konsum nicht gestattet ist;

8.

entgegen § 19 Abs. 1 vor dem vollendeten 16. Lebensjahr Kraftfahrzeuge zum Mitnehmen anhält oder in sonstiger Weise unbekannte Lenkerinnen und Lenker zur Mitnahme auffordert;

9.

entgegen § 20 Abs. 4 jugendgefährdende Medien oder Gegenstände erwirbt oder besitzt;

10.

entgegen § 21 sein Alter nicht gegenüber Personen, die die Einhaltung des Jugendschutzes zu überwachen haben, entsprechend nachweist;

11.

entgegen § 25 Abs. 1 den Zutritt zu Betriebs-, Veranstaltungs- und Vereinsräumen sowie den dazugehörigen Liegenschaften nicht gewährt oder die verlangten Auskünfte verweigert;

12.

entgegen § 25 Abs. 5 die Überprüfung des Alkoholgehaltes mittels Vortestgerät oder Alkomaten verweigert;

13.

entgegen § 25 Abs. 6 der Aufforderung zur Begleitung zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Alkomat befindet, nicht Folge leistet..

(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 und 2 sind unbeschadet des Abs. 4 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 300 zu bestrafen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe darf nicht verhängt werden.

(4) Als Strafe oder als Teil der Strafe kann die Bezirksverwaltungsbehörde die Teilnahme an Beratungsgesprächen, zu welchen auch Erziehungsberechtigte geladen werden können, Gruppenarbeiten oder einer Schulung zum Thema Jugendschutz bis zu einer Gesamtdauer von acht Stunden auftragen, wenn dies aus präventiven Gründen notwendig erscheint. Für den Fall, dass die/der Jugendliche die Schulung ohne Entschuldigungsgrund nicht im gesamten Ausmaß absolviert, kann die Behörde eine neuerliche Schulung auftragen. Sollte es zweckmäßiger sein, kann der/dem Jugendlichen auch aufgetragen werden, eine soziale Leistung zu erbringen, insbesondere durch Mithilfe im Jugend-, Gesundheits- und Behindertenbereich, in der Altenpflege oder in Tierschutzeinrichtungen. Das Ausmaß der zu erbringenden sozialen Leistung darf insgesamt 36 Stunden und täglich sechs Stunden nicht übersteigen. Ein Nachweis über die Erfüllung des Auftrags ist auf Verlangen der Behörde von der/dem Jugendlichen zu erbringen.

(4a) Bei einer erstmaligen Verwaltungsübertretung nach Abs. 2 Z 4, 5, 6, 7, 12 und 13 ist als Strafe oder als Teil der Strafe eine Schulung zum Thema Jugendschutz gemäß Abs. 4 aufzutragen, sofern nicht schwerwiegende Gründe dagegen sprechen.

(5) Jugendlichen, die infolge des Erbringens sozialer Leistungen gemäß Abs. 4 eine Krankheit oder einen Unfall erleiden, hat das Land, sofern sie keine Ansprüche auf gleichartige oder ähnliche Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften gelten machen können, zu gewähren:

1.

die nach den Umständen des Falles gemäß § 3 Steiermärkisches Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, vorgesehenen Leistungen, wobei die im § 39 Behindertengesetz vorgesehenen Verpflichtungen zur Leistung von Beiträgen entfallen, oder

2.

die nach den Umständen des Falles gemäß § 1 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz (SHG), LGBl. Nr. 29/1998, vorgesehenen Leistungen, wobei die in den §§ 28 ff SHG vorgesehene Verpflichtung zur Leistung von Kostenersätzen entfällt, oder

3.

bei Zutreffen der sachlichen Voraussetzungen gemäß §§ 203 bis 209 Allgemeines Sozialversicherungsrecht (ASVG), die entsprechenden Leistungen, wobei als Bemessungsgrundlage die Hälfte der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1 in Verbindung mit § 108 ASVG), anzunehmen ist.

(6) Nähere Bestimmungen zu Ablauf und Inhalt der Schulung und der Gruppenarbeit können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018, LGBl. Nr. 89/2024, LGBl. Nr. 90/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2024,, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2024,

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