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(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
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(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer
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(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 und 2 sind unbeschadet des Abs. 4 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 300 zu bestrafen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe darf nicht verhängt werden.
(4) Als Strafe oder als Teil der Strafe kann die Bezirksverwaltungsbehörde die Teilnahme an Beratungsgesprächen, zu welchen auch Erziehungsberechtigte geladen werden können, Gruppenarbeiten oder einer Schulung zum Thema Jugendschutz bis zu einer Gesamtdauer von acht Stunden auftragen, wenn dies aus präventiven Gründen notwendig erscheint. Für den Fall, dass die/der Jugendliche die Schulung ohne Entschuldigungsgrund nicht im gesamten Ausmaß absolviert, kann die Behörde eine neuerliche Schulung auftragen. Sollte es zweckmäßiger sein, kann der/dem Jugendlichen auch aufgetragen werden, eine soziale Leistung zu erbringen, insbesondere durch Mithilfe im Jugend-, Gesundheits- und Behindertenbereich, in der Altenpflege oder in Tierschutzeinrichtungen. Das Ausmaß der zu erbringenden sozialen Leistung darf insgesamt 36 Stunden und täglich sechs Stunden nicht übersteigen. Ein Nachweis über die Erfüllung des Auftrags ist auf Verlangen der Behörde von der/dem Jugendlichen zu erbringen.
(4a) Bei einer erstmaligen Verwaltungsübertretung nach Abs. 2 Z 4, 5, 6, 7, 12 und 13 ist als Strafe oder als Teil der Strafe eine Schulung zum Thema Jugendschutz gemäß Abs. 4 aufzutragen, sofern nicht schwerwiegende Gründe dagegen sprechen.
(5) Jugendlichen, die infolge des Erbringens sozialer Leistungen gemäß Abs. 4 eine Krankheit oder einen Unfall erleiden, hat das Land, sofern sie keine Ansprüche auf gleichartige oder ähnliche Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften gelten machen können, zu gewähren:
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(6) Nähere Bestimmungen zu Ablauf und Inhalt der Schulung und der Gruppenarbeit können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018, LGBl. Nr. 89/2024, LGBl. Nr. 90/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2024,, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2024,
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
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(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer
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(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 und 2 sind unbeschadet des Abs. 4 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 300 zu bestrafen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe darf nicht verhängt werden.
(4) Als Strafe oder als Teil der Strafe kann die Bezirksverwaltungsbehörde die Teilnahme an Beratungsgesprächen, zu welchen auch Erziehungsberechtigte geladen werden können, Gruppenarbeiten oder einer Schulung zum Thema Jugendschutz bis zu einer Gesamtdauer von acht Stunden auftragen, wenn dies aus präventiven Gründen notwendig erscheint. Für den Fall, dass die/der Jugendliche die Schulung ohne Entschuldigungsgrund nicht im gesamten Ausmaß absolviert, kann die Behörde eine neuerliche Schulung auftragen. Sollte es zweckmäßiger sein, kann der/dem Jugendlichen auch aufgetragen werden, eine soziale Leistung zu erbringen, insbesondere durch Mithilfe im Jugend-, Gesundheits- und Behindertenbereich, in der Altenpflege oder in Tierschutzeinrichtungen. Das Ausmaß der zu erbringenden sozialen Leistung darf insgesamt 36 Stunden und täglich sechs Stunden nicht übersteigen. Ein Nachweis über die Erfüllung des Auftrags ist auf Verlangen der Behörde von der/dem Jugendlichen zu erbringen.
(4a) Bei einer erstmaligen Verwaltungsübertretung nach Abs. 2 Z 4, 5, 6, 7, 12 und 13 ist als Strafe oder als Teil der Strafe eine Schulung zum Thema Jugendschutz gemäß Abs. 4 aufzutragen, sofern nicht schwerwiegende Gründe dagegen sprechen.
(5) Jugendlichen, die infolge des Erbringens sozialer Leistungen gemäß Abs. 4 eine Krankheit oder einen Unfall erleiden, hat das Land, sofern sie keine Ansprüche auf gleichartige oder ähnliche Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften gelten machen können, zu gewähren:
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(6) Nähere Bestimmungen zu Ablauf und Inhalt der Schulung und der Gruppenarbeit können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018, LGBl. Nr. 89/2024, LGBl. Nr. 90/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2024,, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2024,