§ 9 Stmk. JagdG 1986 Jagdpachtperiode

Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.02.2015 bis 31.12.9999

Die Feststellung der Jagdgebiete hat jeweils für die nächstfolgende Jagdpachtperiode (Jagdpachtzeit oder Jagdperiode) stattzufinden. Die Jagdpachtperiode beträgt zehn mit 1. April beginnende Jagdjahre.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 156/2014, LGBl. Nr. 9/2015

Stand vor dem 05.02.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 05.02.2015

Die Feststellung der Jagdgebiete hat jeweils für die nächstfolgende Jagdpachtperiode (Jagdpachtzeit oder Jagdperiode) stattzufinden. Die Jagdpachtperiode beträgt zehn mit 1. April beginnende Jagdjahre.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 156/2014, LGBl. Nr. 9/2015

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten