§ 12 Stmk. JagdG 1986 Vorpachtrechte auf Jagdeinschlüsse; Jagdgebietsabrundung

Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.02.2015 bis 31.12.9999

(1) Die/Der von der Pachtung einer Gemeindejagd nicht im Sinne des § 15 ausgeschlossene BesitzerEigentümerin/Eigentümer einer gemäß § 3 bestehenden Eigenjagd hat das Recht, die Jagd auf einem von ihrem/seinem Eigenjagdgebiet umschlossenen Teil des Gemeindejagdgebietes, dem JagdeinschlußJagdeinschluss (Enklave), für die festgesetzte Pachtzeit vor jeder/jedem anderen zu pachten. Erfüllt der Eigenjagdberechtigtediese/dieser die Erfordernisse des § 15 Abs.1 und 2 nicht selbst, so kann sie/er das Vorpachtrecht ausüben, wenn für die Dauer des Vorpachtverhältnisses ein Jagdverwalter namhaft gemacht wird.

(2) Ein solcher JagdeinschlußJagdeinschluss (Enklave) liegt vor, wenn ein das Ausmaß von 115 ha nicht erreichender Teil des Gemeindejagdgebietes

a)

von einem oder mehreren Eigenjagdgebieten dem ganzen Umfange nach umschlossen wird, wobei die Bestimmung des § 6 Abs. 2 gelten, oder

b)

außer an ein oder mehrere Eigenjagdgebiete nur an ein oder mehrere andere, gesondert oder gemeinsam verpachtete Katastralgemeindejagdgebiete derselben Gemeinde oder an das GemeindegebietGemeindejagdgebiet einer Gemeinde oder mehrerer anderer Gemeinden, an ein anderes Bundesland oder an ein fremdes Staatsgebiet angrenzt.

(3) Außerdem könnekönnen die JagdberechtigtenJagdausübungsberechtigte benachbarter Jagdgebiete längstens für die Dauer einer Jagdpachtzeit schriftlich zivilrechtliche Vereinbarungen über die Bereinigung der Jagdgebietsgrenzen treffen, wenn dadurch eine für die Ausübung der Jagd zweckmäßigere Gestaltung der Jagdgebiete erreicht wird. Jedenfalls dürfen durch derartige Abrundungen keine Jagdgebiete unter 115 ha entstehen. Derartige Vereinbarungen sind nur ab Beginn eines Jagdjahres und für ganze Jagdjahre jeweils bis zur Höchstdauer einer Jagdpachtperiode möglich. Sie sind spätestens bis 31. März unter Anführung der Dauer von den Jagdausübungsberechtigten der jeweils davon betroffenen Gemeinde, der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und der Bezirksjägermeisterin/dem Bezirksjägermeister mitzuteilen. Selbiges gilt für die vorzeitige Auflösung solcher Vereinbarungen.

(4) Ergibt sich auf Grund eines ungünstigen Grenzverlaufes eine den jagdlichen Interessen entgegenstehende erhebliche Beeinträchtigung des Jagdbetriebes und kommt eine Vereinbarung gemäß Abs.3 nicht zustande, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag eines Gemeinderates oder eines Eigenjagdberechtigten die notwendige Abrundung unter Bedachtnahme auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft zu verfügen. Bei derartigen Abrundungen, deren Wirksamkeit auf die jeweilige Jagdpachtzeit beschränkt ist, ist tunlichst auf einen Flächenausgleich Bedacht zu nehmen. Jedenfalls dürfen durch derartige Abrundungen keine Jagdgebiete unter 115 ha entstehen.

(5) Wird ein JagdeinschlußJagdeinschluss (Abs.2) oder eine Abrundungsfläche (Abs.4Abs. 2) von mehreren Jagdgebieten umschlossen, so steht das Recht der Vorpachtung zunächst der/dem BesitzerEigentümerin/Eigentümer der in längster Ausdehnung angrenzenden in der Steiermark gelegenen Nachbarjagd zu.

(6) Um die Feststellung und Einräumung von Vorpachtrechten gemäß Abs.2 und 4 haben Eigenjagdbesitzer bzwAbs. Gemeinden2 können Eigentümerinnen/Eigentümer von Eigenjagden schriftlich jährlich innerhalb der Anmeldungsfrist gemäß § 10 Abs.1 einer Frist von sechs Wochen ab 1. Oktober unter Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzusuchenansuchen.

(6a) Werden Eigenjagden verpachtet (§ 7), gelten eingeräumte Vorpachtflächen als mitverpachtet.

(7) Für die Ausübung des Jagdrechtes auf Grundstücken, die von einem Jagdgebiet abgetrennt und als Jagdeinschluß oder im Zuge einer Abrundung einem anderen Jagdgebiet angeschlossen werden, ist ein angemessener Pachtschilling zu entrichten, der in Ermangelung eines Übereinkommens der Beteiligten durch die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Bezirksjägermeisters und der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft festzusetzen ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015

Stand vor dem 05.02.2015

In Kraft vom 03.04.1986 bis 05.02.2015

(1) Die/Der von der Pachtung einer Gemeindejagd nicht im Sinne des § 15 ausgeschlossene BesitzerEigentümerin/Eigentümer einer gemäß § 3 bestehenden Eigenjagd hat das Recht, die Jagd auf einem von ihrem/seinem Eigenjagdgebiet umschlossenen Teil des Gemeindejagdgebietes, dem JagdeinschlußJagdeinschluss (Enklave), für die festgesetzte Pachtzeit vor jeder/jedem anderen zu pachten. Erfüllt der Eigenjagdberechtigtediese/dieser die Erfordernisse des § 15 Abs.1 und 2 nicht selbst, so kann sie/er das Vorpachtrecht ausüben, wenn für die Dauer des Vorpachtverhältnisses ein Jagdverwalter namhaft gemacht wird.

(2) Ein solcher JagdeinschlußJagdeinschluss (Enklave) liegt vor, wenn ein das Ausmaß von 115 ha nicht erreichender Teil des Gemeindejagdgebietes

a)

von einem oder mehreren Eigenjagdgebieten dem ganzen Umfange nach umschlossen wird, wobei die Bestimmung des § 6 Abs. 2 gelten, oder

b)

außer an ein oder mehrere Eigenjagdgebiete nur an ein oder mehrere andere, gesondert oder gemeinsam verpachtete Katastralgemeindejagdgebiete derselben Gemeinde oder an das GemeindegebietGemeindejagdgebiet einer Gemeinde oder mehrerer anderer Gemeinden, an ein anderes Bundesland oder an ein fremdes Staatsgebiet angrenzt.

(3) Außerdem könnekönnen die JagdberechtigtenJagdausübungsberechtigte benachbarter Jagdgebiete längstens für die Dauer einer Jagdpachtzeit schriftlich zivilrechtliche Vereinbarungen über die Bereinigung der Jagdgebietsgrenzen treffen, wenn dadurch eine für die Ausübung der Jagd zweckmäßigere Gestaltung der Jagdgebiete erreicht wird. Jedenfalls dürfen durch derartige Abrundungen keine Jagdgebiete unter 115 ha entstehen. Derartige Vereinbarungen sind nur ab Beginn eines Jagdjahres und für ganze Jagdjahre jeweils bis zur Höchstdauer einer Jagdpachtperiode möglich. Sie sind spätestens bis 31. März unter Anführung der Dauer von den Jagdausübungsberechtigten der jeweils davon betroffenen Gemeinde, der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und der Bezirksjägermeisterin/dem Bezirksjägermeister mitzuteilen. Selbiges gilt für die vorzeitige Auflösung solcher Vereinbarungen.

(4) Ergibt sich auf Grund eines ungünstigen Grenzverlaufes eine den jagdlichen Interessen entgegenstehende erhebliche Beeinträchtigung des Jagdbetriebes und kommt eine Vereinbarung gemäß Abs.3 nicht zustande, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag eines Gemeinderates oder eines Eigenjagdberechtigten die notwendige Abrundung unter Bedachtnahme auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft zu verfügen. Bei derartigen Abrundungen, deren Wirksamkeit auf die jeweilige Jagdpachtzeit beschränkt ist, ist tunlichst auf einen Flächenausgleich Bedacht zu nehmen. Jedenfalls dürfen durch derartige Abrundungen keine Jagdgebiete unter 115 ha entstehen.

(5) Wird ein JagdeinschlußJagdeinschluss (Abs.2) oder eine Abrundungsfläche (Abs.4Abs. 2) von mehreren Jagdgebieten umschlossen, so steht das Recht der Vorpachtung zunächst der/dem BesitzerEigentümerin/Eigentümer der in längster Ausdehnung angrenzenden in der Steiermark gelegenen Nachbarjagd zu.

(6) Um die Feststellung und Einräumung von Vorpachtrechten gemäß Abs.2 und 4 haben Eigenjagdbesitzer bzwAbs. Gemeinden2 können Eigentümerinnen/Eigentümer von Eigenjagden schriftlich jährlich innerhalb der Anmeldungsfrist gemäß § 10 Abs.1 einer Frist von sechs Wochen ab 1. Oktober unter Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzusuchenansuchen.

(6a) Werden Eigenjagden verpachtet (§ 7), gelten eingeräumte Vorpachtflächen als mitverpachtet.

(7) Für die Ausübung des Jagdrechtes auf Grundstücken, die von einem Jagdgebiet abgetrennt und als Jagdeinschluß oder im Zuge einer Abrundung einem anderen Jagdgebiet angeschlossen werden, ist ein angemessener Pachtschilling zu entrichten, der in Ermangelung eines Übereinkommens der Beteiligten durch die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Bezirksjägermeisters und der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft festzusetzen ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015

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