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(1) Der Pachtschilling ist für die folgenden Pachtjahre vier Wochen vor Beginn des Pachtjahres beim Gemeindeamte zu erlegen.
(2) Wird der Pachtschilling zur festgesetzten Zeit überhaupt nicht oder nicht zur Gänze erlegt, so hat der Bürgermeister den Pächter unter Festsetzung einer Frist von zwei Wochen zur Zahlung aufzufordern. Gleichzeitig hat der Bürgermeister dem Pächter für den Fall der nicht zeitgerechten Einzahlung des Pachtschillings die zwangsweise Einbringung desselben und die Antragstellung auf Auflösung der Jagdverpachtung (§ 29 Abs.1Abs.2 Z.1) anzudrohen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015
(1) Der Pachtschilling ist für die folgenden Pachtjahre vier Wochen vor Beginn des Pachtjahres beim Gemeindeamte zu erlegen.
(2) Wird der Pachtschilling zur festgesetzten Zeit überhaupt nicht oder nicht zur Gänze erlegt, so hat der Bürgermeister den Pächter unter Festsetzung einer Frist von zwei Wochen zur Zahlung aufzufordern. Gleichzeitig hat der Bürgermeister dem Pächter für den Fall der nicht zeitgerechten Einzahlung des Pachtschillings die zwangsweise Einbringung desselben und die Antragstellung auf Auflösung der Jagdverpachtung (§ 29 Abs.1Abs.2 Z.1) anzudrohen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015