§ 19 Stmk. JagdG 1986 Einzahlung des Pachtschillings

Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.02.2015 bis 31.12.9999

(1) Der Pachtschilling ist für die folgenden Pachtjahre vier Wochen vor Beginn des Pachtjahres beim Gemeindeamte zu erlegen.

(2) Wird der Pachtschilling zur festgesetzten Zeit überhaupt nicht oder nicht zur Gänze erlegt, so hat der Bürgermeister den Pächter unter Festsetzung einer Frist von zwei Wochen zur Zahlung aufzufordern. Gleichzeitig hat der Bürgermeister dem Pächter für den Fall der nicht zeitgerechten Einzahlung des Pachtschillings die zwangsweise Einbringung desselben und die Antragstellung auf Auflösung der Jagdverpachtung (§ 29 Abs.1Abs.2 Z.1) anzudrohen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015

Stand vor dem 05.02.2015

In Kraft vom 03.04.1986 bis 05.02.2015

(1) Der Pachtschilling ist für die folgenden Pachtjahre vier Wochen vor Beginn des Pachtjahres beim Gemeindeamte zu erlegen.

(2) Wird der Pachtschilling zur festgesetzten Zeit überhaupt nicht oder nicht zur Gänze erlegt, so hat der Bürgermeister den Pächter unter Festsetzung einer Frist von zwei Wochen zur Zahlung aufzufordern. Gleichzeitig hat der Bürgermeister dem Pächter für den Fall der nicht zeitgerechten Einzahlung des Pachtschillings die zwangsweise Einbringung desselben und die Antragstellung auf Auflösung der Jagdverpachtung (§ 29 Abs.1Abs.2 Z.1) anzudrohen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015

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