Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Jede nach diesem Gesetz vorgenommene Jagdverpachtung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde hinsichtlich jener Personen aufzulösen, die die Fähigkeit zur Erlangung einer Jagdkarte (§§ 41 und 42) verloren haben.
(2) Jede nach diesem Gesetz vorgenommene Jagdverpachtung kann von der Bezirksverwaltungsbehörde als aufgelöst erklärt werden, wenn der Pächter:
1. | die Kaution oder deren Ergänzung oder den Pachtschilling (§ 17 Abs.2, § 18 Abs.2, § 19 Abs.1 und § 26) innerhalb der hiefür festgesetzten Frist nicht oder nicht ganz erlegt oder | |||||||||
2. | den gesetzlichen Vorschriften über die Beaufsichtigung der Jagd (§ 34) oder den Bestimmungen des § 22 nicht entspricht oder | |||||||||
3. | den von der Behörde vorgeschriebenen Maßnahmen gemäß §§ 4, 50, 51 und 61 nicht entspricht oder | |||||||||
4. | wiederholt einer Anordnung über die Schonung oder den Abschuß von Wild nicht oder nicht in entsprechender Weise nachkommt oder | |||||||||
5. | wiederholt Jagdgäste einladet, welche sich im Jagdrevier Übertretungen dieses Gesetzes zuschulden kommen lassen, oder | |||||||||
6. | durch beharrliche Ausübung der Jagd in nicht weidmännischer Weise, wie durch übermäßigen Abschuß von Wild (§ 57), das Jagdgesetz übertritt oder | |||||||||
7. | sich sonstiger Übertretungen dieses Gesetzes und der hiezu erlassenen Verordnungen wiederholt schuldig macht. |
(3) In den unter Z.2 bis einschließlich 6 angeführten Fällen hat die Bezirksverwaltungsbehörde vor Auflösung der Jagdverpachtung den Bezirksjägermeister und die zuständige Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft, bei Eigenjagden auch den Grundbesitzerdie Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer, zu hören.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015
(1) Jede nach diesem Gesetz vorgenommene Jagdverpachtung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde hinsichtlich jener Personen aufzulösen, die die Fähigkeit zur Erlangung einer Jagdkarte (§§ 41 und 42) verloren haben.
(2) Jede nach diesem Gesetz vorgenommene Jagdverpachtung kann von der Bezirksverwaltungsbehörde als aufgelöst erklärt werden, wenn der Pächter:
1. | die Kaution oder deren Ergänzung oder den Pachtschilling (§ 17 Abs.2, § 18 Abs.2, § 19 Abs.1 und § 26) innerhalb der hiefür festgesetzten Frist nicht oder nicht ganz erlegt oder | |||||||||
2. | den gesetzlichen Vorschriften über die Beaufsichtigung der Jagd (§ 34) oder den Bestimmungen des § 22 nicht entspricht oder | |||||||||
3. | den von der Behörde vorgeschriebenen Maßnahmen gemäß §§ 4, 50, 51 und 61 nicht entspricht oder | |||||||||
4. | wiederholt einer Anordnung über die Schonung oder den Abschuß von Wild nicht oder nicht in entsprechender Weise nachkommt oder | |||||||||
5. | wiederholt Jagdgäste einladet, welche sich im Jagdrevier Übertretungen dieses Gesetzes zuschulden kommen lassen, oder | |||||||||
6. | durch beharrliche Ausübung der Jagd in nicht weidmännischer Weise, wie durch übermäßigen Abschuß von Wild (§ 57), das Jagdgesetz übertritt oder | |||||||||
7. | sich sonstiger Übertretungen dieses Gesetzes und der hiezu erlassenen Verordnungen wiederholt schuldig macht. |
(3) In den unter Z.2 bis einschließlich 6 angeführten Fällen hat die Bezirksverwaltungsbehörde vor Auflösung der Jagdverpachtung den Bezirksjägermeister und die zuständige Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft, bei Eigenjagden auch den Grundbesitzerdie Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer, zu hören.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015