§ 53 Stmk. JagdG 1986 Einschränkung der Jagdausübung in landwirtschaftlichen Kulturen und auf Weiden

Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.02.2015 bis 31.12.9999

(1) Vom Beginne des Frühjahrs bis zu beendeter Ernte darf, vorbehaltlich einer besonderen Erlaubnis des Grundbesitzers, auf den bebauten Feldern und in Weingärten weder gejagt noch getrieben, noch das Wild mit Hunden aufgesucht werden.

(2) Ausgenommen von diesem Verbot sind Felder, welche mit Kartoffeln oder mit Reihensaaten von Mais, Rüben, Kraut oder mit anderen in weiten Abständen gebauten Feldfrüchten bestellt sind.

(3) In der Zeit vom 16. Jänner bis 15. Oktober darf mittels Brackhundendie Brackierjagd nicht gejagtausgeübt werden; doch darf die /der JagdberechtigteJagdausübungsberechtigte das HochwildSchalenwild aus kultivierten Grundstücken jederzeit mit Hunden aushetzen.

(4) Auf Grundstücken, welche mit Weidevieh betrieben sind, darf während der Zeit der Weideausübung mit Hunden nur insoweit gejagt werden, als das Weidevieh hiedurch nicht gefährdet wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015

Stand vor dem 05.02.2015

In Kraft vom 03.04.1986 bis 05.02.2015

(1) Vom Beginne des Frühjahrs bis zu beendeter Ernte darf, vorbehaltlich einer besonderen Erlaubnis des Grundbesitzers, auf den bebauten Feldern und in Weingärten weder gejagt noch getrieben, noch das Wild mit Hunden aufgesucht werden.

(2) Ausgenommen von diesem Verbot sind Felder, welche mit Kartoffeln oder mit Reihensaaten von Mais, Rüben, Kraut oder mit anderen in weiten Abständen gebauten Feldfrüchten bestellt sind.

(3) In der Zeit vom 16. Jänner bis 15. Oktober darf mittels Brackhundendie Brackierjagd nicht gejagtausgeübt werden; doch darf die /der JagdberechtigteJagdausübungsberechtigte das HochwildSchalenwild aus kultivierten Grundstücken jederzeit mit Hunden aushetzen.

(4) Auf Grundstücken, welche mit Weidevieh betrieben sind, darf während der Zeit der Weideausübung mit Hunden nur insoweit gejagt werden, als das Weidevieh hiedurch nicht gefährdet wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015

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