§ 60 Stmk. JagdG 1986 Wild jagende Hunde und im Wald jagende Katzen

Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.02.2015 bis 31.12.9999

(1) Hunde, die abseits von Häusern, Wirtschaftsgebäuden, Herden und Wegen Wild jagend angetroffen werden, und im Wald jagende Katzen, dürfen von der Jagdausübungsberechtigten/vom JagdberechtigtenJagdausübungsberechtigten oder vom beeideten Jagdschutzpersonal oder von mit schriftlicher Erlaubnis versehenen Jagdgästen getötet werden. In der Zeit vom 15. September bis 15. März jedoch nur bei konkreter Gefährdung des Wildes, insbesondere im Bereich von Fütterungsanlagen und Einstandsgebieten.

(2) Das Recht zur Tötung von Hunden besteht nicht gegenüber JagdhundenHunden, die für die Jagd ausgebildet sind, Blindenhunden, Rettungshunden, Hunden der Bundespolizei, des Bundesheeres und Hirtenhunden, sowie Fährten- und Lawinenhunden, wenn sie als solche gekennzeichnet oder sonst erkennbar sind.

(3) Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer, die ihre Hunde im fremden Jagdgebiet wiederholt herumstreifen lassen, machen sich einer Übertretung schuldig.

(4) Die /Der JagdberechtigteJagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, die Tötung eines Hundes oder einer gekennzeichneten Katze unverzüglich der nächsten Dienststelle der Bundespolizei anzuzeigen. Ferner ist die/der JagdberechtigteJagdausübungsberechtigte verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daßdass Kadaver von Hunden und Katzen, die von ihr/ihm oder ihrem/seinem JagdpersonalJagdschutzpersonal getötet wurden, vorschriftsmäßig unschädlich beseitigt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/1994, LGBl. Nr. 56/2006, LGBl. Nr. 9/2015

Stand vor dem 05.02.2015

In Kraft vom 01.07.2005 bis 05.02.2015

(1) Hunde, die abseits von Häusern, Wirtschaftsgebäuden, Herden und Wegen Wild jagend angetroffen werden, und im Wald jagende Katzen, dürfen von der Jagdausübungsberechtigten/vom JagdberechtigtenJagdausübungsberechtigten oder vom beeideten Jagdschutzpersonal oder von mit schriftlicher Erlaubnis versehenen Jagdgästen getötet werden. In der Zeit vom 15. September bis 15. März jedoch nur bei konkreter Gefährdung des Wildes, insbesondere im Bereich von Fütterungsanlagen und Einstandsgebieten.

(2) Das Recht zur Tötung von Hunden besteht nicht gegenüber JagdhundenHunden, die für die Jagd ausgebildet sind, Blindenhunden, Rettungshunden, Hunden der Bundespolizei, des Bundesheeres und Hirtenhunden, sowie Fährten- und Lawinenhunden, wenn sie als solche gekennzeichnet oder sonst erkennbar sind.

(3) Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer, die ihre Hunde im fremden Jagdgebiet wiederholt herumstreifen lassen, machen sich einer Übertretung schuldig.

(4) Die /Der JagdberechtigteJagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, die Tötung eines Hundes oder einer gekennzeichneten Katze unverzüglich der nächsten Dienststelle der Bundespolizei anzuzeigen. Ferner ist die/der JagdberechtigteJagdausübungsberechtigte verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daßdass Kadaver von Hunden und Katzen, die von ihr/ihm oder ihrem/seinem JagdpersonalJagdschutzpersonal getötet wurden, vorschriftsmäßig unschädlich beseitigt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/1994, LGBl. Nr. 56/2006, LGBl. Nr. 9/2015

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