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Schäden, welche durch Wechselwild verursacht werden, sind vom Jagdberechtigtenvon den Jagdausübungsberechtigten jenes Gebietes zu ersetzen, wo der Schaden verursacht wurde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015
Schäden, welche durch Wechselwild verursacht werden, sind vom Jagdberechtigtenvon den Jagdausübungsberechtigten jenes Gebietes zu ersetzen, wo der Schaden verursacht wurde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015