§ 67 Stmk. JagdG 1986 Rückgriffsrecht der Jagdausübungsberechtigten

Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.02.2015 bis 31.12.9999

(1) Den zum Ersatze von Jagdschäden Verpflichteten steht es frei, den Rückgriff gegen den unmittelbar Schuldtragenden im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen.

(2) Für den im § 66 bezeichneten Schadenersatz bleibt der/dem JagdberechtigtenJagdausübungsberechtigten der im ordentlichen Rechtswege geltend zu machende Rückgriff gegen den Tierbesitzer vorbehalten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015

Stand vor dem 05.02.2015

In Kraft vom 03.04.1986 bis 05.02.2015

(1) Den zum Ersatze von Jagdschäden Verpflichteten steht es frei, den Rückgriff gegen den unmittelbar Schuldtragenden im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen.

(2) Für den im § 66 bezeichneten Schadenersatz bleibt der/dem JagdberechtigtenJagdausübungsberechtigten der im ordentlichen Rechtswege geltend zu machende Rückgriff gegen den Tierbesitzer vorbehalten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015

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