§ 76 Stmk. JagdG 1986 Überwachung der Einhaltung jagdgesetzlicher Vorschriften

Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.02.2015 bis 31.12.9999

(1) Das Jagdschutzpersonal sowie die Bezirksjägermeisterinnen/Bezirksjägermeister und die Hegemeisterinnen/Hegemeister sind im Rahmen ihres gesetzlich festgelegten Aufgabenbereiches verpflichtet, die Einhaltung der jagdlichen Vorschriften, das Jagdschutzpersonal auch der ihm zur Überwachung übertragenen naturschutzrechtlichen Vorschriften (§ 49 Abs. 1a), zu überwachen und wahrgenommene Übertretungen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Behörde, das Jagdschutzpersonal, die Bezirksjägermeisterinnen/Bezirksjägermeister und die Hegemeisterinnen/Hegemeister sind zur Wahrung ihrer Aufgaben berechtigt, die Jagdreviere ihres örtlichen Zuständigkeitsbereiches jederzeit ohne vorherige Verständigung der/des Jagdberechtigten zu betreten.

1.

die Jagdreviere ihres örtlichen Zuständigkeitsbereiches jederzeit auch ohne vorherige Verständigung der/des Jagdausübungsberechtigten zu betreten,

2.

die maßgeblichen Erhebungen und Überprüfungen durchzuführen und dabei insbesondere die erforderlichen Auskünfte oder die erforderliche Unterstützungen zu erhalten,

3.

unentgeltlich die für die Untersuchung und Begutachtung erforderlichen Proben zu entnehmen (z. B. Futtermittel) sowie Trophäen oder Teile des erlegten Wildes (z. B. Kiefer) ausgehändigt zu bekommen,

4.

in alle erforderlichen Unterlagen (z. B. Abschussplan, Abschussliste) Einsicht zu nehmen.

(2) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung der §§ 36, 51, 52 Abs. 1 bis 4, 54, 55, 58, 60 und 78 im Umfang des Gesetzes vom 25. Oktober 1969 über die Mitwirkung der Bundespolizei bei der Vollziehung von Landesgesetzen, LGBl. Nr. 8/1969, mitzuwirken.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben dem Jagdschutzpersonal über dessen Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse nach §§ 34ff, 52 Abs. 5 und Abs. 1 dieser Bestimmung im Rahmen des gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2006, LGBl. Nr. 45/2010, LGBl. Nr. 42/2012, LGBl. Nr. 9/2015

Stand vor dem 05.02.2015

In Kraft vom 05.06.2012 bis 05.02.2015

(1) Das Jagdschutzpersonal sowie die Bezirksjägermeisterinnen/Bezirksjägermeister und die Hegemeisterinnen/Hegemeister sind im Rahmen ihres gesetzlich festgelegten Aufgabenbereiches verpflichtet, die Einhaltung der jagdlichen Vorschriften, das Jagdschutzpersonal auch der ihm zur Überwachung übertragenen naturschutzrechtlichen Vorschriften (§ 49 Abs. 1a), zu überwachen und wahrgenommene Übertretungen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Behörde, das Jagdschutzpersonal, die Bezirksjägermeisterinnen/Bezirksjägermeister und die Hegemeisterinnen/Hegemeister sind zur Wahrung ihrer Aufgaben berechtigt, die Jagdreviere ihres örtlichen Zuständigkeitsbereiches jederzeit ohne vorherige Verständigung der/des Jagdberechtigten zu betreten.

1.

die Jagdreviere ihres örtlichen Zuständigkeitsbereiches jederzeit auch ohne vorherige Verständigung der/des Jagdausübungsberechtigten zu betreten,

2.

die maßgeblichen Erhebungen und Überprüfungen durchzuführen und dabei insbesondere die erforderlichen Auskünfte oder die erforderliche Unterstützungen zu erhalten,

3.

unentgeltlich die für die Untersuchung und Begutachtung erforderlichen Proben zu entnehmen (z. B. Futtermittel) sowie Trophäen oder Teile des erlegten Wildes (z. B. Kiefer) ausgehändigt zu bekommen,

4.

in alle erforderlichen Unterlagen (z. B. Abschussplan, Abschussliste) Einsicht zu nehmen.

(2) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung der §§ 36, 51, 52 Abs. 1 bis 4, 54, 55, 58, 60 und 78 im Umfang des Gesetzes vom 25. Oktober 1969 über die Mitwirkung der Bundespolizei bei der Vollziehung von Landesgesetzen, LGBl. Nr. 8/1969, mitzuwirken.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben dem Jagdschutzpersonal über dessen Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse nach §§ 34ff, 52 Abs. 5 und Abs. 1 dieser Bestimmung im Rahmen des gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2006, LGBl. Nr. 45/2010, LGBl. Nr. 42/2012, LGBl. Nr. 9/2015

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