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Durch dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
1. | Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25. April 1979, S. 1; | |||||||||
2. | Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/2005, LGBl. Nr. 9/2015
Durch dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
1. | Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25. April 1979, S. 1; | |||||||||
2. | Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/2005, LGBl. Nr. 9/2015